Neue Pflichtangaben für Kassenbons ab 2024

Bereits jetzt müssen auf einem Kassenbon viele Angaben stehen, zum Jahreswechsel kommen weitere verpflichtende Angaben dazu. Das sollten Betriebe mit einer elektronischen Registrierkasse für 2024 wissen.

Wer in seinem Handwerksbetrieb elektronische Registrierkassen nutzt, muss seine Kassenbelege nicht nur mit zahlreichen Informationen versehen. Er muss die Kassenbons auch seinen Kunden ausdrucken und zum Mitnehmen anbieten. Ab 1. Januar 2024 werden zusätzliche Informationen auf dem Kassenbeleg verlangt. Zudem müssen Unternehmer, ab 1. Januar wieder 19 Prozent Umsatzsteuer für Speisen ausweisen, wenn die Kunden diese vor Ort verzehren.

Aktualisiertes Schreiben des Bundesfinanzministeriums und FAQs

Das Bundesfinanzministerium hat für Unternehmen mit elektronischen Kassensystemen ein ausführliches Schreiben veröffentlicht, welche Angaben ein Kassenbeleg enthalten muss und welche Vorgaben bei der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu beachten sind.

Zusätzlich bietet das Bundesfinanzministerium Antworten zur steuerlich korrekten Kassenführung in seinen FAQs für Praktiker an.

Praxis-Tipp: Die strengen Vorgaben zur Belegausgabepflicht gelten nur für Handwerksbetriebe, bei denen elektronische Kassensysteme zum Einsatz kommen. Bei Verwendung einer offenen Ladenkasse bestehe keine Belegausgabepflicht. Nach wie vor gibt es auch keine Verpflichtung zur Verwendung elektronischer Kassen. Die offene Ladenkasse kann also nach wie vor genutzt werden.

Pflichtangaben auf einem Kassenbon

Kassenbons dürfen in Papierform ausgegeben werden oder bei Zustimmung des Kunden in digitaler Form im PDF-Format. Folgende Angaben muss ein Kassenbon aktuell enthalten:

  • Name und Anschrift des Handwerksbetriebs
  • Datum der Ausstellung des Kassenbons
  • Menge und Art des gelieferten Gegenstands oder Art und Umfang der erbrachten sonstigen Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag sowie Umsatzsteuersatz bzw. Verweis auf eine Steuerbefreiung
  • Betrag je Zahlungsart
  • Zeitpunkt und Ende der Abrechnung des „Vorgangs“
  • Transaktionsnummer
  • Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls
  • Signaturzähler
  • Prüfwert

Praxis-Tipp: Ab 1. Januar 2024 muss der Kassenbon weitere Inhalte aufweisen. Ab dem neuen Jahr muss die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems “und” die Seriennummer des Sicherheitsmoduls auf dem Kassenbeleg zu finden sein. Zudem muss der Prüfwert (§ 2 S. 2 Nr. 7 KassenSichV) “und” der von der TSE vergebene fortlaufende Signaturzähler enthalten sein.

Quelle: DHZ