Urlaub in Pandemie-Zeiten: Wie wirkt er sich auf das Arbeitsverhältnis aus?

Der Sommer steht vor der Tür und die Frage im Raum, ob und – wenn ja – wo dieses Jahr ein Erholungsurlaub möglich ist. Unter Berücksichtigung der aktuellen Corona-Pandemie ist es ratsam, nicht nur die gesundheitlichen Risiken, sondern auch die Auswirkungen auf das bestehende Arbeitsverhältnis abzuwägen.

Sollte die Urlaubsreise in ein Land gehen, das als Risikogebiet oder Hochinzidenzgebiet ausgewiesen ist, besteht die Pflicht für Urlauber, sich anschließend – also unmittelbar nach der Einreise – für zehn Tage in Quarantäne zu begeben. Der Zeitraum der Quarantäne verlängert sich um weitere vier Tage, sofern der Urlauber aus einem Gebiet einreist, in dem sich Virusmutationen, wie etwa die brasilianische Corona-Mutante P1 oder die indische Corona-Variante, vermehrt verbreitet haben.

Die Quarantänebestimmungen variieren jedoch von Bundesland zu Bundesland. Maßgeblich ist letztlich das Recht des Bundeslandes, in das der Arbeitnehmer einreist. So gilt in Rheinland-Pfalz die Pflicht für Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen, sich nach der Rückkehr grundsätzlich für zehn Tage auf direktem Wege in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben. Die Quarantäne kann jedoch mit einem negativen Testergebnis ab dem fünften Tag nach Einreise beendet werden. Für Personen, die einen vollständigen Impfschutz haben – d. h. sowohl die erste als auch zweite Impfung erhalten haben – und symptomfrei sind, besteht in der Regel keine Quarantänepflicht. Anders ist es, wenn vollständig geimpfte und symptomfreie Personen aus einem Land einreisen, das in den letzten zehn Tagen zu einem Virusvarianten-Gebiet erklärt worden ist. In diesem Falle gilt die Quarantänepflicht auch für vollständig geimpfte Personen fort.

Ob der Arbeitgeber nun dem Arbeitnehmer die Lohnfortzahlung während dessen häuslicher Quarantäne schuldet, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. So verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung sowie auf quarantänebedingte Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz während der Quarantäne, wenn er wissentlich in ein Land gereist ist, für das zum Zeitpunkt der Abreise eine Reisewarnung bestand. Wird das jeweilige Land jedoch erst nach Antritt der Reise als Risikogebiet ausgewiesen, so hat der Arbeitnehmer keine rechtlichen Konsequenzen nach der Rückkehr zu befürchten: Lohnansprüche bleiben während der Quarantäne bestehen. Der Lohnanspruch bleibt auch dann erhalten, wenn der Arbeitnehmer seine Leistungen während der Quarantäne aus dem Homeoffice erbringen kann. Dies dürfte in den meisten Handwerksbetrieben jedoch in der Regel nicht möglich sein.

Aktuelle Informationen über derzeitige Reisewarnungen und Risikogebiete finden Sie u. a. auf der Homepage des Robert Koch-Instituts (www.rki.de/risikogebiete).