Meisterprüfung im Hörakustikerhandwerk
Der erste Schritt ist die Zulassung zur Meisterprüfung.
Unter FAQ finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Meisterprüfung. Sollten weitere Fragen offen sein, nehmen Sie Kontakt mit uns auf!
Aktuelle Prüfungen in Lübeck
Beachten Sie hierzu auch die Downloads am Ende dieser Seite.
| Prüfung | Zeitraum | Dokumente | Infos | |
| 992 Teil II | 08. bis 09.12.2025 | Terminplan |
Den Link zu den Prüfungsterminen 2026 finden Sie unter FAQ „Wie melde ich mich zu einem Prüfungstermin an?“
Fragen zur Meisterprüfung
Bevor Sie uns kontaktieren, schauen Sie bitte zunächst hier nach Antworten.
Der Antrag wird einmalig für alle Prüfungsteile bei der fachlich und örtlich zuständigen Handwerkskammer gestellt, bei der ein Meisterprüfungsausschuss für dieses Handwerk berufen ist. Prüfen Sie zunächst die Zuständigkeit für die Antragstellung: Die Handwerkskammer Rheinhessen ist Geschäftsstelle des Meisterprüfungsausschusses für das Hörakustikerhandwerk in Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein. Wenn Sie in diesen Bundesländern wohnen, arbeiten oder einen Kurs besuchen, sind Sie bei uns richtig. Die Vorbereitungskurse werden von der Akademie für Hörakustik in Lübeck angeboten; dort finden auch die Prüfungen statt. Ein Wahlrecht zwischen zwei fachlich zuständigen Ausschüssen besteht, wenn Sie z. B. im Bezirk einer Handwerkskammer einen Meistervorbereitungskurs besuchen und im Bezirk einer anderen Handwerkskammer wohnen. Ein Wechsel zu einem örtlich nicht zuständigen Ausschuss ist nur auf Antrag mit Begründung und Nachweis möglich.
Weitere Infos und Online-Zulassung hier
Antrag zur Gewährung besonderer Hilfen zum Nachteilsausgleich gem. § 11 MPVerfVO
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher. Die Art und Schwere der Behinderung ist mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen. Der Antrag muss im Rahmen der Zulassung zur Meisterprüfung erfolgen. Das Formular „Antrag auf Nachteilsausgleich“ finden Sie hier.
Mit der Zulassung zur Meisterprüfung erhalten Sie von uns eine 5-stellige TN-Nr. Bei Anfragen benennen Sie uns bitte Ihre TN-Nr., unter der Sie registriert sind.
Bei Eigenleistung erhalten Sie von uns mit dem Zulassungsbescheid das ausgefüllte Formblatt Z, das Sie bei der zuständigen Behörde, bei der Aufstiegs-BAföG beantragt wurde, einreichen. Eine aktuelle Liste finden Sie unter www.aufstiegs-bafoeg.de.
Die Gebühren richten sich nach unserem aktuellen Gebührenverzeichnis unter www.hwk.de/bekanntmachungen
Zulassungsgebühr (einmalig) 50,00 €
Prüfungsgebühren:
Teil I gesamt 1.200,00 €
Wiederholung Situationsaufgabe 600,00 €
Wiederholung MP-Arbeit mit Fachgespräch 800,00 €
Teil II gesamt 450,00 €
Wiederholung pro Handlungsfeld 150,00 €
Teil III gesamt 300,00 €
Teil IV gesamt 500,00 €
Wiederholung schriftlicher Teil 200,00 €
Wiederholung praktischer Teil 300,00 €
Rücktrittsgebühr nach Anmeldeschluss: 1/4 der Prüfungsgebühr pro Teil, mindestens aber 50,00 €
Die Prüfungsgebühr ist erst nach Aufforderung zu entrichten und wird in der Regel mit der Einladung zur jeweiligen Prüfung erhoben. Liegt uns keine Kostenübernahmeerklärung Ihres Arbeitgebers vor, erhalten Sie Gebührenbescheide i. d. R. separat per Mail. Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen zu begleichen.
Falls Ihr Arbeitgeber die Kosten Ihrer Meisterprüfung übernimmt, muss eine Kostenübernahmeerklärung mit Antrag auf Zulassung erfolgen. Dies ist nur möglich vor Beginn des Meisterprüfungsverfahrens! Es wird unwiderruflich erklärt, dass für Sie die im Rahmen der Meisterprüfung bei der Handwerkskammer Rheinhessen anfallenden Prüfungsgebühren übernommen werden.
Diese Erklärung kann nur schriftlich vom Arbeitgeber zurückgenommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Meisterprüfungsverfahrens beendet wird. Bereits erhobene Gebühren werden nicht rückwirkend umgeschrieben. Der antragstellenden Person ist bekannt, dass hiermit die Förderung durch das Aufstiegs-BAföG nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
Nein, in welcher Reihenfolge Sie die einzelnen Prüfungsteile ablegen, wird nicht vorgeschrieben. Wir empfehlen mit den Prüfungsteilen III und IV zu beginnen.
