Mitgliederverwaltung: An-, Ab- und Ummeldung von Handwerksbetrieben
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Sie möchten einen Handwerksbetrieb gründen und fragen sich, ob eine Eintragung in unsere Handwerksdatenbank erforderlich ist, welche fachliche Qualifikation Sie mitbringen müssen und welche Möglichkeiten es gibt, diese nachzuweisen oder zu erlangen?
Sie benötigen Unterstützung beim Ausfüllen der Formulare oder beim Zusammenstellen der benötigten Unterlagen?
Das Team der Mitgliederverwaltung beantwortet diese Fragen und hilft Ihnen bei den Formalitäten.
Ebenso unterstützt es bei Fragen zu Betriebs-Abmeldungen, -Ummeldungen, Umfirmierungen oder Rechtsform-Änderungen sowie zur technischen Betriebsleitung bei zulassungspflichtigen Handwerken.
Außerdem erhalten Sie Unterstützung
- bei allen Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Selbstständigkeit oder Ihrer geplanten Existenzgründung,
- bei der Erledigung der Gründungsformalitäten (Gewerbeanmeldung),
- bei der Vermittlung von Ansprechpartnern für eine Unternehmens- und Existenzgründungsberatung,
- bei der Vermittlung von Ansprechpartnern zu Fragen der Beitragsveranlagung/Kammerbeitrag.
Wer muss sich bei der Handwerkskammer anmelden?
Um ein Handwerk selbstständig ausüben zu können, benötigen Sie als Handwerksbetrieb eine Eintragung in die bei uns geführte Handwerksdatenbank.
| Nummer | |
| 1 | Maurer und Betonbauer |
| 2 | Ofen- und Luftheizungsbauer |
| 3 | Zimmerer |
| 4 | Dachdecker |
| 5 | Straßenbauer |
| 6 | Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer |
| 7 | Brunnenbauer |
| 8 | Steinmetz- und Steinbildhauer |
| 9 | Stuckateure |
| 10 | Maler und Lackierer |
| 11 | Gerüstbauer |
| 12 | Schornsteinfeger |
| 13 | Metallbauer |
| 14 | Chirurgiemechaniker |
| 15 | Karosserie- und Fahrzeugbauer |
| 16 | Feinwerkmechaniker |
| 17 | Zweiradmechaniker |
| 18 | Kälteanlagenbauer |
| 19 | Informationstechniker |
| 20 | Kraftfahrzeugtechniker |
| 21 | Land- und Baumaschinenmechatroniker |
| 22 | Büchsenmacher |
| 23 | Klempner |
| 24 | Installateur und Heizungsbauer |
| 25 | Elektrotechniker |
| 26 | Elektromaschinenbauer |
| 27 | Tischler |
| 28 | Boots- und Schiffbauer |
| 29 | Seiler |
| 30 | Bäcker |
| 31 | Konditoren |
| 32 | Fleischer |
| 33 | Augenoptiker |
| 34 | Hörakustiker |
| 35 | Orthopädietechniker |
| 36 | Orthopädieschuhmacher |
| 37 | Zahntechniker |
| 38 | Friseure |
| 39 | Glaser |
| 40 | Glasbläser und Glasapparatebauer |
| 41 | Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik |
| 42 | Fliesen-, Platten- und Mosaikleger |
| 43 | Werkstein- und Terrazzohersteller |
| 44 | Estrichleger |
| 45 | Behälter- und Apparatebauer |
| 46 | Parkettleger |
| 47 | Rollladen- und Sonnenschutztechniker |
| 48 | Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher |
| 49 | Böttcher |
| 50 | Glasveredler |
| 51 | Schilder- und Lichtreklamehersteller |
| 52 | Raumausstatter |
| 53 | Orgel- und Harmoniumbauer |
| Nummer | |
| 1 | entfällt |
| 2 | entfällt |
| 3 | entfällt |
| 4 | entfällt |
| 5 | Uhrmacher |
| 6 | Graveure |
| 7 | Metallbildner |
| 8 | Galvaniseure |
| 9 | Metall- und Glockengießer |
| 10 | Präzisionswerkzeugmechaniker |
| 11 | Gold- und Silberschmiede |
| 12 | entfällt |
| 13 | entfällt |
| 14 | Modellbauer |
| 15 | entfällt |
| 16 | Holzbildhauer |
| 17 | entfällt |
| 18 | Korb- und Flechtwerkgestalter |
| 19 | Maßschneider |
| 20 | Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker) |
| 21 | Modisten |
| 22 | (weggefallen) |
| 23 | Segelmacher |
| 24 | Kürschner |
| 25 | Schuhmacher |
