13 Neuerungen, die das Steuerjahr 2024 bringt

Höherer Grundfreibetrag, Steuererklärungsfristen & Co: Ein Überblick über die bereits feststehenden Steueränderungen, die zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind.

1. Höherer Grundfreibetrag

Im Steuerjahr 2024 erhöht sich der Grundfreibetrag von derzeit 10.908 Euro auf 11.604 Euro. Für ein versteuerndes Einkommen bis zu dieser Höhe fällt bei einem ledigen Steuerzahler keine Steuer an. Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 23.208 Euro. Finanzminister Christian Lindner plant trotz Sparkurs sogar noch eine Erhöhung des Grundfreibetrags um 180 Euro. Diese zusätzliche Steuerentlastung dürfte aber erst später im Jahr in Kraft treten – dann jedoch rückwirkend.

2. Beiträge in betriebliche Altersvorsorge

Wandeln Arbeitnehmer eine Sonderzahlung (zum Beispiel Weihnachtsgeld) in eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds um, bleiben Beitragszahlung von bis zu 7.248 Euro lohnsteuerfrei. Auch bei der Sozialversicherung lohnt sich diese Entgeltumwandlung. Beiträge bis zu 3.624 Euro bleiben sozialversicherungsfrei.

3. Unterstützungsleistungen absetzen

Bekommen Eltern für ihr Kind kein Kindergeld mehr und das Kind wird 2024 finanziell unterstützt, dürfen die Eltern steuerlich dafür eine außergewöhnliche Belastung von bis zu 11.604 Euro in der Steuererklärung geltend machen. Dieses Steuersparmodell funktioniert auch, wenn Kinder ihre Eltern im Alter finanziell unterstützen. Zwei Besonderheiten sind jedoch zu beachten. Erstens: Hat die unterstützte Person eigenes Vermögen von mehr als 15.500 Euro, dürfen keine außergewöhnlichen Belastungen steuerlich abgesetzt werden. Zweitens: Liegen die Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers über 624 Euro im Jahr, mindert der übersteigende Betrag den abziehbaren Höchstbetrag.

4. Sonderausgabenabzug für Rentenversicherung

Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung oder in einen Rürup-­Rentenvertrag (sogenannte Basisrente) dürfen 2024 in Höhe von 27.566 Euro/55.132 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Eheleute) als Sonderausgaben abgezogen werden. Das gilt auch, wenn zur Auffüllung des Rentenkontos Einmalzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung geleistet werden.

5. 45-prozentiger Steuersatz für Spitzenverdiener

Normalerweise beträgt der Spitzensteuersatz in Deutschland 42 Prozent. Wer jedoch im Jahr 2024 ein zu versteuerndes Einkommen von 277.826 Euro/555.651 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Ehegatten) überschreitet, muss noch einmal drei Prozentpunkte mehr zahlen. Die Einkommensgrenzen bleiben im Vergleich zu 2023 zwar unverändert, sollten aber gerade von Unternehmern, deren Einkommen im Schwellenbereich liegt, beachtet werden.

6. Solidaritätszuschlag fällig?

Viele Steuerzahler fragen sich, ob sie 2024 noch Solidaritätszuschlag ans Finanzamt überweisen müssen. Antwort: Es kommt darauf an. Der Solidaritätszuschlag wird nach wie vor auf Kapitalerträge fällig, die der Abgeltungsteuer unterliegen sowie bei Steuern für Kapitalgesellschaften. Bei allen anderen Steuerzahlern trifft es nur Spitzenverdiener. Sie werden in puncto Solidaritätszuschlag 2024 zur Kasse gebeten, wenn die festgesetzte Einkommensteuer mehr als 18.130 Euro/36.260 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Eheleute) beträgt.

