Kammerwahl 2024 Wahl zur Vollversammlung der Handwerkskammer Rheinhessen 2024

Im Herbst des Jahres 2024 wird die Vollversammlung der Handwerkskammer Rheinhessen für fünf Jahre neu gewählt.

In diesem Jahr wählen die Mitglieder der Handwerkskammer Rheinhessen ihre Vollversammlung für die Amtszeit von 2024 bis 2029. Alle Handwerkerinnen und Handwerker, egal ob sie selbstständig sind oder als Angestellte arbeiten, haben die Möglichkeit, sich für einen der Plätze über eine Wahlliste zu bewerben.

Die Wahl findet im Herbst 2024 statt und zielt darauf ab, engagierte Personen aus den verschiedenen Bereichen des Handwerks zu finden, die sich freiwillig einsetzen möchten. Diese Personen können ihr jeweiliges Gewerk als Kandidaten auf einer Vorschlagsliste repräsentieren. Die gewählten Vertreter, sowohl Frauen als auch Männer, werden die Interessen der Selbstständigen, der Angestellten und der Auszubildenden vertreten und bilden somit das “Parlament des Handwerks”. Die Vollversammlung, als oberstes Gremium, trifft wichtige Entscheidungen, unter anderem bezüglich des Haushalts der Kammer und der Festlegung von Regeln in der Berufsausbildung und für Sachverständige.

Die Zusammensetzung der Vollversammlung – wie übrigens auch des Vorstandes der Handwerkskammer – spiegelt die Vielfalt des Handwerks wider: Zwei Drittel der Mitglieder sind Betriebsinhaber und ein Drittel sind Gesellen oder andere Angestellte aus Handwerksbetrieben.

ABLAUF DER WAHL

Der Vorstand der Handwerkskammer setzt den Wahltag für die Vollversammlungswahl fest und bestimmt einen Wahlleiter. Dieser ernennt den Wahlausschuss und ruft im DHB zur Einreichung von Kandidatenlisten auf. Bei Vorlage nur einer Liste für Arbeitgeber oder Arbeitnehmer werden die Kandidaten automatisch gewählt, ohne dass eine Wahl durchgeführt wird – dies nennt man Friedenswahl. Kommen jedoch mehrere Listen zusammen, findet eine Direktwahl statt, die als Briefwahl abgewickelt wird. Hierbei versendet der Wahlleiter die notwendigen Unterlagen an alle Stimmberechtigten, deren Stimmen anschließend vom Wahlausschuss ausgezählt werden. Stimmberechtigt sind alle in der Handwerkskammer eingetragenen Betriebe, vertreten durch ihre Inhaber oder Beauftragten, die zum Zeitpunkt der Wahl volljährig sein müssen. Jede juristische Person oder Personengesellschaft hat nur eine Stimme. Arbeitgeber erhalten ihre Wahlunterlagen, bestehend aus Wahlschein, Stimmzettel und Umschlägen automatisch, wenn sie in der Handwerksrolle oder den entsprechenden Verzeichnissen eingetragen sind. Auch Arbeitnehmer im Handwerksbereich, dazu zählen volljährige Gesellen und qualifizierte Angestellte, sind bei Vorliegen mehrerer Arbeitnehmerlisten wahlberechtigt. Die Angestellten im Handwerk werden über das Internet, DHB und öffentliche Bekanntmachungen zur Wahl aufgerufen und benötigen eine vom Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung ihrer Wahlberechtigung. Nach Einreichung dieser Bestätigung beim Wahlleiter erhalten sie die Briefwahlunterlagen zugesandt.

KANDIDATEN UND LISTEN

Um für die Arbeitgeberseite zu kandidieren, ist es erforderlich, dass man mindestens seit einem Jahr ein Handwerk selbstständig betreibt, welches in die Handwerksrolle oder in die Verzeichnisse für zulassungsfreie Handwerke bzw. handwerksähnliche Gewerbe eingetragen ist. Zudem muss man berechtigt sein, Auszubildende zu beschäftigen. Dies gilt auch für die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen sowie für die bevollmächtigten Gesellschafter von Personengesellschaften, die wählen dürfen; die von ihnen geführten Firmen müssen seit mindestens einem Jahr eigenständig ein Handwerk ausüben, und ihre Vertretungsbefugnis muss ebenfalls mindestens ein Jahr bestehen.

Arbeitnehmer müssen entweder eine Gesellenprüfung oder eine äquivalente Prüfung erfolgreich absolviert haben. In handwerksähnlichen Bereichen genügt es, wenn Kandidaten üblicherweise mit Tätigkeiten betraut sind, die normalerweise von Gesellen verrichtet werden.

Zur Wahl zugelassen sind nur volljährige Kandidaten. Ein Wahlvorschlag muss die Namen von 16 Vertretern der Arbeitgeber (Arbeitgeberwahlvorschlag) oder  8 Vertretern der Arbeitnehmer (Arbeitnehmerwahlvorschlag) enthalten. Für jeden Vertreter müssen zudem zwei Stellvertreter für jeden Sitz kandidieren, um die Liste vollständig und damit wählbar zu machen. Jede Einzelperson oder Organisation ist berechtigt, eine Liste für die Wahl der Vollversammlung einzureichen – dieses Recht beschränkt sich nicht nur auf die üblicherweise einreichenden Kreishandwerkerschaften und Arbeitnehmerverbände.

Die Einreichung der Wahlvorschläge hat bis spätestens 35 Tage vor dem Wahltermin beim Wahlleiter zu erfolgen.

INFOS UND KONTAKT

Koordinierung der Wahllisten (Arbeitgeberseite):

Kreishandwerkerschaft Alzey-Worms und Mainz-Bingen, Geschäftsführer Dirk Egner, Augustinerstraße 5, 55232 Alzey, Telefon: 06731 8142 oder E-Mail: kontakt@handwerk-alzey.de

Koordinierung der Wahllisten (Arbeitnehmerseite):

DGB Rheinhessen-Nahe, Gewerkschaftssekretär Kai Partenheimer, Kaiserstraße 26-30, 55116 Mainz
Telefon: 06131 2816 -31 oder E-Mail: kai.partenheimer@dgb.de

Allgemeine Informationen bei der Handwerkskammer Rheinhessen:

Stv. Hauptgeschäftsführer Dominik Ostendorf
Telefon: 06131 9992 -301 oder E-Mail: d.ostendorf@hwk.de


Dagobertstraße 2
55116 Mainz
Telefon 06131 9992-301
Fax 06131 9992-8301
d.ostendorf@hwk.de