Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) – betrifft auch Handwerksbetriebe

Rechtsverstöße in Unternehmen fallen nicht selten als erstes den Angestellten auf. Aus Angst vor einer Kündigung oder Abmahnung trauen sich viele nicht, den Betrug zu melden. Das sollen die EU-Whistleblower-Richtlinie bzw. das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz ändern. 2023 kommen damit neue Pflichten auf große Unternehmen und auch kleine Betriebe zu.

Ziel dieses Gesetzes ist es, Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Betätigung Rechtsverstöße melden, vor Repressalien zu schützen. Es enthält besondere Bestimmungen zum Schutz solcher Hinweisgeber vor Benachteiligungen in Folge einer Meldung oder Offenlegung von Verstößen. Betriebe als Arbeitgeber (Beschäftigungsgeber) ab einer bestimmten Größe sind zur Schaffung interner Meldestellen verpflichtet, an die sich die Hinweisgeber wenden können.

Gegenstand einer solchen Meldung können Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit sein, die rechtswidrig, also strafbewehrt oder bußgeldbewehrt sind oder gegen sektorspezifische Vorgaben verstoßen. In der Praxis dürfte es insbesondere um Vorschriften aus folgenden Bereichen gehen:

  • Arbeitsschutz
  • Gesundheitsschutz
  • Mindestlohn
  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften
  • Vorgaben zur Produktsicherheit
  • Vorgaben zum Umweltschutz
  • Lebensmittelsicherheit
  • Regelungen des Verbraucherschutzes
  • Regelungen des Datenschutzes
  • Sicherheit in der Informationstechnik

Wichtig für Betriebe ist insbesondere die Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldestellen, an die Beschäftigte relevante Verstöße, Missstände oder Fehlverhalten im Betrieb melden können:

  • Bei Betrieben mit bis zu 49 Beschäftigten entfällt diese Pflicht. Hier ist die Einrichtung freiwillig, andernfalls können sich die Beschäftigten an eine externe Meldestelle außerhalb des Betriebes wenden, die beim Bundesamt für Justiz eingerichtet werden soll.
  • Bei Betrieben mit 50-249 Beschäftigten muss die Einrichtung bis 17.12.2023 erfolgen.
  • Bei Betrieben mit mehr als 249 Beschäftigten ist die Einrichtung seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 02.07.2023 verpflichtend.

Weitergehende Informationen können Sie dem nachfolgenden Dokument entnehmen.

20230620 06 08 HinSchG ZDH Leitfaden