Neufassung der Sachverständigenordnung

Neufassung der Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Rheinhessen und deren Verhältnismäßigkeit (Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Rheinhessen (https://www.hwk.de/wp-content/uploads/Sachverstaendigenordnung-der-Handwerkskammer-Rheinhessen.pdf), Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anpassung der Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Rheinhessen anhand der Vorgaben des § 106 Abs. 3 – 5 HwO in Verbindung mit der Richtlinie (EU) 2018/958 (https://www.hwk.de/wp-content/uploads/Pruefung-der-Verhaeltnismaessigkeit-der-Anpassung-der-Sachverstaendigenordnung-der-Handwerkskammer-Rheinhessen.pdf)):

Der Vollversammlung werden in der Sitzung vom 04.12.2023 die geplante Neufassung der Sachverständigenordnung sowie die nunmehr erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Beschlussfassung vorgelegt, § 106 Abs. 1 Nr. 12 der Handwerksordnung (HwO). Die Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Rheinhessen und deren beabsichtigten Änderungen müssen nach den am 30. Juli 2020 in Kraft getretenen Regelungen des § 106 Abs. 3 – Abs. 5 HwO im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden Europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsrichtlinie vor Erlass neuer Berufsreglementierungen in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Es besteht die Möglichkeit, zu der geplanten Neufassung der Sachverständigenordnung und deren Verhältnismäßigkeit bis zum 03.11.2023 Stellung zu nehmen.

Stellungnahmen können per Post an die Handwerkskammer Rheinhessen, Fachbereich Mitgliederverwaltung/Recht, Dagobertstraße 2, 55116 Mainz, oder auch per E-Mail an d.cinquanta@hwk.de eingereicht werden.