| 26 | Sattler und Feintäschner |
| 27 | entfällt |
| 28 | Müller |
| 29 | Brauer und Mälzer |
| 30 | Weinküfer |
| 31 | Textilreiniger |
| 32 | Wachszieher |
| 33 | Gebäudereiniger |
| 34 | entfällt |
| 35 | Feinoptiker |
| 36 | Glas- und Porzellanmaler |
| 37 | Edelsteinschleifer und -graveure |
| 38 | Fotografen |
| 39 | Buchbinder |
| 40 | Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen) |
| 41 | entfällt |
| 42 | entfällt |
| 43 | Keramiker |
| 44 | entfällt |
| 45 | Klavier- und Cembalobauer |
| 46 | Handzuginstrumentenmacher |
| 47 | Geigenbauer |
| 48 | Bogenmacher |
| 49 | Metallblasinstrumentenmacher |
| 50 | Holzblasinstrumentenmacher |
| 51 | Zupfinstrumentenmacher |
| 52 | Vergolder |
| 53 | entfällt |
| 54 | Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden) |
| 55 | Bestatter |
| 56 | Kosmetiker |
| Nummer | |
| 1 | Eisenflechter |
| 2 | Bautentrocknungsgewerbe |
| 3 | Bodenleger |
| 4 | Asphaltierer (ohne Straßenbau) |
| 5 | Fuger (im Hochbau) |
| 6 | entfällt |
| 7 | Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) |
| 8 | Betonbohrer und -schneider |
| 9 | Theater- und Ausstattungsmaler |
| 10 | Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung |
| 11 | Metallschleifer und Metallpolierer |
| 12 | Metallsägen-Schärfer |
| 13 | Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren) |
| 14 | Fahrzeugverwerter |
| 15 | Rohr- und Kanalreiniger |
| 16 | Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten) |
| 17 | Holzschuhmacher |
| 18 | Holzblockmacher |
| 19 | Daubenhauer |
| 20 | Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) |
| 21 | Muldenhauer |
| 22 | Holzreifenmacher |
| 23 | Holzschindelmacher |
| 24 | Einbau von genormten Baufertigteilen (zum Beispiel Fenster, Türen, Zargen, Regale) |
| 25 | Bürsten- und Pinselmacher |
| 26 | Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung |
| 27 | Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration) |
| 28 | Fleckteppichhersteller |
| 29 | (weggefallen) |
| 30 | Theaterkostümnäher |
| 31 | Plisseebrenner |
| 32 | (weggefallen) |
| 33 | Stoffmaler |
| 34 | (weggefallen) |
| 35 | Textil-Handdrucker |
| 36 | Kunststopfer |
| 37 | Änderungsschneider |
| 38 | Handschuhmacher |
| 39 | Ausführung einfacher Schuhreparaturen |
| 40 | Gerber |
| 41 | Innerei-Fleischer (Kuttler) |
| 42 | Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör) |
| 43 | Fleischzerleger, Ausbeiner |
| 44 | Appreteure, Dekateure |
| 45 | Schnellreiniger |
| 46 | Teppichreiniger |
| 47 | Getränkeleitungsreiniger |
| 48 | entfällt |
| 49 | Maskenbildner |
| 50 | entfällt |
| 51 | Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung) |
| 52 | Klavierstimmer |
| 53 | Theaterplastiker |
| 54 | Requisiteure |
| 55 | Schirmmacher |
| 56 | Steindrucker |
| 57 | Schlagzeugmacher |
Anmeldung eines Handwerksbetriebs
Über den Antragsmanager der Handwerkskammer können Sie gleichzeitig Ihr Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden, ummelden oder abmelden und die Eintragungen in die Handwerksrolle vornehmen. Damit erhalten Sie dann einen Gewerbeschein der Kommune und eine Handwerkskarte der Handwerkskammer.
Hier werden Sie automatisch durch den Anmelde-Vorgang geführt. Dabei können Sie die erforderlichen Dokumente unmittelbar hochladen. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
Gesundheitshandwerke – Anbindung an die Telematikinfrastruktur – Beantragung von eBA und SMC-B
Betriebe der Gesundheitshandwerke haben die Möglichkeit zur Anbindung an die medizinisch-digitale Infrastruktur, die sog. Telematikinfrastruktur (TI).