Anmeldungen zu Prüfungsterminen sind grundsätzlich von Ihnen bis zum jeweiligen Anmeldeschluss vorzunehmen (Sie werden nicht automatisch eingeladen). Für jeden Prüfungsteil ist eine Anmeldung notwendig. Die Anmeldung erfolgt über Ihr Kundenportal – Sie müssen die entsprechende Prüfungsnummer und das 1. Prüfungsdatum eingeben.
Bei Wiederholungsprüfungen muss mit der Anmeldung eine Befreiung von bestandenen Prüfungsleistungen innerhalb des jeweiligen Prüfungsteils beantragt werden (diese verlieren ihre Gültigkeit nach drei Jahren).
Eine Prüfungsteilnahme kann abgelehnt werden bei verspäteter Anmeldung oder bei erreichter Höchstteilnehmerzahl vor Anmeldeschluss!
Weitere Infos finden Sie auf der entsprechenden Seite der Prüfungsanmeldung.
Online-Anmeldung 2026 hier
Ein Rücktritt von einer Prüfung muss immer per Mail erfolgen!
Bis zum Anmeldeschluss des jeweiligen Teils können Sie sich kostenfrei abmelden.
Von jedem Teil der Meisterprüfung können Sie bis vor Beginn der ersten Prüfungsleistung per Mail zurücktreten. Hierfür wird eine Rücktrittsgebühr nach unserer aktuellen Gebührenordnung erhoben und die Gebühr für die stornierte Prüfung zurückerstattet. Im Krankheitsfall entfällt die Rücktrittsgebühr, wenn uns innerhalb von zwei Werktagen Ihre von Arzt/Ärztin unterschriebene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. In diesem Fall gilt dieser Teil der Meisterprüfung als „nicht abgelegt“.
Erfolgt keine rechtzeitige Abmeldung vor Prüfungsbeginn, wird dieser Teil der Meisterprüfung als „nicht bestanden“ bewertet. Dies gilt auch, wenn Sie nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen (lt. Meisterprüfungsverfahrensverordnung). Bei unentschuldigtem Fehlen oder bei Abbruch der angetretenen Prüfung ist eine Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich. Wird diese Bescheinigung nicht unverzüglich vorgelegt, gilt dieser Teil der Meisterprüfung als „nicht bestanden“ und die Prüfungsgebühr wird einbehalten.
Nach Ablauf der Anmeldefrist erhalten Sie eine Einladung zur angemeldeten Prüfung per Post. Die Rechnung über die fällige Prüfungsgebühr erfolgt separat und ist innerhalb von 14 Tagen zu begleichen.
Informationen und Formulare zum jeweiligen Prüfungsteil werden auf dieser Seite unter „Aktuelle Prüfungen“ veröffentlicht. Schauen Sie bitte regelmäßig nach Aktualisierungen!
Nein, haben Sie Prüfungsteile bereits bestanden, verfallen diese nicht.
Anders ist es bei einzelnen Prüfungsleistungen innerhalb eines Prüfungsteils – diese verlieren ihre Gültigkeit nach drei Jahren. Ein Antrag auf Befreiung von bestandenen Prüfungsleistungen innerhalb des jeweiligen Prüfungsteils muss – vor Ablauf dieser Frist – mit der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung gestellt werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 der Meisterprüfungsverfahrensverordnung kann jeder nicht bestandene Prüfungsteil dreimal wiederholt werden.
Wurde zum vierten Mal nicht bestanden, können Sie die Meisterprüfung in diesem Handwerk nicht mehr ablegen – auch nicht vor einem anderen Meisterprüfungsausschuss.
Unbedingt – teilen Sie uns Änderungen der Anschrift und Kontaktdaten unverzüglich per Mail mit!
Wenn uns eine Adressänderung nicht rechtzeitig mitgeteilt wird, kann Ihre Post nicht zugestellt werden.
Nach einer Prüfung können Sie Akteneinsicht bei uns per Mail beantragen. Die Einsicht bieten wir in Mainz oder in Lübeck an. Zur Terminabsprache kommen wir auf Sie zu.
Sobald uns Ergebnisse vorliegen, erfolgt die Mitteilung unaufgefordert per Post! Beachten Sie, dass die Zustellung einige Tage dauern kann.
Wir bitten um Verständnis, dass keine telefonische Auskunft über Prüfungsergebnisse erteilt wird!
Von Anfragen nach Prüfungsergebnissen bitten wir abzusehen!
Wenn wir die Zulassung ausgesprochen haben, sind wir Ihre erste Anlaufstelle.
Die Teile III und IV können Sie bei jeder Handwerkskammer ablegen. Eine Freigabe ist für diese beiden Teile nicht nötig, es reicht i. d. R. die Vorlage unseres Zulassungsbescheides. Prüfungsbescheide anderer Kammern müssen Sie uns als amtlich beglaubigte Kopie auf dem Postweg zusenden.
Eine Freigabe zum Ablegen der Teile I und II vor einem örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungsausschuss kann lediglich in begründeten Ausnahmen erfolgen (Änderung außerhalb unseres Zuständigkeitsbereichs Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein). Ein eigenmächtiger Wechsel ist unzulässig!!!
