Meister- und Fortbildungsprüfungen

Zulassungsvoraussetzungen und Informationen zur Meisterprüfung



Zulassungsvoraussetzung für die Meisterprüfung

Wenn Sie sich zu einem Meistervorbereitungskurs anmelden mit dem Ziel die Meisterprüfungen abzulegen, müssen Sie unbedingt eine Voraussetzung (§ 49 Abs. 1 und 2 HwO) erfüllen:

Bestandene und anerkannte Gesellenprüfung: Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat. (Der Nachweis von Gesellenzeit ist in diesem Fall nicht erforderlich.)

Oder

Berufserfahrung: Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. Ferner ist der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen.

Die reine Teilnahme an den Meistervorbereitungskursen ohne die oben genannten Voraussetzung zu erfüllen, sorgt nicht für die Zulassung zur Prüfung!

Wollen Sie die Meisterprüfung in der Hörakustik ablegen? Unter Hörakustiker Meisterprüfungen finden Sie alle Informationen und Dokumente.

Informationen zur Meisterprüfung

In allen Handwerken besteht die Meisterprüfung aus den nachfolgenden vier Prüfungsteilen, die vor unserem jeweiligen Meisterprüfungsausschuss abgelegt werden müssen.

Teil I – Prüfung der meisterhaften Verrichtung der im jeweiligen Handwerk wesentlichen Tätigkeiten: In der Regel müssen Sie eine Meisterprüfungsarbeit und Arbeitsproben anfertigen bzw. ein Meisterprüfungsprojekt und/oder die Lösung einer Situationsaufgabe durchführen. Die Aufgaben bzw. Arbeiten entsprechen einem konkreten Kundenauftrag. Je nach Prüfungsverordnung ist auch ein Fachgespräch vorgesehen.

Teil II – Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im jeweiligen Handwerk: Hier müssen Sie durch die Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse nachweisen, dass Sie Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren können.

Teil III – Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse: Sie müssen als Betriebsinhaber oder Führungskraft betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen. Anstelle des Teil III der Meisterprüfung bietet die Handwerkskammer Rheinhessen die Fortbildungsprüfung “Geprüfte/r Fachfrau/-mann für kaufmännische Betriebsführung HwO” an. Diese führt zu einer Anerkennung des Teil III der Meisterprüfung. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie ein separates Zertifikat. Besuchen Sie bei der Handwerkskammer Rheinhessen lediglich die Fortbildungsprüfung “Geprüfte/r Fachkauffrau/-mann für kaufmännische Betriebsführung HwO” und legen Teil I und Teil II bei einer anderen Handwerkskammer ab, so legen Sie dieses Zertifikat vor und beantragen die Befreiung von Teil III. Im Meisterprüfungszeugnis wird dann der Passus “Befreit gem. § 46 Abs. 1 HwO” stehen.

Teil IV – Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse: Sie müssen berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nachweisen sowie die Kompetenz, die zur ordnungsgemäßen Ausbildung von Lehrlingen benötigt wird. Anstelle des Teil IV der Meisterprüfung bietet die Handwerkskammer Rheinhessen die Fortbildungsprüfung “Ausbildereignungsprüfung” an. Diese führt zu einer Anerkennung des Teil IV der Meisterprüfung. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie ein separates Zertifikat. Besuchen Sie bei der Handwerkskammer Rheinhessen lediglich die Fortbildungsprüfung “Ausbildereignungsprüfung” und legen Teil I und Teil II bei einer anderen Handwerkskammer ab, so legen Sie dieses Zertifikat vor und beantragen die Befreiung von Teil IV. Im Meisterprüfungszeugnis wird dann der Passus “Befreit gem. §46 Abs. 1 HwO” stehen.

Wichtiger Hinweis zum Rücktritt von einer Prüfung bzw. dem Nichterscheinen zu oder Abbruch einer begonnen Prüfung: 

Auszug aus der Meisterprüfungsverfahrensverordnung:

§ 7 Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Von jedem Teil der Meisterprüfung kann der Prüfling bis zum Beginn der ersten Prüfungsleistung in diesem Teil durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der ersten Prüfungsleistung eines Teils der Meisterprüfung aus einem wichtigen Grund von einer Prüfungsleistung zurück oder erscheint aus einem wichtigen Grund nicht rechtzeitig oder nicht, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Liegt kein wichtiger Grund vor, wird für die betroffene Prüfungsleistung nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 die Bewertung mit null Punkten festgesetzt. Für bereits erbrachte Prüfungsleistungen ist § 23 Absatz 2, im Falle des Satzes 1 entsprechend, anzuwenden.

(3) Der wichtige Grund nach Absatz 2 ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheidet nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 der Meisterprüfungsausschuss.

Auszug aus der Fortbildungsprüfungsverordnung:

§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Die zu prüfende Person kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Versäumt die zu prüfende Person einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die zu prüfende Person an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet.
(4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

Achtung: Im Krankheitsfall ist eine normale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreichend. Bitte legen Sie Ihrem behandelnden Arzt/Ärztin die Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung vor, die Sie am Ende dieser Seite herunterladen können. Die Bescheinigung muss unverzüglich dem Fachbereich Prüfungswesen vorgelegt werden. Dies bedeutet, dass Sie noch am Tag des Abbruchs einer Prüfung einen Arzt oder Ärztin aufsuchen müssen.



Prüfungstermine 2024

Prüfungstermine und Anmeldung für Teil 3 der Meisterprüfung / gepr. Fachkaufmann-frau für kaufm. Betriebsführung /Teil 4 der Meisterprüfung / Ausbildereignungsprüfung



Antrag auf Befreiung einzelner Prüfungsteile

Widerrufsformular

Teilnahme- und Zulassungsbedingungen

Zulassungsantrag Meisterprüfung

Zulassungsantrag Fortbildungsprüfung

Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung

Nachteilsausgleich



Organisation und Ablauf

Bei Kursen mit längerer Laufzeit findet die Prüfung meistens zwei Wochen nach Kursende und bei Tagesseminaren noch am selben Tag oder eine Woche später in den Räumlichkeiten der Berufsbildungszentren statt. Bei allen Fragen rund um das Thema Meisterprüfungen nehmen Sie am besten direkten Kontakt zu unserem Prüfungswesen auf. Bei Fragen zu den Prüfungen von Tagesseminaren melden Sie sich bitte beim Bereich Weiterbildung



Ansprechpartner:

Weitere Informationen zu den Meister- und Fortbildungsprüfungen erhalten Sie über unser Servicecenter

Telefon 06131 9992-999

Fax 06131 9992-781

E-Mail: pruefungswesen@hwk.de

Für die Hörakustik nutzen Sie bitte hoerakustiker@hwk.de

Vorbereitungskurs Ausbildereignung nach AEVO / Teil IV der Meisterprüfung


Die Ausbilderprüfung ist bundesweit die einzig anerkannte und einheitliche Qualifikation zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse und gehört für viele Fach- und Führungskräfte zum heutigen beruflichen Qualifikationsprofil. Der Vorbereitungskurs „Ausbildereignung nach …

mehr…

MEISTERlich! - Informationen zur Meisterschule für Interessierte


Persönliche Beratung rund um das Thema Meisterschule

mehr…

Ausbilder*in werden


Online-Schulungsangebot für Unternehmer*innen und Führungskräfte Wie wichtig sind für Sie und Ihre Firma Können und Qualität als Erfolgsfaktor? Benötigen Sie qualifizierte Fachkräfte, die durch eine gute Ausbildung optimal auf ihren Einsatz …

mehr…