Kündigung von Arbeitnehmern – was ist zu beachten?

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer durch Kündigung beenden. Gründe für die Kündigung müssen dabei weder vorliegen noch genannt werden.

Bei einer ordentlichen Kündigung muss immer eine vorgegebene Frist eingehalten werden. Eine Ausnahme bildet die außerordentliche („fristlose“) Kündigung aus wichtigem Grund, bei der keine Frist eingehalten werden muss (§ 626 BGB). Für eine solche Kündigung müssen Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. In der Regel handelt es sich dabei um schwerwiegende Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer.

Für ordentliche Kündigungen beträgt die gesetzliche Mindestkündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 BGB). Sie verlängert sich mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses stufenweise und beträgt nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit 7 Monate. Diese gesetzliche Kündigungsfrist darf nicht unterschritten, kann allerdings einzelvertraglich (Arbeitsvertrag) oder tarifvertraglich zu Gunsten des Arbeitnehmers verlängert werden.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen und dem zu kündigenden Arbeitnehmer zugehen, eine nur mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Außerdem genießen bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern einen besonderen Kündigungsschutz (Arbeitnehmer in Pflegezeit, Mutterschutz, Elternzeit, Betriebsratsmitglieder, Arbeitnehmer mit Behinderung). In diesen Fällen ist eine Kündigung unzulässig.

Abweichend hiervon gelten zusätzliche Einschränkungen, wenn auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. In diesem Fall muss ein Kündigungsgrund vorliegen. Zulässig sind personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe, außerdem ist eine Sozialauswahl vorzunehmen.

Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber mindestens 11 Arbeitnehmer beschäftigt (betrieblicher Geltungsbereich) und der zu kündigende Arbeitnehmer bereits seit mindestens 6 Monaten im Betrieb tätig ist (persönlicher Geltungsbereich).

Im Rahmen des betrieblichen Geltungsbereichs ist auch der zu kündigende Arbeitnehmer mitzuzählen, ebenso diejenigen Arbeitnehmer, die noch keine 6 Monate im Betrieb tätig sind. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis etwa wegen Mutterschutz oder Elternzeit ruht. Nicht berücksichtigt werden dagegen Auszubildende und Praktikanten, ebenso Zeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerwerden entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeit anteilig mitgezählt. Abhängig von der anteiligen Arbeitszeit werden sie mit folgenden Faktoren berücksichtigt:

• bis zu 20 Wochenstunden  = Faktor 0,5

• bis zu 30 Wochenstunden  = Faktor 0,75

• über 30 Wochenstunden    = Faktor 1,0 (also volle Berücksichtigung wie bei einer

                                                  Vollzeitkraft)