Welcome Center Rheinland-Pfalz

Fachkräfteeinwanderung, Anerkennung von Berufsabschlüssen und individueller beruflicher Erfahrungen (Validierungsverfahren)

Ziel der Welcome Center ist es, im Rahmen einer Informations- und Lotsenfunktion einen Beitrag zu leisten, damit transparente, smarte, einfache und digitale Möglichkeiten der Erwerbsmigration nutzbar gemacht und erweitert werden. Hierzu bietet das Welcome Center an seinen Standorten umfassende Unterstützung für internationale Fachkräfte und Unternehmen an.

Unsere
Beratungsangebote

Beratung für Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer und Fachkräfte für Rheinhessen.

Fachkräfteeinwanderung

Wir beraten Sie bei der Anwerbung von Auszubildenden und Fachkräften aus dem Ausland.

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Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener formaler Berufsqualifikationen.

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Validierung

Bescheinigung beruflicher Kompetenz für Menschen ohne Berufsabschluss.

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Ihre Ansprechpartnerin:


Dagobertstraße 2
55116 Mainz
Telefon 06131 9992 - 343
b.schmitt@hwk.de

Fachkräfteeinwanderung – Beschäftigung ausländischer Fachkräfte

Der Weg zur Beschäftigung in Deutschland im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ermöglicht es Handwerksbetrieben, qualifizierte Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern einzustellen. Dafür sind vier Schritte notwendig:

Schritt 1: Geeignete Bewerber im Ausland finden

Geeignete Bewerber sollten eine abgeschlossene Ausbildung und Deutschkenntnisse (mind. B2) haben. Kammern, Verbände und Bildungseinrichtungen helfen bei der Suche.

Schritt 2: (Teilweise) Anerkennung des Berufsabschlusses

Die ausländische Qualifikation muss von der zuständigen Handwerkskammer geprüft werden. Meist erfolgt nur eine teilweise Anerkennung, sodass Weiterbildungen nötig sind. Diese können bis zu 2 Jahre dauern und müssen im Arbeitsvertrag eingeplant sein. Die Anerkennung kostet 300–800 €, plus ggf. Übersetzungskosten.

Schritt 3:  Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage

Für das Visum ist ein Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Zusage notwendig. Arbeitsbedingungen müssen Tarif- bzw. Mindestlohn und gesetzliche Vorgaben (z. B. Arbeitszeit, Urlaub, Sozialversicherung) erfüllen.

Schritt 4:  Visum und Einreise

Die Fachkraft beantragt ein Visum bei der deutschen Botschaft. Der Prozess kann lange dauern.
Beschleunigtes Verfahren: Der Betrieb kann mit entsprechender Vollmacht bei der Zentralen Ausländerbehörde Rheinland-Pfalz in Kaiserslautern ein Schnellverfahren beantragen. 

Unterstützung im Alltag

Da ausländische Fachkräfte oft neu in Deutschland sind, sollten Betriebe bei der Wohnungssuche, Behördengängen und Sprachausbildung helfen.

Mit diesen Schritten können Handwerksbetriebe dringend benötigte Fachkräfte gewinnen und langfristig binden.

Übersicht Kosten und Verpflichtungen für den Beschäftigungsbetrieb

min. 1557,- €/ Monat Tariflohn, mind. Helferlohn
weitere Kosten
nach Bedarf Aufwendungen für die Wohnungsbeschaffung, Hilfe bei den Behördengängen (wie z. B. Ew.-Meldeamt, Ausländerbehörde, Bank, Mobil-Tel./Internetzugang)
ca. 700,- € Sprachausbildung bis A2 (wenn nicht schon vorliegend)
ca. 200,- € Gebühren für Sprachprüfung und Visum
ca. 200,- € Übersetzung der erforderlichen Dokumente
ca. 300,- € bis 800,- € Anerkennungsprüfung/ Feststellung der Defizite
ca. 500,- € Antrag beschleunigtes Verfahren im FEG
ca. 300 € (nach Land) Anreise
ca. 300 € (nach Bedarf) Kosten für berufliche Weiterqualifikation in Deutschland
ca. 2500 € – 3000 € einmalige Kosten zusätzlich zum monatlichen Arbeitslohn und zu sonstigen Aufwendungen
Kostenangaben ohne Gewähr

