Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Die Handwerkskammer Rheinhessen ist zuständige Stelle für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse des Handwerks, wenn Sie in Rheinhessen arbeiten bzw. zukünftig arbeiten möchten oder wohnen. In einem solchen Fall kann Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation auf ihre Gleichwertigkeit mit einer deutschen handwerklichen Referenzqualifikation überprüft werden.

Ansprechpartner Erstberatung

Wenn Sie noch nicht wissen in welchem Berufsfeld sie ihre Anerkennung verorten sollten, dann erfolgt die Erstberatung mit Feststellung des Referenzberufes und Zuweisung zur zuständigen Stelle durch die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung Mainz & Region bei der MIP GmbH. Dort erhalten Sie auch alle Informationen zu den benötigten Dokumenten und Voraussetzungen.

Hier geht es zur Beratung

Standort Mainz
Frauenlobstr. 15-19
55118 Mainz
Telefon: +49 6131 21 44 840

Ablauf einer  Gleichwertigkeitsfeststellungsprüfung

1. Erstberatung

Wenn Sie sich noch nicht sicher sind, dass ihre berufliche Qualifikation in Deutschland dem Handwerk zuzuordnen ist, dann führen Sie bitte als erstes eine Erstberatung bei der MIP-Consulting durch. Dort wird die zuständige Stelle ermittelt und es werden die erforderlichen Unterlagen identifiziert, sowie der Referenzberuf in Deutschland bestimmt.

Üblicherweise werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Ausweis oder Reisepass
  • Ausbildungsnachweise (Abschlussdokumente/Zeugnisse) aus Ihrem Herkunftsland in Originalsprache
  • Professionelle Übersetzungen Ihrer Dokumente/Zeugnisse in die deutsche Sprache
  • Tabellarischer Lebenslauf und Auflistung Ihrer Erfahrungen, Tätigkeiten und Fortbildungen
  • Nachweise über die praktische Berufserfahrung

Bei der MIP werden auch zunächst ihr ausländischer Berufsabschluss mit einer deutschen Berufsausbildung verglichen und unter Hinzuziehung Ihrer dokumentierten Berufserfahrungen und Weiterbildungen in Deutschland oder im Ausland wird festgestellt welcher deutsche Beruf den erworbenen Qualifikationen am nächsten ist. An dieser Stelle erhalten Sie in der Regel schon eine erste Einschätzung, ob bei einer formalen Antragstellung Erfolgsaussichten bestehen.

Sollten Sie sich sicher sein, dass ihr Berufs einem Referenzberuf des Handwerks zuzuordnen ist, so können Sie auch direkt mit der Beratungsstelle der Handwerkskammer Rheinhessen unter: anerkennung@hwk.de Kontakt aufnehmen.

2. Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Im nächsten Schritt stellen Sie, wenn eine handwerkliche Qualifikation besteht, bei der Handwerkskammer einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung. Dieser wird nun formal geprüft. Anders als bei der Erstberatung zieht eine negative Einschätzung der Anerkennungschancen ebenfalls eine Kostenfolge nach sich.

Mit der Antragstellung entstehen sowohl bei positiver, als auch bei teilweise positiver und bei negativer Rückemldung Bearbeitungskosten (siehe unten).



Dauer des Anerkennungs-Verfahrens

Das Verfahren dauert in der Regel zwischen 3 Wochen und 3 Monaten.

Was erhalten Sie am Ende des Verfahrens?

Das Anerkennungs-Verfahren endet mit einem entsprechenden Bescheid. Hierbei sind folgende Entscheidungen möglich:

  • Volle Gleichwertigkeit zu einem deutschen Berufsabschluss
  • Teilweise Gleichwertigkeit zu einem deutschen Berufsabschluss
  • Keine Gleichwertigkeit zu einem deutschen Berufsabschluss
  • Ablehnender Bescheid, sofern keine Feststellung des Sachverhalts möglich ist

Gut zu wissen:

Ein deutsches Prüfungszeugnis wird nicht verliehen.
Dieses können Sie bekommen, wenn Sie eine deutsche Gesellen- oder Meisterprüfung abgelegt haben.

Wenn Sie eine teilweise Gleichwertigkeit bescheinigt bekommen haben, können Sie die fehlenden Teile durch eine Anpassungsqualifizierung oder Ausgleichsmaßnahme nachholen.
Dazu beraten wir Sie gerne.

Welche Kosten kommen auf Sie zu?

Die Gebühren für das Anerkennungsverfahren belaufen sich auf einen Betrag in Höhe von 300,00 – 600,00 Euro je nach Schwierigkeit der Prüfung des Antrages. Diese Kosten sind von Ihnen als Antragstellendem zu tragen.

Neben den Gebühren für den Antrag können je nach Einzelfall noch weitere Kosten beispielsweise für Übersetzungen oder eine sog. Qualifikationsanalyse anfallen.

Kosten sind förderfähig

Geringverdiener können auch Anträge auf einen Kostenzuschuss für das Anerkennungsverfahren stellen. Förderfähig sind die Kosten, die im Rahmen der Antragstellung entstehen, also vor allem Gebühren und Übersetzungskosten (maximal 600 Euro pro Person).

Wie bekommen Sie den Anerkennungszuschuss?
Infos hier: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php