Mailen Sie uns einen Antrag mit Begründung und entsprechendem Nachweis, der einen Wechsel begründet, z. B. Anmeldebestätigung der Weiterbildungsstätte, Wechsel des Erstwohnsitzes oder des Beschäftigungsortes. Wir prüfen dann, ob eine Freigabe an eine andere Kammer möglich ist. Der übernehmende Ausschuss muss der Übernahme außerdem zustimmen.
Prüfungsbescheide von anderen Kammern sind uns unaufgefordert als amtlich beglaubigte Kopie per Post einzureichen.
Amtlich beglaubigte Kopien erhalten Sie bei Gemeinde-/Stadtverwaltungen, Handwerkskammern oder Innungen; dort wird mit amtlichem Stempel bestätigt, dass die Kopie mit dem vorgelegten Original übereinstimmt.
Ein Meisterprüfungszeugnis kann erst ausgestellt werden, wenn die Ergebnisse aller Prüfungsteile der Zulassungsstelle vollständig vorliegen (Posteingang = Abschlussdatum).
Nachweise über bestandene Teilprüfungen von anderen Kammern benötigen wir zur Erfassung als amtlich beglaubigte Kopie per Post.
Amtlich beglaubigte Kopien erhalten Sie bei Gemeinde-/Stadtverwaltungen, Handwerkskammern oder Innungen. Es werden keine Beglaubigungen von privaten Unternehmen (Banken, Rechtsanwälte etc.) akzeptiert.
Die ordnungsgemäß amtlich beglaubigte Kopie/Abschrift beinhaltet:
- Vermerk zur Übereinstimmung mit dem vorgelegten Original
- Datum und Unterschrift der beglaubigenden Person
- Dienstsiegel der Behörde
Hierzu verweisen wir auf § 8 der Meisterprüfungsverfahrensverordnung.
Meisterprüfungszeugnis
Meisterprüfungszeugnisse werden nach Bestehen der letzten Teilprüfung innerhalb von vier Wochen zugesandt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das Meisterprüfungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle vier Teile der Meisterprüfung bestanden sind. Voraussetzung für das Bestehen der Meisterprüfung ist, dass der zuständigen Zulassungsstelle, der Handwerkskammer Rheinhessen, Bescheide über bestandene Teilprüfungen bei anderen Kammern unverzüglich als amtlich beglaubigte Kopie per Post eingereicht werden. Erst dann kann ein Meisterprüfungszeugnis ausgestellt werden. Werden uns Ergebnisse verspätet eingereicht, gilt der Posteingang als Abschlussdatum – nicht die Mitteilung der anderen Kammer! Das Abschlussjahr ist entscheidend für die jährliche Vergabe der Meisterbriefe. Amtliche Beglaubigungen erhalten Sie bei Gemeinde-/Stadtverwaltungen, Handwerkskammern oder Innungen. Es werden keine Beglaubigungen von privaten Unternehmen (Banken, Rechtsanwälte etc.) akzeptiert. Bei Fortbildungsprüfungen „Fachmann/-frau für kaufmännische Betriebsführung“ bzw. „Ausbildereignungsprüfung“ werden die Teile III bzw. IV mit „befreit“ gekennzeichnet.
Die geschützte Ausbildungsbezeichnung „Meister/Meisterin“ darf nur führen, wer die entsprechende Meisterprüfung bestanden hat. Sie sind damit auch zu dem Kürzel „me.“ vor dem Namen berechtigt, z. B. „me. Max Mustermann“.
Meisterbrief
Der Original-Meisterbrief wird im Rahmen der Meisterfeier überreicht.
Die Handwerkskammer Rheinhessen richtet einmal im Jahr eine eigene Meisterfeier der Hörakustiker aus. Meisterbriefe des Jahrgangs 2025 werden an der Meisterfeier am 18. April 2026 in Mainz ausgehändigt. Eine Einladung erhalten Sie im März.
Rechtlich relevanter Nachweis über eine abgelegte Meisterprüfung ist ausschließlich das Prüfungszeugnis.
Hierzu benötigen wir zunächst von Ihnen den Nachweis über Ihre Namensänderung per Mail.
Zur Bestellung nutzen Sie unser Bestellformular. Sie haben zwei Möglichkeiten:
Zweitschrift bzw. Neuausstellung aufgrund Namensänderung für 50,00 € oder Schmuckmeisterbrief für 60,00 €
Die Daten werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der Meisterprüfung erfasst, elektronisch verarbeitet und gespeichert. Mit Ihrem Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung erklären Sie sich einverstanden, dass Ihre Anschrift und Berufsbezeichnung an Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, weitergegeben und veröffentlicht werden können, sofern dies nicht ausdrücklich von Ihnen untersagt wird.
Kontakt
Handwerkskammer Rheinhessen
Fachbereich Prüfungswesen
Dagobertstraße 2
55116 Mainz
Telefon Servicecenter 06131 9992-0
hoerakustiker@hwk.de