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Die Handwerkskammer Rheinhessen ist zuständige Stelle für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse des Handwerks, wenn Sie in Rheinhessen arbeiten bzw. zukünftig arbeiten möchten oder wohnen. In einem solchen Fall kann Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation auf ihre Gleichwertigkeit mit einer deutschen handwerklichen Referenzqualifikation überprüft werden.

Ansprechpartner Erstberatung

Wenn Sie noch nicht wissen in welchem Berufsfeld Sie Ihre Anerkennung verorten sollten, dann erfolgt die Erstberatung mit Feststellung des Referenzberufes und Zuweisung zur zuständigen Stelle durch die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung Mainz & Region bei der MIP GmbH. Dort erhalten Sie auch alle Informationen zu den benötigten Dokumenten und Voraussetzungen.

Hier geht es zur Beratung

Standort Mainz
Frauenlobstr. 15-19
55118 Mainz
Telefon: +49 6131 21 44 840

Ablauf einer  Gleichwertigkeitsfeststellungsprüfung

1. Erstberatung

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Berufsabschluss in Deutschland als Handwerksberuf anerkannt werden kann, lassen Sie sich zuerst von MIP-Consulting beraten. Dort wird geprüft, welcher deutsche Referenzberuf zu Ihrer Qualifikation passt und welche Unterlagen Sie benötigen:

Üblicherweise werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Ausweis oder Reisepass
  • Ausbildungsnachweise (Abschlussdokumente/Zeugnisse) aus Ihrem Herkunftsland in Originalsprache
  • Kopie der Ausbildungsverordnung, nach der die Ausbildung erfolgte (zum damaligen Ausbildungszeitpunkt)
  • Professionelle Übersetzungen Ihrer Dokumente/Zeugnisse in die deutsche Sprache
  • Tabellarischer Lebenslauf und Auflistung Ihrer Erfahrungen, Tätigkeiten und Fortbildungen
  • Nachweise über die praktische Berufserfahrung

Nach der Prüfung erhalten Sie eine erste Einschätzung, ob eine Anerkennung möglich ist. Falls Sie sicher sind, dass Ihr Beruf ins Handwerk fällt, können Sie sich direkt bei der Handwerkskammer Rheinhessen melden: welcomecenter@hwk.de

2. Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Wenn Ihr Beruf dem Handwerk zugeordnet wird, können Sie bei der Handwerkskammer einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen. Bitte beachten Sie, dass die Prüfung kostenpflichtig ist – auch bei einem negativen Ergebnis.

Dauer: 3 Wochen bis 3 Monate
Kosten: 300 – 600 € (zzgl. evtl. Übersetzungskosten)

Ergebnis des Verfahrens

Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bescheid, der eine der folgenden Entscheidungen enthält:

  • Volle Gleichwertigkeit → Ihr Abschluss entspricht einem deutschen Berufsabschluss
  • Teilweise Gleichwertigkeit → Bestimmte Qualifikationen fehlen noch
  • Keine Gleichwertigkeit → Ihr Abschluss kann nicht anerkannt werden

Fehlende Qualifikationen können durch Anpassungskurse oder Prüfungen nachgeholt werden. Eine Gesellen- oder Meisterprüfung ist jedoch separat erforderlich.

Welche Kosten kommen auf Sie zu?

Die Gebühren für das Anerkennungsverfahren belaufen sich auf einen Betrag in Höhe von 300,00 – 600,00 Euro je nach Schwierigkeit der Prüfung des Antrages. Diese Kosten sind von Ihnen als Antragstellendem zu tragen.

Neben den Gebühren für den Antrag können je nach Einzelfall noch weitere Kosten beispielsweise für Übersetzungen oder eine sog. Qualifikationsanalyse anfallen.

