Steigerungen von Material-, Rohstoff- und Energiekosten – Handlungsmöglichkeiten für Handwerksbetriebe

In der jüngeren Vergangenheit haben die Corona-Pandemie und der Ukraine-Krieg für Handwerksbetriebe verbreitet zu teilweise erheblichen und auch kurzfristigen Steigerungen bei Material-, Rohstoff- und Energiekosten geführt.

In diesem Zusammenhang gilt grundsätzlich, dass der Handwerksbetrieb das Kalkulationsrisiko trägt, d. h. verändern sich nach Abschluss des Werkvertrages die Einkaufs- oder Energiepreise, geht dies zu Lasten des Betriebes.

Nur in seltenen Fällen gibt es rechtliche Ausnahmen von diesem Grundsatz der Risikoverteilung.

So sind Preisanpassungsklauseln in der Regel nicht zulässig. Lediglich bei öffentlichen Aufträgen sollten Betriebe prüfen, ob Stoffpreisgleitklauseln im Vertrag vereinbart werden können, sofern diesbezüglich nicht bereits coronabedingte befristete Ausnahmeregelungen gelten.

Auch eine Störung der Geschäftsgrundlage liegt in der Regel nicht vor, so dass betroffene Betriebe kein Recht auf Anpassung oder Aufhebung des Vertragsverhältnisses haben. Nur in solchen Konstellationen, in denen Material- bzw. Energiekosten einen überdurchschnittlich hohen Kostenanteil am Gesamtauftrag ausmachen, kommt dies ausnahmsweise in Betracht.

Welche Handlungsmöglichkeiten haben betroffene Handwerksbetriebe?

Diese sollten versuchen, bei bereits geschlossenen Verträgen im Wege einer offenen Kommunikation mit dem Vertragspartner über die Kostensteigerungen zu informieren und Nachverhandlungen bezüglich einer Vertragsanpassung zu führen, etwaige (erwartbare) Kostensteigerungen von Vornherein in der Kalkulation zu berücksichtigen oder bereits in der Angebotsphase zeitlich befristete Angebote abzugeben.

Schließlich können auch als unverbindlich bzw. freibleibend gekennzeichnete Angebote die Flexibilität bei der Preisgestaltung erhöhen. In diesem Fall kommt der Vertrag nicht bereits zustande, sobald der Kunde darauf eingeht, sondern nur, wenn der Betrieb den Vertragsschluss daraufhin bestätigt.

Bei Fragen zu diesem Themenkomplex wenden Sie sich gerne an die Rechtsberatung der Handwerkskammer Rheinhessen:

Tarik Karabulut, Tel.: 06131-9992-302, E-Mail: t.karabulut@hwk.de

Dirk Cinquanta, Tel.: 06131-9992-333, E-Mail: d.cinquanta@hwk.de