Google Fonts – Neue Abmahnwelle im Namen der DSGVO

Mit seinem Urteil vom 20.01.2022 bestätigt das Landgericht München (https://rewis.io/urteile/urteil/lhm-20-01-2022-3-o-1749320/) den Unterlassungsanspruch gegen die Übermittlung der IP-Adresse eines Website-Besuchers an Google im Rahmen der Nutzung von Google Fonts.

Auch Handwerksbetriebe erreichen aktuell vermehrt Abmahnschreiben zu dem obigen Urteil mit der Aufforderung, mehrere Hundert Euro Schadensersatz innerhalb einer gesetzten Frist an den Absender zu zahlen.

Bei Google Fonts handelt es sich um ein Verzeichnis mit über 1300 Schriftarten, die kostenlos für die Einbettung auf Websites von Google zur Verfügung gestellt werden. Technischer Hintergrund ist hierbei, dass die meisten Endgeräte wie Computer, Handys oder Tablets nicht sämtliche von Websiteprogrammierern verwendeten Schriftarten vorinstalliert haben. Um die Website und die darauf verwendeten Schriftarten trotzdem richtig auf den Endgeräten darstellen zu können, sind viele Websites so programmiert, dass die Schriftarten zur Darstellung dann von einem Google-Server heruntergeladen werden.

Das datenschutzrechtliche Problem hierbei:
Beim Herunterladen der Schriftarten wird die IP-Adresse des Website-Nutzers an den Server von Google in die USA übermittelt. Die IP-Adresse wiederum stellt ein personenbezogenes Datum dar, welches nur mit einer qualifizierten Einwilligung verarbeitet und in die USA übermittelt werden darf.

Wir empfehlen daher dringend zu prüfen, ob Ihre Websites Google Fonts in der oben beschriebenen Weise nachladen.

Ist dies der Fall, sollte die Schrift stattdessen lokal eingebettet werden. Im Internet gibt es Webseiten, auf denen die Verwendung von Google Fonts überprüft werden können (sog. “Google-Fonts-Checker”) wie zum Beispiel
 https://google-fonts-checker.54gradsoftware.de/de

Bei weiterhin bestehenden Unsicherheiten ist die Überprüfung durch den jeweiligen Webseiten-Dienstleister sinnvoll.