Förderung der Kosten

Geringverdiener können bis zu 600 € Zuschuss für die Anerkennungskosten beantragen.
Weitere Informationen: www.anerkennung-in-deutschland.de

Validierung – Bescheinigung beruflicher Kompetenzen für Menschen ohne Berufsabschluss

Viele erfahrene Fachkräfte arbeiten jahrelang in ihrem Beruf, ohne einen formalen Berufsabschluss zu haben. Das kann in der Arbeitswelt jedoch zu Problemen führen – etwa bei einem Jobwechsel oder im Falle von Arbeitslosigkeit. Ohne einen anerkannten Nachweis über ihre Fähigkeiten werden sie oft übersehen oder unterschätzt.

Mit dem Validierungsverfahren können berufliche Kompetenzen anerkannt werden, die „im Job“ erworben wurden – auch ohne formale Ausbildung in einem anerkannten Beruf. Das Verfahren bewertet, ob die praktischen Fähigkeiten mit einem anerkannten Ausbildungsberuf vergleichbar sind.

Ergebnis der Validierung

Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie:

  • Ein Zeugnis, wenn Ihre berufliche Handlungsfähigkeit vollständig mit dem Referenzberuf übereinstimmt.
  • Einen Bescheid, wenn eine überwiegende Vergleichbarkeit gegeben ist.

Vorteile für Beschäftigte und Betriebe

  • Sie erhalten einen offiziellen Nachweis über Ihre beruflichen Fähigkeiten.
  • Arbeitgeber können Ihr Können besser einschätzen und gezielt einsetzen.
  • Unternehmen profitieren von Fachkräftesicherung und Mitarbeiterbindung.

Wer kann teilnehmen?

  • Personen mit Wohnsitz in Deutschland bzw. Personen, die die Hälfte der erforderlichen Berufserfahrung in Deutschland erworben haben
  • Beschäftigte ohne Berufsabschluss im ausgeübten Beruf
  • Mindestens 25 Jahre alt
  • Mehrjährige, umfassende Berufserfahrung im Betrieb

Wichtig:

Die Validierung erfolgt auf Basis der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs. Für Fortbildungsabschlüsse, wie die Meisterqualifikation, gibt es keine Berufsvalidierung.

Die Handwerkskammer Rheinhessen ist die zuständige Stelle für das Verfahren im Kammerbezirk Rheinhessen (Landkreise Mainz-Bingen und Alzey-Worms sowie die Städte Mainz und Worms in Rheinland-Pfalz).

Lassen Sie sich vor Antragstellung von Ihrer Kammer beraten.
Antragsformular Validierungsverfahren



FAQs – häufige Fragen

Das Verfahren richtet sich an Erwachsene

  •      mit mehrjähriger Berufserfahrung,
  •      ohne Berufsabschluss im ausgeübten Beruf,
  •      mit Interesse an einem Nachweis über ihre Kompetenzen,
  •      für die eine Externenprüfung (noch) nicht in Frage kommt.

Teilnehmen können Personen, die

  •  mindestens 25 Jahre alt sind,
  • das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit als Berufserfahrung nachweisen können,
  • ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder die Hälfte der nötigen Berufserfahrung in Deutschland erworben haben
  • im Referenzberuf keinen deutschen Berufsabschluss oder keinen anerkannten ausländischen Abschluss haben sowie,
  • nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf stehen.

Da das gesamte Verfahren auf Deutsch durchgeführt wird, sind ausreichende Sprachkenntnisse nötig.

Das gesamte Verfahren wird auf Deutsch durchgeführt, daher sind ausreichende Sprachkenntnisse nötig. Das betrifft vor allem die Fachsprache im jeweiligen Beruf. Wenn Sie sich unsicher sind, lassen Sie sich von Ihrer Kammer beraten.

Der Referenzberuf ist der duale Ausbildungsberuf, in dem die berufliche Handlungskompetenz festgestellt werden soll.

