Prüfung aller Bewilligungsbescheide der Corona-Soforthilfe des Bundes durch die ISB

Mit den Corona-Soforthilfen wollte die Bundesregierung im Frühjahr 2020 Soloselbstständige und Kleinunternehmer unterstützen. Sie stellte dazu fast 50 Milliarden Euro bereit. Die Hilfen sollten schnell und unkompliziert bei den Unternehmen ankommen. Schon im Mai 2020 gab es 25.400 Verdachtsfälle wegen Subventionsbetrugs mit den Staatsgeldern, wie eine Umfrage der Welt am Sonntag bei den 16 Landeskriminalämtern ergab. Das Bundeskriminalamt meldete im Juni 2021, dass Betrug mit den Corona-Soforthilfen zu einem sprunghaften Anstieg des Subventionsbetrugs auf 7.585 Fälle in 2020 (2019: 318 Fälle) geführt habe. Hierdurch sei ein Schaden von insgesamt 151,3 Millionen Euro entstanden.

Die Investitions- und Strukturbank RLP (ISB) hat nun mit einer Vollprüfung aller ergangenen Bewilligungsbescheide für Corona-Soforthilfen des Bundes begonnen. In der Frühphase der Corona-Krise konnten KMU eine Corona-Soforthilfe von maximal € 9.000 (bis 5 Mitarbeiter) bzw. € 15.000 (bis 10 Mitarbeiter) beantragen, um einen Liquiditätsengpass – verursacht durch Umsatzausfälle durch den lockdown bzw. Kontaktbeschränkungen – zu überbrücken. Einnahmen brachen für viele Branchen weg, Fixkosten wie Gewerbemieten, Energiekosten, Leasingraten, betriebliche Versicherungen etc. mussten jedoch weiter bedient werden. Die vorgenannten Beträge waren Maximalbeträge und jeder Unternehmer musste seinen individuellen Liquiditätsengpass ermitteln.

Die Hilfen wurden damals ohne Nachweise bewilligt. Die ISB hat im Auftrag des Bundes begonnen, die ordnungsgemäße Verwendung der Soforthilfe in Rheinland-Pfalz zu prüfen und Zuwendungsempfänger werden nach und nach in mehreren Tranchen postalisch angeschrieben und um digitale Einreichung einer Liquiditätsengpassberechnung gebeten. Die damals von den Unternehmen vorgenommene Engpassschätzung muss nun verpflichtend im Rückblick mit dem tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass abgeglichen werden. Die ISB hat dafür ein digitales Bearbeitungsportal mit individuellem Zugangscode eingerichtet, welches im Anschreiben benannt wird.

Für Unterstützung bei der Engpassberechnung stehen Ihnen, neben Ihrem Steuerberater, auch die Betriebsberatung Ihrer Handwerkskammer zur Verfügung.