“Dezember-Energiehilfe” – Antragsfrist bis 31. Dezember beachten

Letztverbraucher mit registrierter Leistungsmessung (RLM) müssen die Zahlung bis zum 31. Dezember 2022 bei ihrem Gasversorger beantragen. Für Betriebe mit Standardlastprofil besteht aktuell kein Handlungsbedarf.

  • Für Verbraucher, die im Rahmen des Standardlastprofils (SLP) beliefert werden (mehr als 90% der Handwerksbetriebe) , ist eine Antragstellung beim Erdgasversorger nicht notwendig.
    Im Rahmen des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) entfällt für diese Gruppe die Pflicht zum Leisten der vertraglich vereinbarten Voraus-oder Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022. Ein etwaiger Differenzbetrag zwischen der genannten vorläufigen Leistung und dem tatsächlichen Entlastungsbetrag wird mit der nächsten Rechnung ausgeglichen.
  • Letztverbraucher mit registrierter Leistungsmessung (RLM) haben auch Anspruch auf eine einmalige Entlastung für den Monat Dezember 2022, wenn der Verbrauch unter 1,5 GWh pro Jahr liegt und es sich nicht um Verbrauch für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen handelt.
  • Anspruchsberechtigte, die im Wege einer RLM beliefert werden, müssen dem Erdgaslieferanten spätestens bis zum 31.12.2022 in Textform mitteilen, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt der einmaligen Entlastungszahlung erfüllen und anspruchsberechtigt sind (siehe § 2Abs. 1 Satz 5 EWSG).
  • Wichtig für Träger von Bildungseinrichtungen: Gemäß EWSG §2 Absatz 1 Satz 4 Nummern 3 erhalten Letztverbraucher, „die in staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts-und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind“, eine Einmalzahlung unabhängig von der Höhe des Jahresverbrauchs an Gas. Auch diese Verbrauchergruppe muss die Dezember-Hilfe beim Erdgaslieferanten spätestens bis zum 31.12.2022 beantragen.
Höhe der finanziellen Entlastung

  • Die Höhe der finanziellen Entlastung für Letztverbraucher, die über ein SLP beliefert werden, ergibt sich aus der Multiplikation von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, mit dem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde, der zum Stichtag 1. Dezember für den Monat Dezember 2022 im jeweiligen Lieferverhältnis vereinbart ist, ergänzt um eine anteilige Entlastung bei den anderen Preiselementen.
  • Bei Letztverbrauchern, die im Wege einer RLM beliefert werden, wird der entsprechende Verbrauch bezogen auf ein Zwölftel der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022.

Gaspreisbremse: Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

  • Betriebe, die nach Standardlastprofilen (SLP) oder mit registrierter Leistungsmessung (RLM) – für RLM aber mit einem Jahresverbrauch von unter 1,5 GWh – abgerechnet werden, erhalten für ein Grundkontingent der Gasverbrauchsmenge, das 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose beträgt, die der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde, einen staatlich garantierten Bruttopreis inklusive aller auch staatlich veranlassten Preisbestandteile von 12 Cent pro Kilowattstunde (9,5 Cent pro Kilowattstunde für Fernwärme).
  • Die Gaspreisbremse soll vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt die Entlastung rückwirkend im März 2023.
  • Betriebe mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 GWh im Jahr erhalten 70 Prozent ihres Gasverbrauchs, bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021, zu einem garantierten Preis von 7 Cent pro kWh netto (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer). bzw. 7,5 Cent pro Kilowattstunde netto für Fernwärme. Diese Entlastung beginnt im Januar 2023.

Strompreisbremse: Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

  • Betriebe unterhalb der Jahresverbrauchsschwelle von 30.000 kWh erhalten einen garantierten Preis von 40 Cent pro kWh brutto, also einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen (zu denen auch die Umsatzsteuer gehört). Dieser gilt für ein Grundkontingent von 80 Prozent der von der Netzentnahmestelle für 2022 prognostizierten vorliegenden Jahresverbrauchsprognose geteilt durch zwölf.
  • Betriebe mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh erhalten einen garantierten Preis von 13 Cent pro kWh netto, also vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen (zu denen auch die Umsatzsteuer gehört).
  • Die Strompreisbremse soll vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2024 gelten, jedoch werden die Entlastungsbeträge der Strompreisbremse für die Monate Januar und Februar 2023 erst rückwirkend im März 2023 angerechnet werden.

Härtefallregelung

  • Es sollen Hilfsprogramme finanziert werden für Bereiche, in denen trotz der Strom- und Gaspreisbremse finanzielle Belastungen bestehen, die von den Betroffenen nicht ausgeglichen werden können.
  • Hiermit sollen auch kleine und mittlere Unternehmen unterstützt werden, die trotz Strom- und Gaspreisbremse von besonders stark gestiegenen Strom- und Gaspreissteigerungen betroffen sind und für die die Entlastung durch das Aussetzen des Dezember-Abschlags nicht ausreichend ist, um den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der zweiten Stufe der Gaspreisbremse im März 2023 zu überbrücken.
  • Für diese so betroffenen Betriebe will der Bund die Finanzierung in Höhe von einer Milliarde Euro zur Verfügung stellen, wenn Antragstellung und Abwicklung der Härtefallregelung für KMU über die Länder erfolgt.

Über weitere Neuerungen werden wir Sie zeitnah informieren.

Stand: 19.12.2022