Fragen & Antworten zu SARS-CoV-2 Schnell- und Selbsttests

Fragen & Antworten zu SARS-CoV-2 Schnell- und Selbsttests

In einem gemeinsamen Aufruf appellieren die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft an die Unternehmen hierzulande, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – wo möglich – ein Corona-Testangebot zu unterbreiten. Eine gesetzliche Testpflicht für alle Unternehmen besteht derzeit nicht. Gemäß den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 22.03.2021 stellen jedoch regelmäßige Corona-Test einen wichtigen Baustein in der Pandemiebekämpfung dar. Die Maßnahmen der nationale Teststrategie werden wie folgt angepasst:

  • Die Unternehmen sollen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, so sie nicht im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche einen Test anbieten und bescheinigen. Anfang April werden die Wirtschaftsverbände einen ersten Umsetzungsbericht vorlegen, wie viele Unternehmen sich beteiligen. Auf dieser Grundlage und auf der Grundlage eines eigenen Monitorings wird die Bundesregierung bewerten, ob regulatorischer Handlungsbedarf in der Arbeitsschutzverordnung besteht.
  • Allen asymptomatischen Bürgern wird mindestens einmal pro Woche ein kostenloser Schnelltest in einem regionalen Testzentrum einschließlich einer Bescheinigung ermöglich werden.

Zum 08.03.2021 ist die geänderte Coronavirus-Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit in Kraft getreten. Diese regelt den Anspruch auf Testung; insbesondere wird in der Neufassung ein Anspruch auf wöchentlich kostenfreie Bürgertestung eingeführt. Weitere Infos zum Thema Testen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.

Unter https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/hilfe/covid-19-test-dashboard/ können alle kostenlosen Teststellen eingesehen werden.

Die 18. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz verlangt eine Testung in Betrieben derzeit für den Bereich der körpernahen Dienstleistungen und für die Außengastronomie:

  • Körpernahe Dienstleistungen sind zulässig. Kann wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden, wie zum Beispiel bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der Bartrasur, ist für die Inanspruchnahme der Dienstleistung der Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnelltestes oder Selbsttests der Kundin oder des Kunden vor Ort mit negativem Ergebnis sowie ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/testen/

FAQ

  • Was ist der Unterschied zwischen PCR-Tests, Antigen-Schnelltests und Selbsttests?
  • Welche Tests sind wofür geeignet?
  • Gibt es einen Anspruch auf einen PCR-Test bei einem positiven Selbsttest?
  • Wer muss die Tests beschaffen?
  • Wer zahlt was?
  • Wie kommen die Tests zum Bürger?
  • Wie wird das Testergebnis dokumentiert?
  • Gibt es genügend Antigen-Schnelltests?
  • Gibt es genügend Selbsttests?
  • Gibt es eine Meldepflicht für Antigen-Schnelltests?
  • Gibt es eine Meldepflicht bei einem positiven Selbsttest?
  • Wer kann Antigen-Schnelltests anwenden?
  • Welche Schnelltests werden erstattet?

Was ist der Unterschied zwischen PCR-Tests, Antigen-Schnelltests und Selbsttests?

PCR-Tests sind der „Goldstandard“ unter den Corona-Tests. Die Probenentnahme erfolgt durch medizinisches Personal – die Auswertung durch Labore.

Antigen-Schnelltests: Haben ihren Namen, weil das Ergebnis schnell vorliegt.  Können nur durch geschultes Personal durchgeführt werden – dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Nasen- oder Rachenabstrich gemacht. Die Auswertung erfolgt im Gegensatz zu den PCR-Test aber direkt vor Ort. Seit 8. März hat jeder Anspruch auf mindestens einen Schnelltest pro Woche.

Selbsttests: Haben ihren Namen, weil diese Tests jeder selber, bspw. zuhause, machen kann. Die Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt. Dafür muss die Probenentnahme und -auswertung entsprechend einfach sein. Der Test kann zum Beispiel mit einem Nasenabstrich oder mit Speichel erfolgen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte überprüft zusammen mit dem Paul-Ehrlich-Institut Qualität und Aussagekraft der Tests.

