Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Antrag möglich

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Antrag möglich:

Bis die beschlossenen Wirtschaftshilfen bei den vom Shutdown betroffenen Unternehmen ausgezahlt werden, kommt es bei vielen Betrieben zu Liquiditätsengpässen. Um diese Unternehmen bei ihren Beitragszahlungsverpflichtungen zu entlasten, hat der GKV-Spitzenverband beschlossen, die Stundungsregeln zu vereinfachen:

  • Auf Antrag des vom Shutdown betroffenen Arbeitgebers können die Beiträge für die Ist-Monate Januar und Februar gestundet werden. Sie sind dann erst zum Fälligkeitstermin des Monats März 2021 zu zahlen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar und Februar 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende März 2021 vollständig zugeflossen sind.
  • Gestundete Beiträge für den Monat November 2020 werden zum regulären Beitragstermin Januar fällig, weil die Novemberhilfen auch trotz Verzögerung bis dahin ausgezahlt sein sollten.
  • Gestundete Beiträge für den Monat Dezember 2020 können längstens bis zum Fälligkeitstermin für die Beiträge des Monats Februar 2021 gestundet werden.
  • Einer Sicherheitsleistung bedarf es für die Stundungen nicht.
  • Stundungszinsen werden nicht berechnet.
  • Bei bestehenden Ratenzahlungsvereinbarungen, die angesichts der aktuellen Situation nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, kann nachjustiert werden.

Hat das Unternehmen Kurzarbeit beantragt gilt: die Stundung der Beiträge zur Sozialversicherung endet, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Agentur für Arbeit erhält. Die Beiträge, die auf das Kurzarbeitergeld entfallen, muss das Unternehmen nach Erstattung durch die Agentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterleiten.