Verträge bei steigenden Materialpreisen

Die Preise für Baustoffe sind derzeit unkalkulierbar und schießen in die Höhe. Handwerker müssen die Kosten an ihre Kunden weitergeben.
Dazu hier einige Hinweise:

Festpreis vereinbart? Vereinbarter Preis gilt

Haben Sie mit Ihrem Kunden einen Festpreis oder einen festen Einheitspreis vertraglich vereinbart, so gilt dieser. Erhöhungen des Materialpreises fallen dann in den Risikobereich des Handwerkers. Der Betrieb kann Erhöhungen nicht einfach an den Kunden weitergeben.

Im Kundenangebot freibleibende Angebote mit kurzen Bindungsfristen vereinbaren

In der derzeit sehr unsicheren Phase sollten Sie Ihren Kunden die Situation so gut wie möglich erklären um keinen Unmut auszulösen. Ihr Angebot können Sie „freibleibend“ erstellen. Also unverbindlich. Eine mögliche Formulierung wäre zum Beispiel “Angesichts der derzeit sehr dynamischen Preisentwicklung für unserer Materialien erhalten wir von unseren Lieferanten momentan nur Tages- bzw. Wochenpreise. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir unser Angebot nur unverbindlich/ freibleibend abgeben. – uns an die in unserem Angebot genannten Preise nur bis zum (Datum) gebunden halten können.

Antwortet der Kunde auf ein freibleibendes Angebot mit “Ja ich nehme das Angebot an”, dann müssen Sie als Betrieb entweder eine Auftragsbestätigung schicken oder, wenn die Preise sich zwischenzeitlich geändert haben, den Kunden sehr deutlich darauf hinweisen und ein dann verbindliches Angebot schicken, welches der Kunde wiederum erneut bestätigen muss.

Preisanpassung im Vertragstext

Sie können in Ihrem Vertrag eine sog. Preisgleitklausel aufnehmen. Allerdings ist eine solche Klausel in einem BGB-Vertrag mit einer Privatperson sehr schwer wirksam zu vereinbaren. Außerdem müssen die Voraussetzungen, unter denen der vereinbarte Preis wegfallen soll eindeutig festgelegt sein. Es muss auch vereinbart werden, was denn anstelle des vereinbarten Preises gelten soll. Üblich sind solche Formulierungen nur bei sehr großen Bauvorhaben, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken.

Eine mögliche Formulierung wäre:

Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien = (insbesondere Holz, Dämmstoffe, Metalle) zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als ……Prozent steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.

Es ist zu empfehlen, dass solche Abreden individualvertraglich vereinbart werden, da der Auftragspreis zum wesentlichen Vertragsinhalt gehört mit der Folge, dass eine entsprechende AGB-Klausel unwirksam sein könnte.

Sonderfall Öffentliche Vergabe

Bei einer Öffentlichen Vergabe führt jede Veränderung der Vergabeunterlagen zum Ausschluss des bietenden Unternehmens. Daher kann die Musterformulierung bei öffentlichen Vergabeverfahren nur dann verwendet werden, wenn bereits die Ausschreibungsunterlagen selbst eine Gleitklausel (Lohn- und/oder Materialpreis-Gleitklausel) enthalten.

Preissteigerungen in laufenden Verträgen: Sonderfall Wegfall der Geschäftsgrundlage

Wenn Preisänderungen sehr gravierend und völlig unvorhersehbar waren, könnte es im Einzelfall nachträglich zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kommen. Dies ist jedoch als absolute Ausnahme zu sehen. Ob wirklich ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegt, wird im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung streng geprüft. Eine Erhöhung der Preise des Lieferanten um 20% wird von den Gerichten in der Regel als “normal” eingestuft.

Verträge mit Ihren Lieferanten

Vereinbaren Sie mit Ihren Lieferanten die Preise so, dass dies für einen bestimmten Zeitraum tatsächlich verbindlich gelten. Insbesondere wenn Sie immer wieder bei den gleichen Lieferanten bestellten ist dies durchaus üblich. Achten Sie hierbei auch auf die AGB des Lieferanten, damit hier nichts gegenteiliges niedergelegt ist.

Lassen Sie sich bei den vorgestellten Varianten in jedem Falle juristisch beraten. Gerne hilft Ihnen auch die Rechtsberatung Ihrer Handwerkskammer.