Schnell- und Selbsttests haben gegenüber den PCR-Tests eine höhere Fehlerrate. Daher soll nach jedem positiven Schnell- und Selbsttest immer ein PCR-Test zur Bestätigung gemacht werden.

Welche Tests sind wofür geeignet?

PCR-Tests als Goldstandard der Diagnostikwerden weiterhin eingesetzt, um zum Beispiel bei einer Person mit Symptomen abzuklären, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt oder um einen positiven Schnell- oder Selbsttest zu verifizieren. Antigen-Schnelltests kommen derzeit in Pflegeheimen, Krankenhäusern oder Schulen zum Einsatz, um Personal oder Bewohner regelmäßig zu testen. Seit dem 8. März können sich alle Bürgerinnen und Bürger mindestens einmal wöchentlich mit einem Schnelltest testen lassen. Durchgeführt werden die Tests in den Testzentren der Gesundheitsämter vor Ort oder von beauftragten Dritten (z.B. Apotheken, Ärzte). Die Kosten übernimmt der Bund. Selbsttests können zusätzliche Sicherheit in konkreten Situationen im Alltag geben – etwa bei einem privaten Besuch oder perspektivisch vor einem Theater- oder Kinobesuch. Sie können auch im Rahmen der Testkonzepte der Länder in Schulen und Kitas eingesetzt werden. Fällt ein Schnell- oder Selbsttest positiv aus, sollte das Ergebnis unbedingt durch einen PCR-Test bestätigt werden.

Gibt es einen Anspruch auf einen PCR-Test bei einem positiven Selbsttest?

Ja. In den Testzentren soll dafür unmittelbar die Möglichkeit bestehen, nach einem positiven Schnelltest die Probe für einen PCR-Test abnehmen zu lassen. Wer sich zuhause selbst getestet und ein positives Ergebnis erhalten hat, sollte einen Termin beim Hausarzt machen oder sich unter der Telefonnummer 116 117 melden, um sich dann mit einem PCR-Test testen zu lassen. Bis zum Bestätigungstest, sollte man zuhause bleiben und sich an die AHA- +L-Regel halten.

Wer muss die Tests beschaffen?

Schnell- und Selbsttests zum Einsatz in Testzentren, Schulen, Pflegeheimen etc. beschaffen die Bundesländer in eigener Zuständigkeit. Der Bund hat bei verschiedenen Herstellern Kontingente gesichert, damit genügend Tests für den deutschen Markt zur Verfügung stehen. Bestimmte Einrichtungen können Antigen-Schnelltests selbst beschaffen, nutzen und mit den Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnen. Das sind z.B. Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Reha-Einrichtungen oder Tageskliniken sowie Unternehmen der kritischen Infrastrukturen.

Wer zahlt was?

Die Länder beschaffen und organisieren die Tests vor Ort und bauen dafür ggf. Testzentren auf oder aus. Für die Versorgung ihrer Einrichtungen (Kitas, Schulen) kommen die Länder selber auf. Der Bund übernimmt dagegen die Kosten für die Schnelltests, die individuell in Testzentren, Apotheken oder Praxen durchgeführt werden. Angesetzt sind dafür 18 Euro pro Test für das Testkit und die Durchführung des Tests. Wenn Unternehmen ihre Belegschaft oder der Einzelhandel und Restaurants ihre Kunden testen lassen wollen, kommen sie selber für die Kosten auf. Bestimmte Einrichtungen können schon seit längerer Zeit Antigen-Schnelltests selbst beschaffen, nutzen und mit den Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnen. Das sind z.B. Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Reha-Einrichtungen oder Tageskliniken.

Wie kommen die Tests zum Bürger?

Die Bundesländer kaufen die Tests für die Testzentren, Schulen und Kitas ein. Apotheken und Arztpraxen können Tests direkt bei den Herstellern oder im Großhandel bestellen. Bürgerinnen und Bürger können sich über Testmöglichkeiten in ihrer Nähe informieren, einen Termin ausmachen und sich dann testen lassen.

