Ausbildung in Teilzeit

Seit dem 1. Januar 2020 ist die Teilzeitberufsausbildung keine Ausnahmeregelung mehr für Auszubildende in besonderen Lebenslagen, sondern eine für alle zulässige Gestaltungsmöglichkeit der Ausbildungszeit.

Bei der Teilzeitberufsausbildung kann die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit nach Bedarf verkürzt werden. Vereinbart werden können auch regelmäßige Wechsel zwischen täglicher und wöchentlicher Verkürzung, um eine optimal angepasste Ausbildung zu ermöglichen.

Auch bei der Teilzeitberufsausbildung ist sicherzustellen, dass die volle berufliche Handlungsfähigkeit während der Ausbildungszeit erworben wird. Es muss gewährleistet sein, dass die Auszubildenden trotz Kürzung der betrieblichen Ausbildung mit den Betriebs-abläufen vertraut gemacht werden. Auch bei einer Ausbildung in Teilzeit ist ein planvolles und strukturiertes Ausbilden über einen betrieblichen Ausbildungsplan zu beachten.

Folgende Regeln sind bei der Teilzeitausbildung zwingend notwendig:

  • Die Ausbildungsvertragsparteien müssen mit der Teilzeitberufsausbildung einverstanden sein.
  • Die Teilzeitausbildung muss schriftlich vereinbart werden.
  • Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 % der normalen Ausbildungszeit betragen (§ 7a Abs. 1 Satz 3 BBiG).
  • Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend der Kürzung.

Beispiel:

Teilzeitausbildung als Elektroniker

Die tägliche Ausbildungszeit wird von 8 auf 6 Stunden, also um 25% gekürzt. Die vorgeschriebene Ausbildungszeit von 42 Monaten ist entsprechend um 25 % (= 10 Monate) zu verlängern. Die Ausbildungsdauer bei Teilzeit kann maximal um das Eineinhalbfache der Regel-ausbildungsdauer laut Ausbildungsordnung verlängert werden (§ 7a Abs. 2 Satz 1,2 BBiG. Die Teilzeitausbildung ist in maximal 63 Monaten zu absolvieren.

Ergibt sich bei der Berechnung der Gesamtdauer der Teilzeitausbildung ein krummer Wert, ist auf ganze Monate abzurunden (§ 7 a Abs. 2 BBiG).

Probezeit:

Die Probezeit wird durch die Vereinbarung einer Teilzeitberufsausbildung nicht verlängert. Sie beträgt nach § 20 BBiG mindestens einen und maximal vier Monate.

Beim Abschluss eines Ausbildungsvertrages ist die Vereinbarung der Teilzeitberufsausbildung festzuhalten und unter ,,Sonstige Vereinbarung‘‘ einzutragen.

Urlaub:

Arbeiten Teilzeitauszubildende an genauso vielen Arbeitstagen wie Vollzeitauszubildende, aber mit verkürzter täglicher Arbeitszeit, besteht der gleiche Urlaubsanspruch wie für Vollzeitauszubildende. Auf den Umfang der täglichen Ausbildungszeit kommt es nicht an.

Findet die Teilzeitausbildung an weniger betrieblichen Arbeitstagen pro Woche statt, als eine Vollzeitausbildung, reduziert sich der Urlaubsanspruch, sofern keine anderweitige tarifliche Regelung besteht.

Beispiel:

Vollzeitausbildung: 5 Tage pro Woche / Urlaubsanspruch: 30 Arbeitstage

Teilzeitausbildung: 4 Tage pro Woche / Urlaubsanspruch: 24 Arbeitstage ((30:5)x4)

Vergütung: Bei einer Teilzeitausbildung ist die Vergütung angemessen, solange sie der Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn die Kürzung der Vergütung prozentual höher ist als die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit (§ 17 Abs. 5 BBiG).

Da die Ausbildungszeit nach § 7a BBiG maximal um 50 % gekürzt werden kann, kann auch die Vergütung nach § 17 Abs. 5 BBiG maximal um 50 % gekürzt werden. Unerheblich ist, ob die Berechnung der Teilzeitausbildungsvergütung zu einem Wert unterhalb der tariflichen Vorgabe bzw. der Mindestausbildungsvergütung führt (§ 17 Abs. 5 BBiG).

Verkürzung und Verlängerung

Auch in der Teilzeitausbildung kann die Verkürzung der Gesamtausbildungszeit nach § 8 BBiG oder die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 BBiG beantragt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gleiche gilt für eine Verlängerung der Ausbildung wegen Nichtbestehen der Prüfung nach § 21 Abs. 3 BBiG.

Verlängerung bis zum Prüfungstermin

Die Teilzeitausbildung führt dazu, dass nicht immer am Ausbildungsende auch der Termin der Abschlussprüfung liegt. Der Auszubildende kann verlangen, dass die Ausbildungsdauer bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung verlängert wird (§ 7a Abs. 3 BBiG), auch über die Höchstdauer nach § 7 a Abs.2 Satz 1 hinaus.

Alternativ können Betrieb und Auszubildender auch einen gemeinsamen Antrag auf Ausbildungszeitverkürzung nach § 8 Abs. 1 BBiG zum Erreichen des vor Ausbildungsende liegenden Prüfungstermins stellen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Berufsschulpflicht

Die Vereinbarung einer Teilzeitausbildung wirkt sich nicht auf die Berufsschulpflicht aus. Der Auszubildende ist trotz Teilzeit verpflichtet in vollem Umfang am Berufsschulunterricht teilzunehmen. Die Unterrichtszeit in der Berufsschule (inkl. Pausen und Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb) wird nach den allgemeinen Regeln auf die Teilzeitausbildung angerechnet.

Überbetriebliche Ausbildung

Soweit diese verbindlich vorgeschrieben sind, sind ÜLU-Kurse zu 100 % zu besuchen.