Gültigkeit von Covid-19-Testzertifikaten – Vorsicht vor unseriösen Nachweisen!

Seit 24.11.2021 (und zunächst befristet bis 19.03.2022) schreiben die Regelungen in § 28 b Infektionsschutzgesetz, in der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und in der Coronavirus-Testverordnung die 3-G-Regel am Arbeitsplatz vor. Danach haben Arbeitnehmer (Beschäftigte) nur Zugang zur Arbeitsstätte, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zugang entsprechend zu kontrollieren, die Beschäftigten haben ihren Status nachzuweisen. Der Status als getestet setzt einen Covid-19-Antigen-Schnelltest oder einen PCR-Test voraus. In der Praxis relevant sind hier vor allem in Teststellen durchgeführte Schnelltests, über die dort ein Testnachweis (Testzertifikat) ausgestellt wird, das der Beschäftigte dem Arbeitgeber vorlegt. Ebenfalls als Testnachweis geeignet sind Schnelltests, die als Selbsttests unter Aufsicht des Arbeitgebers oder durch von diesem dafür geschultes Personal durchgeführt werden. Von den Beschäftigten selbst durchgeführte Schnelltests zur Eigenanwendung (Selbsttests) reichen dagegen nicht aus.

Sinn und Zweck der o. g. Regelungen ist insbesondere der Schutz der Belegschaft vor Ansteckungen mit dem Coronavirus. Da dafür in den Fällen der Vorlage des Testnachweises einer Teststelle dessen Verlässlichkeit entscheidend ist und inzwischen immer mehr Fälle bekannt werden, in denen unseriöse Testzertifikate vorgelegt werden, haben Betriebsinhaber ein großes Interesse daran, die Zertifikate sorgfältig zu prüfen, um ungültige Dokumente zu erkennen, und den betreffenden Beschäftigten den Zutritt zum Betrieb zu verwehren.

Die Testzertifikate müssen einen QR-Code aufweisen, der an die Corona-Warn-App angebunden ist. Die beim rheinland-pfälzischen Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung registrierten Teststellen in Rheinland-Pfalz, die diese Voraussetzungen erfüllen, finden Betriebsinhaber in der Teststellenübersicht unter https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/hilfe/covid-19-test-dashboard/.

Nicht zugelassen und daher ungültig sind sog. Online-Testnachweise, die auf der Grundlage von digitalen telemedizinischen Methoden ausgestellt werden, in denen videoüberwachte Selbsttestungen bestätigt werden. Hier fehlt es an der vorgeschriebenen vor-Ort-Durchführung, -Überwachung und       –Diagnostik. Daher empfiehlt es sich unbedingt, auf Auffälligkeiten wie ausstellende Stellen, die sich weit entfernt befinden, hiervon abweichende Telefonnummern o. Ä. zu achten.

Da der Umfang der Kontrollpflicht des Arbeitgebers gesetzlich nicht geregelt ist und es hierzu auch keine sonstigen Vorgaben gibt, sind rechtliche Fragen im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht des Betriebsinhabers bei der Prüfung der Testzertifikate und sich daraus ergebende Haftungsfragen bei Infektionen im Betrieb aktuell weitgehend offen. Ungeachtet dessen ist es auf jeden Fall ratsam, die Testnachweise im oben dargestellten Umfang kritisch zu prüfen und vorgelegte Dokumente nicht einfach „durchzuwinken“.