Corona: was gilt ab 2. November?

Bund und Länder haben gemeinsame Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Die Umsetzung im Rahmen einer Landesverordnung wird für den 30.10.2020 erwartet.

Die Regelungen für Rheinland-Pfalz sind in der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (12. CoBeLVO) vom 30. Oktober 2020 niedergelegt:

§ 6 regelt Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe:

  • Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben. Abstandsgebot und Maskenpflicht sind einzuhalten.
  • Kann das Abstandsgebot zwischen Personen wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, wie in Kosmetikstudios, Wellnessmassagepraxen, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnlichen Betrieben, ist die Tätigkeit untersagt.
  • Erlaubt sind Dienstleistungen, die hygienischen oder medizinischen Gründen dienen, wie in Friseursalons, in Fußpflegeeinrichtungen, bei der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien oder Ähnliches. Es gilt die Maskenpflicht, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung
  • Alle Dienstleistungen der Gesundheitsfürsorge sowie medizinische Behandlungen sind erlaubt. Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen geöffnet. In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht.

Darüber hinaus sind folgende Dinge geregelt:

Arbeitgeber sollen, wo immer umsetzbar, Homeoffice ermöglichen. Hygienekonzepte sind in jedem Fall notwendig, um Kontakte auch auf der Arbeit zu vermeiden.

Der Einzelhandel bleibt unter Auflagen geöffnet: Maximal ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche.

Schließung von Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen, Clubs und ähnlichen Einrichtungen. Lieferungen und Abholungen bleiben möglich.

Aufenthalt in der Öffentlichkeit nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands plus eines weiteren Hausstands (maximal 10 Personen)

Verzicht nicht notwendiger privater Reisen und Besuche.

Übernachtungsangebote im Inland bleiben nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke erlaubt

Schließung von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Freizeitparks, Kinos, Konzerthäusern, Museen, Saunen, Spielbanken, Spielhallen, Schwimm- und Spaßbädern, Theatern sowie Wettannahmestellen.

Möglich bleibt der Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand.

Schulen und Kitas bleiben, je nach Infektionsgeschehen, geöffnet.

Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden.