Das Land Rheinland-Pfalz plant die Einführung einer sogenannten kleinen Bauvorlageberechtigung für Meisterinnen und Meister des Maurer- und Betonbauerhandwerks sowie des Zimmererhandwerks einzuführen. Das Land kommt damit einer Verpflichtung nach, die im Rahmen eines europäischen Vertragsverletzungsverfahrens entstanden ist. In den meisten anderen Bundesländern besteht die kleine Bauvorlageberechtigung bereits, zum Teil schon seit einigen Jahrzehnten.
Der Gesetzentwurf des Bauministeriums befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Die Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern Rheinland-Pfalz wurde vom zuständigen Haushalts- und Finanzausschuss im September gebeten, ihre Stellungnahme zum Gesetzentwurf abzugeben. Anja Obermann, Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer Rheinhessen und Susanne Terhorst, Juristen der Handwerkskammer Koblenz nahmen an der sogenannten Verbändeanhörung teil.
„Insgesamt ist es sehr erfreulich, dass auch in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit für Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister geschaffen werden soll, für kleinere Bauvorhaben Pläne einzureichen“, lobt Anja Obermann das grundsätzliche Anliegen des Gesetzentwurfs. Allerdings hoffe man im parlamentarischen Verfahren auf weitere Vereinfachungen, denn der nun vorliegende Text formuliere einige Hürden, die so in anderen Bundesländern nicht vorhanden seien.
Neben bürokratischen Erleichterungen im Verfahren verweisen die Handwerkskammern etwa auf die im Gesetzentwurf vorgesehene Beschränkung der kleinen Bauvorlageberechtigung auf Gebäude bis 100 m² Grundfläche, die in anderen Bundesländern und im mit der EU getroffenen Kompromiss so nicht vorhanden ist. Höher als in den meisten anderen Bundesländern sind auch die Qualifikationsanforderungen an Handwerksmeister, die eine kleine Bauvorlageberechtigung erhalten sollen (5 Jahre Tätigkeit als Meisterin oder Meister und einen anerkannten näher bestimmten Lehrgang mit mindestens 80 Stunden).
Außerdem weisen die Handwerkskammern darauf hin, dass grundsätzlich auch weitere Ge-werke mit der Errichtung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben befasst sind, insbesondere im Rahmen von Sanierungs- und Umbauarbeiten. Ein Beispiel hierfür ist die Errichtung von Dachgauben durch das Dachdeckerhandwerk. Sie schlagen daher vor, den Geltungsbereich dahingehend zu erweitern und etwa dem Dachdecker die Erlaubnis zu geben, einen Bauantrag für die Herstellung einer Dachgaube stellen, jedoch nicht für den Bau eines kompletten Hau-ses.
Das parlamentarische Verfahren wird im Oktober 2024 fortgesetzt.