Steuerliche Erleichterungen aufgrund aktueller Krisensituation

Der Ukrainekrieg und die stetig ansteigenden Energiekosten belasten Bürger und Unternehmen gleichermaßen. Das Niedersächsische und das Hessische Finanzministerium stellen nun steuerliche Erleichterungen in Aussicht.

Der Ukrainekrieg und die stetig ansteigenden Energiekosten belasten Bürger und Unternehmen gleichermaßen. Das Niedersächsische und das Hessische Finanzministerium haben nun darüber informiert, dass

  • Anträge auf Herabsetzungen der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer,
  • Anträge auf Stundung oder Erlass fälliger Steuern sowie
  • Anträge auf Verzicht von Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschlägen

durch die Finanzämter mit Augenmaß beschieden werden und dabei der bestehende Ermessensspielraum verantwortungsvoll ausgeschöpft wird. Ferner soll über die eingehenden Anträge zügig entschieden werden.

Was bedeutet dies für die betroffenen Unternehmen?

Mit den Pressemitteilungen lenken die Finanzministerien das Augenmerk der Unternehmen auf die bestehenden steuerlichen Erleichterungen, welche von den Betroffenen genutzt werden können.

Grundsätzlich können Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie Anträge auf Stundung oder Erlass fälliger Steuern jederzeit gestellt werden, soweit die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Gleiches gilt für die Anträge auf Vollstreckungserleichterungen und den Erlass von Säumniszuschlägen.

Für die entsprechenden Antragstellungen ist die Einbindung des Steuerberaters zu empfehlen. Je nachdem wie stark das Unternehmen von den Auswirkungen des Ukrainekrieges und der erhöhten Energiekosten betroffen ist, kommen auch Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des dritten Quartals 2022 in Betracht.

Können Unternehmen außerhalb von Niedersachsen und Hessen ebenfalls entsprechend steuerlich entlastet werden?

Die Antwort lautet: Ja. Bei den aufgezeigten steuerlichen Erleichterungen handelt es sich nicht um länderspezifische Regelungen. Das Niedersächsische und das Hessische Finanzministerium haben lediglich per Erlass seine Finanzbeamten angewiesen, unter Ausschöpfung des gesamten bestehenden Ermessenspielraumes und mit Augenmaß eingehende Anträge auf entsprechende Erleichterungen zu bescheiden. Es ist davon auszugehen, dass auch in den anderen Bundesländern eine vergleichbare Behandlung von eingehenden Anträgen erfolgt, ohne dass öffentlich darauf hingewiesen wird.