Urlaub verjährt und verfällt nicht automatisch, auch nicht bei langwieriger Krankheit

Nicht genommener Urlaub verjährt nicht automatisch nach drei Jahren. Das hat das Bundesarbeitsgericht in zwei am 20. Dezember verkündeten Grundsatzurteilen festgestellt. Die Informationspflicht des Arbeitgebers gilt laut einem weiteren Urteil auch für Arbeitnehmer, die für lange Zeit erkrankt sind. Das Gericht nimmt vor allem die Arbeitgeber stärker in die Pflicht.

101 Urlaubstage – die hatte eine Steuerfachangestellte aus Nordrhein-Westfalen über Jahre hinweg wegen ihrer hohen Arbeitsbelastung nicht genommen. Nun steht fest: Dieser Urlaubsanspruch ist nicht verjährt. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat entschieden, dass Urlaub nicht automatisch nach drei Jahren verfällt. Das gilt, wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigen nicht rechtzeitig auffordern, ihren Urlaub zu nehmen und sie vor einer drohenden Verjährung warnen.

Das Grundsatzurteil hat Auswirkungen auf viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, die über offene Urlaubsansprüche streiten, auch wenn die Ansprüche bereits Jahre zurückliegen. Das Urteil stärkt vor allem die Position der Arbeitnehmer, während es Arbeitgeber stärker in die Pflicht nimmt.

Die Informationspflicht des Arbeitgebers gilt laut Bundesarbeitsgericht auch für Arbeitnehmer, die für lange Zeit erkrankt sind. Damit wird auch einer zweiten Klägerin aus Nordrhein-Westfalen recht gegeben, die lange krank war und darum nur einen Teil ihres Jahresurlaubs nehmen konnte.

Bisher galt, dass der Urlaub im Fall einer langwierigen Krankheit 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt. Werden Urlaubstage aus anderen Gründen nicht genommen, dann verjährt der Anspruch nach drei Jahren.

Mit ihren Urteilen setzten die höchsten deutschen Arbeitsrichter Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem September um: Der EuGH hatte geurteilt, dass Arbeitgeber aktiv auf eine mögliche Verjährung der Urlaubstage hinweisen müssen und nicht zuschauen dürfen, wie Urlaubsansprüche erlöschen. Erfüllen sie diese Pflicht nicht, bleibe der Anspruch auf bezahlte Freizeit bestehen.

Quellen: Bundesarbeitsgericht/UDH