Um an einem Validierungsverfahren teilzunehmen, ist mindestens das 1,5–fache der regulären Ausbildungszeit des Referenzberufs als einschlägige Berufserfahrung nötig. Diese muss den überwiegenden Teil des Berufsbildes abdecken. Beispiel: Die Ausbildung im Beruf Fachlagerist/-in dauert zwei Jahre. Für eine Bewertung in diesem Beruf müssen mindestens drei Jahre relevante Berufserfahrung nachgewiesen werden. Beispiel: Die Ausbildung im Beruf Friseur/-in dauert drei Jahre. Für eine Bewertung in diesem Beruf müssen mindestens viereinhalb Jahre relevante Berufserfahrung nachgewiesen werden.

Das Verfahren erfolgt in vier Schritten.

Information und Beratung

Die interessierte Person erhält erste Informationen zum Verfahren und zu den Dokumenten, die für die Antragsstellung benötigt werden. Außerdem kann der passende Referenzberuf identifiziert werden. Der Referenzberuf ist ein dualer Ausbildungsberuf.

Antragsstellung

Die interessierte Person dokumentiert die beruflichen Fähigkeiten entlang des eigenen Lebenslaufs. Für die Antragsstellung werden die Angaben durch Arbeitszeugnisse, Arbeitsnachweise oder Zertifikate belegt. Die zuständige Stelle prüft den eingereichten Antrag und wertet die eingereichten Dokumente und Nachweise aus.

Bewertung

Ein Feststellungstandem, das aus zwei Prüfer/-innen besteht, stellt insbesondere mit praktischen und mündlichen Aufgaben die berufliche Handlungsfähigkeit im Gesamten oder in überwiegenden Teilen des Berufsbildes fest.

Ergebnismitteilung

Abhängig vom Ergebnis des Verfahrens stellt die Kammer ein Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf oder einen Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf aus. Kann keine ausreichende berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt werden, wird der Antrag abgelehnt.

  • Kopie eines Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis, Reisepass)
  • Kopie eines Wohnsitznachweises (z.B. Personalausweis, Aufenthaltstitel)
  • Angaben zur Berufserfahrung im Referenzberuf (z.B. aktueller Lebenslauf)
  • Nachweise über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit (z.B. Arbeitszeugnisse, Weiterbildungen, Schulungen)
  • ggf. Antrag auf Nachteilsausgleich

Nachweise, die in einer anderen Sprache als in Deutsch ausgestellt sind, müssen in der Regel mit einer Übersetzung eingereicht werden.

Das Validierungsverfahren ist eine hoheitliche, gebührenpflichtige Leistung der Handwerkskammern. Die Gebühren legen die Handwerkskammern in ihren Gebührenordnungen fest. Die Gebühren werden für die Zulassung zum Validierungsverfahren und für die Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit getrennt erhoben:

1. Gebühr für die Zulassung zum Verfahren („Antragsgebühr“ u.a. für Antragstellung, Auswertung der Antragsunterlagen)

2. Gebühr für die Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit („Bewertungsgebühr“ u.a. für Aufgabenerstellung, Bewertung durch das Feststellungstandem)

Materialkosten fallen ggf. extra an.

Die Kammer informiert Sie gerne zu den Gebühren in Ihrem Verfahren.

Das Validierungsverfahren endet mit einem Zeugnis oder Bescheid. Folgende Ergebnisse sind möglich:

  • Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
  • Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
  • Bescheid über die Ablehnung des Antrags, wenn keine überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit festgestellt werden kann
  • Für Menschen mit Behinderung, für die auf Grund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist: Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit (siehe FAQ “Gibt es besondere Bestimmungen für Menschen mit Behinderung?”)

Hinweis: Es wird kein Berufsabschluss vergeben. Diesen erhält nur, wer eine deutsche Gesellenprüfung erfolgreich ablegt.

Anspruch auf Zulassung zur Gesellenprüfung bzw. Abschlussprüfung (sog. Externenprüfung)

Anspruch auf Zulassung zur Prüfung der ersten und zweiten Fortbildungsstufe (z.B. geprüfter/geprüfte Berufsspezialist/-in, Bachelor Professional) (ggf. weitere Zulassungskriterien beachten)

Ausbildungsberechtigung: Mit einem Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit liegt die fachliche Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder für zulassungsfreie Handwerksberufe vor. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung muss zusätzlich nachgewiesen werden (AEVO-Prüfung, Teil IV der Meisterprüfung), um ausbilden zu dürfen.