Diese ermöglicht den Betrieben insbesondere die digitale Abrechnung mit Krankenkassen, die Kommunikation mit Ärzten und die Entgegennahme von Rezepten.
Um auf die Telematikinfrastruktur zugreifen zu können, benötigt man sowohl einen elektronischen Berufsausweis (eBA) für den Betriebsinhaber oder den Betriebsleiter als auch eine Institutskarte (SMC-B) für den Betrieb.
Wofür werden die Karten benötigt?
Elektronischer Berufsausweis (eBA):
- Wird für den Betriebsleiter beantragt
- Dient der persönlichen Authentifizierung und elektronischen Signatur
- Ist 5 Jahre gültig
Institutskarte (SMC-B):
- Authentifiziert den Betrieb als berechtigten Nutzer der Telematikinfrastruktur
- Wird pro Betriebsstätte oder Filiale benötigt
- Ist ebenfalls 5 Jahre gültig
- Antragsberechtigt: Betriebsinhaber oder vertretungsberechtigte Beschäftigte
So beantragen Sie Ihre Zugangsdaten:
- Wenn bereits ein Personen-Login besteht, können Sie sich mit Ihren Logindaten im Kundenportal anmelden (dann weiter mit Punkt 3).
- Wenn Sie noch keinen Personen-Login für das Kundenportal haben, teilen Sie uns bitte die E-Mail-Adresse zu der Person mit, damit wir diese hinterlegen können. Sobald Sie hinterlegt wurde, senden wir der Person eine E-Mail, um das Passwort zum Kundenportal neu zu vergeben. Anschließend besteht die Möglichkeit, sich im Kundenportal anzumelden.
- Melden Sie sich im Kundenportal an: http://www.hwk.de/login
- Gehen Sie zum Menüpunkt „elektronischer Berufeausweis (eBA) beantragen“ oder „Institutionskarte (SMC-B) beantragen“ und folgen Sie den Anweisungen.
- Antrag absenden. Wir prüfen Ihren Antrag und senden Ihnen eine Vorgangsnummer.
- Mit dieser Vorgangsnummer bestellen Sie Ihre Karten bei Ihrem vorher ausgewählten qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter.
Weiterführende Informationen:
Ausführliche Informationen finden Sie im Informationsflyer des Deutschen Handwerkskammertages (DHKT): https://www.hwk.de/wp-content/uploads/DHKT-Flyer-Berufsausweis.pdf
Noch Fragen?
Gerne helfen wir Ihnen unter den untenstehenden Kontaktdaten weiter.
Kontakt:
Mitgliederverwaltung:
An-, Ab-, Ummeldung von Handwerksbetrieben
Dagobertstraße 2
55116 Mainz
Telefon 06131 9992-100
handwerksrolle@hwk.de
TERMINE NACH VEREINBARUNG
Existenzgründerberatung
Bei der Unternehmensgründung helfen Ihnen unsere erfahrenen und kompetenten Unternehmensberater der Kammer gerne, vor alle wenn es um die betriebswirtschaftliche Planung Ihres Unternehmens geht.
Technischer Betriebsleiter
Im Falle eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A („Meisterpflicht“) müssen Sie bei der Eintragung zusätzlich einen geeigneten technischen Betriebsleiter benennen. Informationen über die Voraussetzungen, die die betr. Person erfüllen muss, finden Sie in unserem Merkblatt.
Änderungen zur Betriebsleitung nehmen Sie bitte im Kundenportal vor.
Weitere Betriebspersonen (Neueintragung, Änderung, Löschung)
Sie möchten bei einem bestehenden Betrieb eine Betriebsperson neu eintragen, eine Änderung vornehmen oder eine Betriebsperson löschen lassen?
Nutzen Sie dafür ganz bequem unser Kundenportal.
Änderung oder Löschung eines Handwerksbetriebs
Zur Beantragung einer Löschung oder Adressänderung melden Sie sich bitte im Kundenportal an und öffnen Sie den entsprechenden Antrag.
Bei Gewerbe-Ummeldungen, Umfirmierungen oder Rechtsform-Änderungen melden Sie sich bitte per E-Mail oder telefonisch bei uns.
