Überbrückungshilfe III kann ab sofort beantragt werden

Die Überbrückungshilfe III kann ab sofort beantragt werden. Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet – maximal aber 1,5 Millionen Euro (3 Millionen Euro für Verbundunternehmen).

Die Antragstellung erfolgt bei Unternehmen über prüfende Dritte.

Auch Soloselbständige können bei der ÜH III Anträge auf Fixkostenzuschüsse über prüfende Dritte stellen. Die Kosten dafür werden bezuschusst.

Alternativ können Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbstständige in Höhe von bis zu 7.500 Euro kann nur direkt mit einem Elster-Zertifikat https://www.elster.de/eportal/start beantragt werden.

Die gesonderten Regelungen zur „Neustarthilfe für Soloselbständige“ werden vom BMWI zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht. Wir informieren Sie weiter!

Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Weitere Details und Informationen finden Sie in den FAQ der Überbrückungshilfe oder auf der Internetplattform: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de