Diese FAQ erläutern einige wesentliche Fragen zur Handhabung der zweiten Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ (Förderzeitraum September bis Dezember 2020).
Kurzüberblick zu den Änderung zur Überbrückungshilfe I
Mit den Überbrückungshilfen soll den am stärksten von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen geholfen werden, weshalb die Zuschüsse im Verhältnis zum Umsatzeinbruch gestaffelt sind.
Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?
Kleine und mittelständische Unternehmen
- mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten,
- oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
(bisher Umsatzeinbruch von 60% in April und Mai 2020).
Förderfähige Maßnahme
Wie bei Überbrückungshilfe I: Fortlaufende fixe Betriebskosten gemäß Positivliste.
Wie hoch liegt die Förderung?
Die Berechnung der Zuschusshöhe erfolgt in Abhängigkeit von der Umsatzentwicklung im Förderzeitraum.
Monatliche Fixkostenerstattung in Höhe von:
- 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
- 60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten),
- 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).
Jeweils Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Keine Erstattung bei Umsatzeinbruch von weniger als 30%.
Wie hoch ist die maximale Förderung?
Wie bei Überbrückungshilfe I: Max. 50.000 Euro pro Monat (insgesamt maximal 200.000 Euro).
Die KMU-Schwelle, wonach bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten max. 9.000 Euro, mit bis zu 10 Beschäftigten max. 15.000 Euro förderfähig sind, wird gestrichen.
Förderfähige Kosten
Personalkostenpauschale 20% der förderfähigen Kosten (bisher bei Überbrückungshilfe I 10%).
Wie lange ist die Laufzeit der Corona-Überbrückungshilfe II?
September bis Dezember 2020
Nachweise
Wie bei Überbrückungshilfe I: Elektronische Antragstellung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer: Glaubhaftmachung der Antragsberechtigung, der voraussichtlichen Umsatzeinbrüche sowie der voraus-sichtlichen Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten. Bestätigung der Plausibilität durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
Für all jene, die noch keinen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer haben, hält die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz einen speziellen Steuerberater-Suchdienst bereit.
Elektronische Abrechnung der endgültigen Umsatzeinbrüche und Fixkosten nach Programmende mit Rückforderungs- und Nachschusspflicht (bei Überbrückungshilfe I keine Nachschusspflicht).
Weitere Informationen finden Sie hier: