Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung seit dem 1.10.2022

Infektionsschutz im Betrieb für den Herbst und Winter

Gemäß der Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (gültig seit 1. Oktober 2022) müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ein betriebliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist dabei zu prüfen, welche Schutzmaßnahmen geeignet und erforderlich sind, um Beschäftigte vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu schützen.

Die Maßnahmen müssen spezifisch an die betrieblichen Anforderungen, das regionale Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren angepasst sein.

Hygienekonzept und Basisschutzmaßnahmen

Die Schutzmaßnahmen müssen im betrieblichen Hygienekonzept festgeschrieben werden, das den Beschäftigten zugänglich sein muss. Diese Schutzmaßnahmen sind auch in den Pausenbereichen sowie während der Pausen umzusetzen.

Für Beschäftigte besteht vor allem eine erhöhte Gefährdung an Covid-19 zu erkranken, wenn sich mehrere Personen gemeinsam in Innenräumen aufhalten oder bei gesichtsnahen Tätigkeiten (Abstand unter 1,5 Metern). Die Wahrscheinlichkeit einer SARS-CoV-2-Infektion erhöht sich bei räumlicher Enge und schlechter Belüftung.

Daher sollten grundsätzlich alle Basisschutzmaßnahmen (AHA+L) konsequent umgesetzt werden:

  • A = Abstand – mindestens 1,5 Meter zwischen Personen in Innenräumen soweit wie möglich einhalten.
  • H = Hygiene – richtiges Husten und Niesen in die Armbeuge, Desinfektion oder Waschen der Hände sowie bei Corona-typischen Symptomen zuhause bleiben.
  • A = Arbeiten mit Maske – überall, wo der Abstand zu Personen nicht eingehalten werden kann, keine Abtrennung vorhanden ist oder eine schlechte Lüftungssituation besteht – und somit technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen –, sollte mindestens ein Mund-Nasen-Schutz/eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske (z. B. FFP2-Maske) getragen werden. Die Masken sind vom Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen bereitzustellen. Ausführliche Informationen zu den verschiedenen Masken bietet der BGW-Maskenkompass.
  • L = Lüften von Innenräumen regelmäßig durchführen. Weitere Informationen zum Lüften.

Zudem muss von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob und wie betriebsbedingte Personenkontakte vermindert werden können, z. B. durch das Reduzieren gleichzeitiger Raumnutzung und das Angebot von Homeoffice. Ebenfalls ist ein betriebliches Testangebot zu prüfen.

Aktuelles rund um das Coronavirus finden Sie auch hier.