Arbeitgeber ist berechtigt, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anzuordnen.

der Arbeitgeber kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Gesichtsvisiers zur Eindämmung der Corona-Pandemie während der Arbeitszeit wirksam anordnen.
Ärztlichen Attests, mit denen Arbeitnehmern sich von dieser Verpflichtung befreien möchten, kommt nicht ohne Weiteres der gleich hohe Beweiswert zu, wie einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Das entschied das Arbeitsgericht Siegburg mit Beschluss vom 16. Dezember 2020, Az.: 4 Ga 18/20) und wies damit den Antrag eines Arbeitnehmers zur Befreiung von der Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Arbeitszeit im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ab.

I. Sachverhalt

Der Kläger ist als Verwaltungsmitarbeiter bei der Beklagten im Rathaus beschäftigt. Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 ordnete die Beklagte mit Wirkung zum 11. Mai 2020 an, dass Beschäftigte und Besucher in den Räumlichkeiten des Rathauses eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben. Der Kläger legte der Beklagten daraufhin ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Die Beklagte wies ihn in der Folge darauf hin, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen. In Reaktion darauf legte der Kläger ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Die Beklagte lehnte die Beschäftigung des Klägers im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung jedoch ab. Im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung bei der Beklagten ohne Gesichtsbedeckung. Hilfsweise beantragte er, im Homeoffice beschäftigt zu werden.

II. Entscheidungsgründe

Die Anträge des Klägers hatten vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Nach den Feststellungen der Arbeitsrichter überwiegt der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nasen-Abdeckung. Im Übrigen hegte das Arbeitsgericht Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. In Anlehnung an das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster, das sich mit der Maskentragepflicht an Schulen befasste (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. September 2020, Az.: 13 B 1368/20) müsse ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, aus denen sich ergebe, aus welchen Gründen eine Person keine Maske tragen könne, zumal sich der Kläger mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich habe erwirken wollen, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Rathauses ohne Maske. Welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers durch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten gewesen wären, sei durch die Kammer nicht nachvollziehbar gewesen, so dass sie den klägerischen Antrag abwies. Überdies stehe dem Kläger im vorliegenden Fall auch kein Anspruch auf Einrichtung eines Home-office-Arbeitsplatzes zu.

III. Folgen / Bewertung des Urteils

Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg kommt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Rahmen des Gesundheits- und Infektionsschutzes ein hoher Stellenwert zu. Es ist zu begrüßen, dass das Gericht nicht jedem ärztlichen Attest einen hohen Beweiswert beimisst, sondern die Arbeitnehmer, die sich von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Gesichtsvisiers aus medizinischen Gründen befreien wollen, verpflichtet, diese Gründe auch nachvollziehbar darzulegen. Den Arbeitgeber stellt der Umgang mit Arbeitnehmern, die weder Maske oder Gesichtsvisier tragen wollen, in der betrieblichen Praxis vor große Herausforderungen, wenn der Beschäftigte ein ärztliches Attest vorlegt, wonach er aus medizinischen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu befreien sei. Dies gilt nicht zuletzt deswegen, weil einige Ärzte auf ihrer Homepage damit werben, solche Atteste auch ohne Untersuchung der betreffenden Person auszustellen. Insofern bestehen oftmals von vornherein begründete Zweifel am Vorliegen einer medizinischen Indikation.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Siegburg sind hier abrufbar.