Konjunkturpaket – FAQ zur Umsatzsteuersenkung

Das Konjunkturpaket der Bundesregierung sieht auch für das Handwerk weitreichende Maßnahmen vor, u.a. eine vom 1. Juli 2020 an bis zum 31. Dezember 2020 befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 %. Damit stellen sich für Handwerksbetriebe einige wichtige Fragen:

Was ist das entscheidende Kriterium für den Ausweis des richtigen Umsatzsteuer-Satzes in der Rechnung?
Eine Leistung gilt im Umsatzsteuer-Recht als ausgeführt, wenn sie fertig oder beendet ist. Zur Bestimmung des Leistungszeitpunkts kommt es nicht darauf an, in welchem Zeitraum die Arbeiten durchgeführt wurden, sondern ausschließlich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung oder Beendigung der Leistung.

Für die Entstehung der Umsatzsteuer und den richtigen Umsatzsteuer-Satz bedeutet dies: Das für die Rechnungsstellung relevante Datum ist der Endzeitpunkt der Leistungserbringung, sprich: die Abnahme. Die Rechnungsstellung muss innerhalb von 6 Monaten ab Leistungserbringung erfolgen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG).

Beispiel:
Ausführung der Leistung: 8.6.-29.6.2020
Abnahme: 3.7.2020
Rechnungsstellung: 4.8.2020
Anzusetzender Umsatzsteuer-Satz: 16 %

Wie verhält es sich mit der Rechnungsstellung von vereinbarten Teilleistungen?
Teilrechnungen sind nur bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen zu stellen. Dafür gilt der Bauvertrag. Teilleistungen werden gesondert abgenommen. Maßgeblich ist daher auch hier der Zeitpunkt der Leistungserbringung (hier: Teilabnahme).

Welche Kriterien gelten für die Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt?
Entscheidend für die Fälligkeit der Umsatzsteuerzahlung an das Finanzamt ist nach wie vor die Art der Versteuerung: Bei Betrieben, die der Soll-Versteuerung unterliegen, ist dies der Zeitpunkt der Leistungsbeendigung, bei Betrieben, die die Möglichkeiten der Ist-Versteuerung nutzen, ist dies der Zeitpunkt des Geldeingangs.

Was ist bei Abschlagsrechnungen für Bauleistungen ohne Teilabnahme zu beachten?
Für die Anwendung des Steuersatzes ist nicht erheblich, wann die Steuer entstanden ist, sondern, wann die Leistung erbracht wurde (§ 27 Abs. 1 S. 1 UStG). Gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 UStG ist auch in Fällen, in denen die Steuer bereits vor Leistungserbringung entstanden ist, z.B. weil eine Abschlagszahlung geleistet wurde, der Zeitpunkt der Leistungserbringung für den Steuersatz entscheidend. Die Berechnung dieser Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird (§ 27 Abs. 1 S. 3 UStG).

Beispiel:
Anzahlung von 50 % der Rechnungssumme in Höhe von 10.000 € netto + 19 % USt = 11.900 € brutto am 25.5.2020. Leistungsbeendigung ist am 1.7.2020.

Schlussrechnung:

20.000 € netto + 16% USt (3.200 €) =23.200 Euro brutto
abzgl. Abschlagszahlung11.900 Euro brutto
Restzahlung11.300 Euro brutto


Den entstandenen Umsatzsteuer-Differenzbetrag von 300 € (1.900 € USt auf die Anzahlung + 1.600 € USt auf die Restzahlung = 3.500 € USt stehen gegen die in der Schlussrechnung ausgewiesenen 3.200 € USt) muss das Unternehmen mit der nächsten Umsatzsteuer-Voranmeldung verrechnen.

Gelten bei einer Steuersatz-Senkung die gleichen Grundsätze wie bei einer Steuersatz-Erhöhung?
Ja. Bei der letzten Umsatzsteuer-Satz-Erhöhung, die zum 1. Januar 2007 in Kraft trat (seinerzeit stieg der Umsatzsteuer-Satz von 16 % auf 19 %) hat das Bundesfinanzministerium ein umfangreiches Schreiben herausgegeben. Ob es erneut ein BMF-Schreiben zur Handhabung geben wird, ist nicht bekannt.


Quelle: Newsletter 055/2020 des Landesinnungsverbands des Dachdeckerhandwerks Rheinland-Pfalz