Wie wird kontrolliert, dass nur ein Mal pro Woche ein Test gemacht wird?

Prinzipiell hat jede Bürgerin und jeder Bürger Anspruch auf mindestens einen Schnelltest pro Woche. Erfahrungen mit kostenlosen Tests in Dänemark, Österreich und Bayern zeigen aber, dass nur ein Bruchteil der Bevölkerung von diesem Angebot Gebrauch macht.

Wie wird das Testergebnis dokumentiert?

Jedes Testzentrum hat bereits heute ein Dokumentationssystem. Nach einem Schnelltest bekommt der Getestete ein Zeugnis, auf dem u.a. angegeben wird, wer, bei wem, wann, mit welchem Ergebnis getestet wurde. Ähnliche Zeugnisse halten Apotheken und Arztpraxen vor.

Gibt es genügend Antigen-Schnelltests?

Im Vergleich zu den Selbsttests konnte die Taskforce bestätigen, dass bereits genügend Schnelltests  auf dem Markt verfügbar sind. Schon im vergangenen Jahr hatte das BMG mit Anbietern von Schnell­tests ein Kontingent von 550 Mio. Schnelltests für das Jahr 2021 gesichert – in diesem Jahr wurden weitere Kontingente im Volumen von knapp 100 Mio Schnell­tests gesichert. Nach Auskunft der Anbieter waren 150 Mio. Schnelltest im März direkt bestellbar. Darüber hinaus ermöglicht die Taskforce den Ländern, über ein Joint Procurement Agreement der EU-Kommission weitere 240 Mio Schnelltests zu bestellen.

Gibt es genügend Selbsttests?

Um den Start der Selbstests zu beschleunigen, hat die Taskforce den Ländern Abrufkontingente mit einem Volumen von über 130 Mio. Tests für März und April 2021 vermittelt (Roche: 70,5 Mio, Siemens: 62 Mio.). Darüber hinaus hat das BMG mit mehreren Anbietern Vereinbarungen (MoU) über Selbsttests abgeschlossen. Diese MoU gestatten den Ländern die Bestellung zu ein­heitlichen Angebotskonditionen und helfen den Anbietern bei der Planung.

Gibt es eine Meldepflicht für Antigen-Schnelltests?

Ja, positive Ergebnisse von PoC-Antigenschnelltests sind meldepflichtig. Auch Personen, die in Schulen oder anderen Einrichtungen diese Tests bei anderen Personen anwenden, sind in die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz einbezogen.

Gibt es eine Meldepflicht bei einem positiven Selbsttest?

Nein. Wer einen Selbsttest macht, der positiv ausfällt, sollte diesen aber genauso wie bei einem positiven Antigen-Schnelltest durch einen PCR-Test bestätigen lassen und sich vorsichtshalber solange zu Hause in Isolierung begeben, bis das Ergebnis vorliegt. Die AHA+L-Regeln sind weiterhin zu beachten. Positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests, die von geschultem Personal durchgeführt werden, sind dagegen meldepflichtig.

Wer kann Antigen-Schnelltests anwenden?

Antigen-Schnelltests müssen von geschulten Personen durchgeführt werden, und entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen müssen dabei berücksichtigt werden. Hierbei kommt es insbesondere auf die korrekte Durchführung des Nasen- bzw. Rachenabstrichs an, bei dem infiziertes Gewebe mit einem Abstrichtupfer aus dem Mund- oder Nasenraum entnommen wird. Wird der Abstrich fehlerhaft durchgeführt, kann das Ergebnis des Schnelltests verfälscht sein.

Welche Schnelltests werden erstattet?

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) führt eine Liste mit Schnelltests, die beim Einsatz erstattet werden. Die Liste wird anhand von Mindestkriterien und basierend auf Herstellerangaben erstellt. Diese Mindestkriterien werden vom PEI im Benehmen mit dem RKI entwickelt und im Verlauf angepasst.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit