Verpflichtende CE- und Ü-Kennzeichnung bei vielen Bauprodukten

5 Tipps, damit Sie nicht auf Ihrer Rechnung sitzen bleiben

Viele Bauprodukte dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie das CE-Zeichen oder das Ü-Zeichen tragen. Das Bildzeichen „CE“ kennzeichnet Produkte, die in der Europäischen Union frei gehandelt werden dürfen, das Übereinstimmungszeichen „Ü“ dagegen die Verwendbarkeit eines Bauprodukts in Deutschland. Fehlt für verarbeitete Bauprodukte eine vorgeschriebene CE- oder Ü-Kennzeichnung, gilt rechtlich gesehen die ausgeführte Leistung als mangelhaft und der Kunde muss diese nicht bezahlen. Im schlimmsten Fall muss die erbrachte Leistung sogar auf Kosten des Handwerkers zurückgebaut werden.

Um sich vor dem Eintreten eines solchen Falles zu schützen, sollten Sie die folgenden Tipps beachten:

Tipp 1: Kennzeichnungspflicht beachten
Klären Sie vorab, ob für die verwendeten Bauprodukte die Pflicht zur Kennzeichnung mit dem CE- oder Ü-Zeichen besteht. Verwenden Sie in diesem Fall nur gekennzeichnete Bauprodukte.

Tipp 2: Produkteigenschaften festlegen
Viele Bauprodukte werden in unterschiedlichen Leistungsstufen bzw. Klassen angeboten, die Eigenschaften wie beispielsweise Beanspruchbarkeit, Brandverhalten oder Schallschutz betreffen. Sprechen Sie mit dem Auftraggeber ab, welche Eigenschaften das Bauprodukt im konkreten Fall haben muss und halten Sie dies schriftlich fest.

Tipp 3: Richtig bestellen
Bestellen Sie die Bauprodukte am besten schriftlich und geben Sie in der Bestellung die genaue Produktbezeichnung und die gewünschte Leistungsstufe, Klasse oder Eigenschaften an.

Tipp 4: Wareneingang kontrollieren
Achten Sie bei Anlieferung der Ware darauf, ob die CE-Kennzeichnung bzw. das Ü-Zeichen am Produkt, einem Etikett, der Verpackung oder den Begleitpapieren angebracht ist und ob die Leistungserklärung bzw. das Ü-Zeichen die erforderlichen Angaben zu Leistungsstufe, Klasse oder Eigenschaft enthält. Stimmt die Lieferung mit der Bestellung nicht überein oder fehlt die Kennzeichnung oder die Leistungserklärung, reklamieren Sie dies unverzüglich und schriftlich bei Ihrem Lieferanten. Verarbeiten Sie die Bauprodukte erst dann, wenn die Nachweise über die erforderlichen Eigenschaften vollständig vorliegen.

Tipp 5: Auftragsdokumentation vervollständigen
Nehmen Sie die CE-Kennzeichnung, das Ü-Zeichen und die Leistungserklärung in die Auftragsunterlagen auf und bewahren Sie diese auf. So können Sie auch nach Abschluss des Auftrags jederzeit nachweisen, dass Sie entsprechend gekennzeichnete Bauprodukte verarbeitet haben.

Weitere Informationen zum Thema Marktüberwachung/CE-Kennzeichnung von Bauprodukten finden Sie hier.