7. Grunderwerbsteuer in Thüringen

Fix ist auch bereits, dass bei einem Immobilienkauf in Thüringen Immobilienkäufer ab 1. Januar 2024 weniger Grunderwerbsteuer bezahlen. Statt wie bisher 6,5 Prozent Grunderwerbsteuer werden bei Unterzeichnung des Notarvertrags nur noch fünf Prozent fällig.

8. Mitarbeiterbeteiligung: Höherer Steuerfreibetrag

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten unentgeltlich oder verbilligt eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen, galt hier bislang ein Steuerfreibetrag von 1.440 Euro pro Jahr. Ab dem 1. Januar 2024 erhöht sich dieser Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen auf 2.000 Euro pro Jahr (§ 3 Nr. 39 EStG). Gut zu wissen: Die Steuerfreiheit setzt nicht voraus, dass diese Zuwendung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Es ist auch eine Entgeltumwandlung zulässig.

9. Umsatzsteuersatz in Gastronomie

Der wegen der Corona-Krise eingeführte sieben-prozentige Umsatzsteuersatz für vor Ort verzehrte Speisen gilt leider nur noch bis zum 31. Dezember 2023. Ab 1. Januar 2024 müssen dann wieder 19 Prozent Umsatzsteuer für Speisen ausgewiesen werden. Das gilt aber nur für Speisen, die Kunden um Gastraum oder an Tischen essen können. Bei Speisen zur Mitnahme oder beim Lieferservice gilt auch ab 1. Januar 2024 der ermäßigte Steuersatz.

10. Pauschbetrag für Eigenverbrauch

Das Bundesfinanzministerium wird kurz vor Jahresende auch die neuen Pauschbeträge für den Eigenverbrauch von Lebensmitteln für 2024 bekannt geben. Selbstständige, die Lebensmittel herstellen und damit handeln, müssen einen Pauschalbetrag ihrem Gewinn hinzurechnen.

11. Haushaltsersparnis bei Heimaufenthalt

Wer aus gesundheitlichen Gründen im Pflegeheim lebt, kann die selbst getragenen Heimkosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Doch wurde der Privathaushalt aufgegeben, zieht das Finanzamt von den selbst getragenen Kosten im Jahr 2024 eine Haushaltsersparnis von 11.604 Euro ab. Nur der noch verbleibende Betrag stellt die außergewöhnliche Belastung dar. Wurde der private Haushalt erst im Laufe des Jahres aufgegeben, darf das Finanzamt die Haushaltsersparnis nur anteilig abziehen. Lebt ein Ehegatte im Heim und der andere nach wie vor im Privathaushalt, darf das Finanzamt übrigens keine Haushaltsersparnis von den selbst getragenen Heimkosten abziehen.

12. Steuererklärung nach Lohnsteuerfreibetrag

Arbeitnehmer, die beim Finanzamt im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2024 einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen, müssen für dieses Jahr grundsätzlich eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Schließlich möchte das Finanzamt checken, ob die im Lohnsteuerermäßigungsantrag erfassten “voraussichtlichen” Steuerausgaben tatsächlich angefallen sind. Doch bei einem nur geringen Arbeitslohn im Jahr 2024 verzichtet das Finanzamt nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG auf die Abgabe einer Erklärung. Das gilt, wenn der Arbeitslohn 2024 nicht mehr als 12.870 Euro/24.510 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Ehegatten) beträgt.

13. Abgabefristen für Steuererklärung 2024

Wegen Corona galten für die Steuererklärungen 2020 bis 2023 großzügige Fristverlängerungen zur Abgabe der Erklärungen. Doch ab dem Steuerjahr 2024 gelten teilweise wieder die regulären Abgabefristen. Das heißt: Ohne Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erwartet das Finanzamt von allen Steuerzahlern, die zur Abgabe einer Steuererklärung 2024 verpflichtet sind, die Abgabe der Erklärung bis spätestens 31. Juli 2025. Wer einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, hat Zeit bis zum 30. April 2026 (§ 36 Abs. 3 Nr. 1e EGAO).

Quelle: dhz/dpa