Infos zum Betriebsurlaub

Gerade im Hinblick auf die Zeit der Sommerferien im kommenden Jahr stellt sich für viele Betriebe im Zuge der Urlaubsplanung für das Jahr 2021, die bereits am Jahresbeginn ansteht, die Frage, ob und inwieweit die Anordnung von Betriebsurlaub rechtlich zulässig ist.

Grundsätzlich wird beim Thema Urlaub der Konflikt zwischen den Wünschen der Arbeitnehmer und den Interessen des Arbeitgebers vom Gesetzgeber derart gelöst, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz, BUrlG).

Der Arbeitnehmer hat also grundsätzlich das Recht, die Zeit für seinen Urlaub frei zu wählen. Dies umfasst auch das Recht auf zusammenhängenden Urlaub. Ihm steht dabei nach § 7 Abs. 2 BUrlG auf jeden Fall ein zusammenhängender Urlaub von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Werktagen zu. Dieser Zeitraum darf auch wegen dringender betrieblicher Gründe für eine Aufteilung des Urlaubs nicht unterschritten werden.

Im Wege der Anordnung von Betriebsurlaub kann der Arbeitgeber für auftrags- bzw. umsatzschwache Zeiträume ausnahmsweise den Urlaubszeitraum für alle Arbeitnehmer oder eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern einheitlich festlegen, diese also quasi in Zwangsurlaub schicken.

Hierfür gelten die folgenden Einschränkungen.

Eine zeitliche Obergrenze für die Dauer des Betriebsurlaubs gibt es zunächst nicht. Allerdings darf nicht der gesamte Urlaub der Arbeitnehmer durch den Betriebsurlaub verbraucht werden. Hierfür können höchstens 3/5 des Jahresurlaubs beansprucht werden, die restlichen 2/5 müssen für individuellen Urlaub außerhalb von Betriebsurlaub verfügbar bleiben.

Hat ein Arbeitnehmer seinen gesamten Jahresurlaub bereits in Anspruch genommen, bevor der Betriebsurlaub angeordnet wird, geht dies zu Lasten des Arbeitgebers – entweder verschafft dieser dem Arbeitnehmer für die Zeit des Betriebsurlaubs eine Beschäftigung oder er muss dem Arbeitnehmer den Betriebsurlaub als zusätzlichen bezahlten Urlaub gewähren.

Hat ein Arbeitnehmer bereits vor der Anordnung des Betriebsurlaubs individuellen Urlaub genehmigt bekommen, diesen jedoch noch nicht in Anspruch genommen, geht dies ebenfalls zu Lasten des Arbeitgebers. Eine bereits erfolgte Urlaubsgenehmigung kann auch in diesem Fall nicht widerrufen werden.

Der Arbeitgeber muss den Betriebsurlaub mindestens sechs Monate im Voraus ankündigen.

Unbezahlten Urlaub kann der Arbeitgeber grundsätzlich nicht anordnen.

Als Fazit bleibt festzuhalten, dass es vor der Anordnung von Betriebsurlaub empfehlenswert ist, neben der wirtschaftlichen Einschätzung bezüglich einer (teilweisen) Betriebsschließung vor allem die Situation hinsichtlich der Urlaubsansprüche der betr. Arbeitnehmer zu prüfen.