Verjährung von Ansprüchen aus einem Werkvertrag

Es ist leicht vermeidbar und deshalb ärgerlich, wenn ein Zahlungsanspruch (beispielsweise die Werklohn-Forderung eines Handwerkers aus einem Werkvertrag) zwar besteht, der Kunde und Auftraggeber die Zahlung aber wegen eingetretener Verjährung verweigern darf. Ist die Verjährung eingetreten, bleibt nur die Hoffnung, dass der Vertragspartner sich der Verjährung nicht bewusst ist bzw. sich nicht auf sie beruft und dennoch zahlt. Eine trotz Verjährung erfolgte Zahlung ist wirksam, der Betrag muss in diesem Fall nicht zurückgezahlt werden.

 

 

Verjährungsfristen bei Zahlungsansprüchen (Forderungen)

Der Zeitpunkt, zu dem die Verjährung eintritt, kann vertraglich oder gesetzlich geregelt sein.

Die gesetzliche regelmäßige Verjährung greift immer dann, wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist. Die Verjährungsfrist beträgt danach drei Jahre. Diese dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruch hatte oder haben musste. Bei Werkverträgen entsteht der Anspruch auf Zahlung des Werklohns mit der Abnahme des Werkes.

Folglich verjähren Forderungen, die im laufenden Jahr 2020 entstanden sind bzw. noch entstehen, zum 31.12.2023.

Aktuell heißt das, dass sämtliche Forderungen aus dem Jahr 2017 zum 31.12.2020 verjähren.

 

Besondere Verjährungsfristen bei Gewährleistungs-/Mängelansprüchen

Von der regelmäßigen Verjährung nicht erfasst ist die Mängelgewährleistung. Diese ist gesondert geregelt und beträgt zwei Jahre bei der Herstellung, Wartung oder Veränderung von beweglichen Sachen und fünf Jahre bei Bauwerken. Hier beginnt die Verjährungsfrist nicht mit dem Ende des jeweiligen Jahres sondern mit dem Zeitpunkt der Abnahme.

 

 

Verhinderung des Eintritts der Verjährung

Der Gläubiger kann den Eintritt der Verjährung verhindern, indem er ein gerichtliches Mahnverfahren einleitet, Zahlungsklage erhebt oder ein schriftliches Schuldanerkenntnis des Schuldners erwirkt. Dagegen sind eine einfache Rechnungsstellung oder eine außergerichtliche Mahnung hierzu nicht geeignet.

Fazit

Aktuell sollten Handwerker ihre Buchführung unbedingt auf alte, noch offene Forderungen aus dem Jahr 2017 hin überprüfen und gegebenenfalls noch in diesem Jahr eine der genannten Maßnahmen zur Verhinderung des Eintritts der Verjährung ergreifen.

Bei Fragen zum Thema Verjährung wenden Sie sich gerne an die Rechtsberatung der Handwerkskammer Rheinhessen:


Dirk Cinquanta, Tel.: 06131-9992-333, E-Mail: d.cinquanta@hwk.de

Tarik Karabulut, Tel.: 06131-9992-302, E-Mail: t.karabulut@hwk.de

Koba Guzarauli, Tel.: 06131-9992-303, E-Mail: k.guzarauli@hwk.de