In vielen Handwerksbetrieben steht zu Beginn des neuen Jahres wieder die Urlaubsplanung für die Beschäftigten an. Hierfür ist es hilfreich, die gesetzlichen Regelungen zum Erholungsurlaub zu kennen, wozu die nachfolgende Übersicht beitragen soll.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob er in Vollzeit oder Teilzeit, zur Aushilfe, als Praktikant oder als Auszubildender beschäftigt ist, pro Kalenderjahr einen gesetzlich garantierten Mindesturlaubsanspruch.
- Höhe des Urlaubsanspruchs
Danach beträgt der bezahlte Erholungsurlaub mindestens 24 Werktage pro Kalenderjahr (berechnet auf Basis einer 6-Tage-Woche, d. h. unter Einbeziehung der Samstage). Der individuelle Anspruch auf Urlaub berechnet sich folglich nach der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitstage. Ist mit dem Arbeitnehmer eine 5-Tage-Woche (in der Regel Montag bis Freitag) vereinbart, beträgt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch zwanzig Arbeitstage, bei einer 4-Tage-Woche 16, bei einer 3-Tage-Woche 12, bei einer 2-Tage-Woche 8, bei einer 1-Tage-Woche 4 Arbeitstage.
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch ist zwingend und darf nicht unterschritten werden. Ein höherer Urlaubsanspruch kann vereinbart werden. Dies kann einzelvertraglich, tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarungen geregelt werden.
- 2. Genehmigung durch den Arbeitgeber erforderlich
Grundsätzlich muss der Urlaub des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber genehmigt werden. Dieser muss die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. Nur wenn diesen dringende betriebliche Belange wie beispielsweise Betriebsferien, eine besondere Auftragslage oder saisonale Besonderheiten oder konkurrierende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, darf der Arbeitgeber den gewünschten Urlaub unter Angabe dieser besonderen Gründe verweigern. Verweigert der Arbeitgeber einen Urlaubswunsch des Arbeitnehmers zu Unrecht, kann dieser den Urlaub arbeitsgerichtlich geltend machen.
Der eigenmächtige Antritt des nicht genehmigten Urlaubs kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Arbeitnehmers führen.
- Wie lange kann der Urlaub genommen werden, bis er verfällt?
Der Urlaub kann grundsätzlich nur innerhalb des Kalenderjahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, genommen werden (Urlaubsjahr). Nimmt der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht bis zum 31.12., verfällt dieser folglich ersatzlos. Ausnahmsweise kann der Urlaubsanspruch in das Folgejahr übertragen werden, wenn dies vereinbart ist (einzelvertraglich, tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung) oder dringende Gründe wie beispielsweise ein erhöhter Arbeitsanfall oder ein Personalengpass die Übertragung rechtfertigen. Ein danach wirksam übertragener Urlaub muss bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres genommen werden.
Kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen, verfällt der Urlaub nicht, sondern sein Urlaubsanspruch bleibt bestehen, bis der Arbeitnehmer den Urlaub nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nehmen kann.
- Abgeltung in Geld
Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses muss der Urlaub grundsätzlich in Form von Freizeit genommen werden, folglich hat der Arbeitnehmer kein Recht auf Auszahlung des Urlaubs.
Nur wenn der Urlaub aufgrund einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Form von Freizeit genommen werden kann, hat der Arbeitgeber diesen an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Dabei muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr gewährten bzw. abgegoltenen Urlaub aushändigen.