Handwerksrelevante Bestimmungen der Energieeinsparverordnungen des Bundes

Das Bundeskabinett hat am 24.08.2022 zwei Energiesicherungsverordnungen beschlossen
und darin Maßnahmen zur Energieeinsparung festgelegt.

Die zwei Verordnungen beinhalten konkret Maßnahmen zur Energieeinsparung für die kommende und die übernächste Heizperiode und adressieren die öffentlichen Körperschaften sowie Unternehmen und private Haushalte. Neben der Einsparung von Gas sind auch Maßnahmen vorgesehen, die den Stromverbrauch senken sollen, da dies dazu beiträgt, die Stromerzeugung mit Gas zu verringern. Eine Verordnung mit Kurfristmaßnahmen gilt ab dem 1.9.2022 und hat eine Dauer von 6 Monaten. Die zweite Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen gilt ab dem 1.10.2022 und hat eine Geltungsdauer von 24 Monaten. Letztere bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

A) Maßnahmen der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)

  • Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen.
    Hiervon sind nunmehr auch Einrichtungen ausgenommen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind.
  • Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
    • bei körperlich leichter und überwiegend sitzender Tätigkeit: 19 °C,
    • bei körperlich leichter Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 18 °C,
    • bei mittelschwerer und überwiegend sitzender Tätigkeit: 18 °C,
    • bei mittelschwerer Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 16 °C und
    • bei körperlich schwerer Tätigkeit: 12 °C.
  • In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher, auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist und sofern Hygienevorschriften dem nicht entgegenstehen.
  • Die Beleuchtung öffentlicher Gebäude und Denkmäler „von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt.“
  • Das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen in Geschäfts-räumen des Einzelhandels ist untersagt.
  • Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist nachts von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt.

B) Maßnahmen der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)

  • Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung
    • Betreiber von Erdgasheizungen werden verpflichtet, eine Heizungsprüfung durch eine fachkundige Person – wie Schornsteinfeger, Handwerker des SHK-Gewerks, Ofen- und Luftheizungsbauer und Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind – durchführen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten, und eine Optimierung der Anlage ist bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Ausgenommen hiervon sind Nichtwohngebäude, die im Rahmen eines Energiemanagementsystems verwaltet werden.
  • Gaszentralheizungen in Nichtwohngebäuden ab 1.000 m² beheizter Fläche sowie in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten sind bis zum 30. September 2023 hydraulisch abzugleichen. Gasheizungen in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten sind bis zum 15. September 2024 hydraulisch abzugleichen.
  • Unternehmen, die gemäß §8 EDL-G ein Energieaudit durchgeführt haben oder ein Energiemanagementsystem betreiben, sind verpflichtet, alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Diese Maßnahmen sind spätes-tens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung erfolgt auf Basis der DIN EN 17463. Demnach sind Maßnahmen vor allem dann als wirtschaftlich zu betrachten, wenn sich – begrenzt auf einen Betrachtungszeitraum von maximal 15 Jahren – nach höchstens 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt.
  • •Die Unternehmen sind verpflichtet, sich die umgesetzten Maßnahmen, aber auch die Maßnahmen, die aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt wurden, durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.