Ausnahmebewilligung / Ausübungsberechtigung
Bestimmte Tätigkeiten dürfen nur von denjenigen Personen bzw. Betrieben selbstständig ausgeübt werden, die auch in die Handwerksrolle eingetragen sind. Es handelt sich insoweit um die Handwerke, die in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt werden (sog. Zulassungspflichtige Handwerke). Diese Handwerke dürfen ohne Eintragung in die Handwerksrolle nicht selbständig betrieben werden. Eintragungsvoraussetzung ist grundsätzlich das Bestehen der Meisterprüfung in dem jeweiligen Handwerk oder etwa der Abschluss eines Studiums, dessen Schwerpunkt dem des entsprechenden Handwerks entspricht. In die Handwerksrolle können aber auch solche Personen bzw. Betriebe eingetragen werden, denen eine sog. Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle erteilt wurde. Die Erteilung einer Ausübungsberechtigung bzw. einer Ausnahmebewilligung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, wie z.B. das Alter oder den bisherigen beruflichen Werdegang der antragstellenden Personen. Im Einzelnen ergeben sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung bzw. einer Ausnahmebewilligung aus den §§ 7a ff. der Handwerksordnung. Die Handwerkskammer Rheinhessen ist für die Erteilung von Ausübungsberechtigungen und Ausnahmebewilligungen zuständig, sofern Sie beabsichtigen, Ihre Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer Rheinhessen selbständig auszuüben.
Hinweis für Anträge auf Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 8 HwO
Ausnahmebewilligungen nach § 8 HwO werden erteilt, sofern ein entsprechender Ausnahmegrund vorliegt und die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind.
Wir machen darauf aufmerksam, dass sich dieser Nachweis nicht nur auf die jeweiligen fachpraktischen- und fachtheoretischen Kenntnisse bezieht, sondern grundsätzlich auch auf die die Ausübung des jeweiligen Handwerks betreffenden gesetzlichen Bestimmungen, Normen, technischen Regelwerke sowie betriebswirtschaftliche Kenntnisse erstreckt.
Anträge auf Ausnahmebewilligung sowie Anträge auf Ausübungsberechtigung stellen Sie im Formularbereich in unserem Kundenportal. Die u. a. Links verweisen ins Kundenportal.
Falls Sie noch keinen Zugang zu unserem Kundenportal haben, können
Sie hier die Zugangsdaten anfordern. Wir benötigen hierzu Ihren Vornamen, Namen, Adresse und Geburtsdatum.
Die entsprechenden Anträge und weitere Informationen hierzu finden Sie hier:
EU-Bescheinigung (Bescheinigung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen)
Wenn Sie in einem Mitgliedsstaat der EU handwerkliche Tätigkeiten ausüben möchten, bescheinigen wir Ihnen – sofern Sie Ihren Betriebssitz in unserem Kammerbezirk haben und in unserer Handwerksdatenbank eingetragen sind – auf Anfrage, dass Sie hier die Zulassungsvoraussetzungen bezüglich der Ausübung des entsprechenden Handwerks erfüllen. Diese Bescheinigung können Sie gegenüber den zuständigen Behörden des betr. EU-Mitgliedsstaats im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer nach den dortigen Rechtsvorschriften ggf. erforderlichen Erlaubnis zur Ausübung der betr. Tätigkeit als Nachweis verwenden.
Das Formular finden Sie nach Anmeldung im Kundenportal.
Ansprechpartner: Dirk Cinquanta, Tel. 06131-9992-333, E-Mail d.cinquanta@hwk.de
Grenzüberschreitende Tätigkeit (Bescheinigung über die Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung)
Wenn ein Handwerks-Betrieb mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU/EWR Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A innerhalb unseres Kammerbezirks ausüben möchte, setzt dies die Bestätigung unsererseits voraus, dass der Selbstständige oder Betriebsverantwortliche über eine Qualifikation verfügt, die den hier geltenden handwerksrechtlichen Anforderungen an die zulässige Ausübung eines solchen Handwerks entspricht. Bitte lassen Sie uns zur Prüfung einen entsprechenden Antrag zukommen.
Das Formular zur Meldung vorübergehender Dienstleistungen können Sie im Formularbereich in unserem Kundenportal ausfüllen. Die u. a. Links verweisen ins Kundenportal.
Falls Sie noch keinen Zugang zu unserem Kundenportal haben, können
Sie hier die Zugangsdaten anfordern. Wir benötigen hierzu Ihren Vornamen, Namen, Adresse und Geburtsdatum.
Das Formular finden Sie hier
Ansprechpartner: Dirk Cinquanta, Tel. 06131-9992-333, E-Mail d.cinquanta@hwk.de
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