Zum Zugang zur Meisterprüfung bzw. der fachlichen Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder in einem zulassungspflichtigen Handwerk berät Sie Ihre Kammer.

Hinweis: Auch ohne ein Zeugnis, das die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt, besteht die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen zur Externenprüfung bzw. zur Prüfung der ersten und zweiten Fortbildungsstufe zugelassen zu werden. Auch die fachliche Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Kammer widerruflich zuerkannt werden.

Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihrer Kammer vorab beraten.

Bei Erhalt eines Bescheides über die überwiegende Vergleichbarkeit, kann binnen fünf Jahren ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren gestellt werden. Dieses hat das Ziel, die vollständige Vergleichbarkeit zu erreichen.

Das Ergänzungsverfahren richtet sich auf die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der beruflichen Kompetenzen. Ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren kann nur einmal gestellt werden. Im Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit ist differenziert aufgeführt, für welche Bereiche die berufliche Handlungsfähigkeit besteht und für welche Bereiche sie nicht besteht. Im Ergänzungsverfahren werden nur die Bereiche bewertet, für die zuvor keine Handlungsfähigkeit festgestellt wurde.

Bei einem ablehnenden Bescheid kann nach einer Frist von 12 Monaten erneut ein Antrag zum Zwecke der Wiederholung gestellt werden. Dafür muss glaubhaft gemacht werden, dass neue oder zusätzliche berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde.

Die Handwerkskammer Rheinhessen ist die zuständige Stelle für Personen im Kammerbezirk Rheinhessen. Bitte beachten Sie, dass mit der Antragsstellung eine Gebühr erhoben wird. Lassen Sie sich vor einer Antragstellung beraten.

Die erste Beratung findet bei Ihrer Kammer vor Ort statt.

Die praktische Bewertung Ihrer beruflichen Kompetenzen führt ein Feststellungstandem durch. Dieses besteht aus zwei für das Verfahren geschulte Prüfer/-innen. Grundlage für die Bewertung ist die jeweilige Ausbildungsordnung des Berufs.

Die gesamte Dauer hängt unter anderem von den individuellen Voraussetzungen, vom Umfang des Antrags und dem jeweiligen Beruf ab.

Die praktische Bewertung kann, je nach Beruf und Umfang der zu bewertenden beruflichen Handlungsfähigkeit, zwischen einem Tag und mehreren Tagen dauern.

Mit dem Zeugnis / Bescheid der Kammern erhalten Arbeitgeber eine verlässliche Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit der Mitarbeitenden oder von Bewerber/-innen, die keinen Berufsabschluss haben. So können diese passgenau eingesetzt oder zielgerichtet weiterqualifiziert werden.

Nicht zuletzt bedeutet das Zeugnis bzw. der Bescheid eine besondere Wertschätzung und kann die die Mitarbeiterbindung stärken: Beruflich kompetente Menschen können im Betrieb gehalten und motiviert werden, sich weiterzuentwickeln. Somit leistet das Validierungsverfahren auch einen Beitrag zur Fachkräftesicherung.

Für Menschen mit Behinderung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX gelten zusätzliche Regelungen:

  • Es kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden, wenn sich die gesundheitliche Einschränkung auf die Kompetenzfeststellung auswirkt.
  • Es kann ein Antrag auf eine Verfahrensbegleitung gestellt werden.

Wenn aufgrund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist, gibt es eine zusätzliche Möglichkeit:

  • Es ist ein Antrag auf teilweise Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit möglich.
  • Die Altersgrenze von mindestens 25 Jahren für die Antragsstellung entfällt.
  • Der Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit kann zusätzlich auch eine überwiegende oder vollständige Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung gem.  §42r HwO ausweisen, sofern diese bundeseinheitlich geregelt ist.