Neue steuerrechtliche Regelungen für digitale Warenverkaufsplattformen

Seit 01.01.2023 verpflichtet das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) Betreiber digitaler Plattformen, über die Waren verkauft werden, Einkünfte von Anbietern an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden, welches diese Informationen wiederum an die zuständigen Finanzämter weiterleitet.

Betroffen hiervon sind z. B. Ebay, Ebay-Kleinanzeigen, Vinted oder Etsy.

Das Gesetz sieht eine Bagatellgrenze vor (30 Verkäufe bzw. 2000 EUR Einnahmen pro Jahr), bis zu der die Meldepflicht nicht besteht.

Unberührt hiervon bleiben die sonstigen steuerlichen Regelungen, insbesondere die Freigrenze von 600 EUR bezüglich der Steuerpflicht für private Veräußerungsgeschäfte.

Die Meldepflicht betrifft unmittelbar zunächst ausschließlich die Plattformbetreiber. Allerdings sollten Verkäufer, die diese Plattformen nutzen, beachten, dass die Überprüfung der Steuerpflicht durch die Finanzbehörden auf Grund dieses Gesetzes in Zukunft einfacher wird, so dass eine Dokumentation der Verkäufe sowie die Angabe der relevanten Verkäufe in der Steuererklärung dringend anzuraten ist, um Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden.

Eintragungspflichtiges Handwerk?

Unabhängig von der steuerrechtlichen Einordnung weist die Handwerkskammer Rheinhessen darauf hin, dass Verkäufer, die Waren über solche Plattformen anbieten, verpflichtet sein können, sich bei der zuständigen Handwerkskammer eintragen zu lassen. Dies ist der Fall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie stellen die zu verkaufenden Waren selbst her
  • der Herstellungsprozess ist einem zulassungspflichtigen Handwerk, zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe zuzuordnen
  • es besteht die Absicht, mit den Verkäufen Gewinne zu erzielen

Treffen diese Voraussetzungen auf Sie zu, ist die Tätigkeit nur zulässig, wenn diese als Gewerbe angezeigt und bei der Handwerkskammer eingetragen ist. Andernfalls liegt eine unerlaubte Handwerksausübung vor, die als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet wird bzw. zu einer Gewerbeuntersagung führt.

Um hier kein Risiko einzugehen und gesetzeskonform zu handeln, ist es ratsam, eine eventuelle Eintragungspflicht prüfen zu lassen!

Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt zur Handwerkskammer Rheinhessen auf:

Tel.: 06131-9992-100, E-Mail: Handwerksrolle@hwk.de