Mindestlohn, Mini- und Midijobs: Was gilt wo, wann und für wen?

Seit 1. Januar 2022 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 9,82 Euro pro Stunde. Bei Minijobbern sollten die Verträge überprüft werden. Möglicherweise muss die Anzahl der Arbeitsstunden angepasst werden.

Mindestlohn

Seit 1. Januar 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,82 Euro brutto. Ab 1. Juli 2022 war die Anhebung des Mindestlohns auf 10,45 Euro geplant. Im Koalitionsvertrag der neuen Ampelregierung ist allerdings eine Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro angekündigt. Umgesetzt werden soll dies noch in 2022.

Insbesondere bei den Minijobbern sollten die Verträge überprüft werden. Denn wird die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 Euro (450 Euro x 12) bei beschäftigten Minijobbern überschritten, würde kein beitragsfreier Minijob mehr vorliegen. Dabei sind auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen.

Durch Tarifverträge können sich unter Umständen Abweichungen ergeben. Wer an einen Tarifvertrag gebunden ist, der einen höheren Mindestlohn vorschreibt, muss diesen höheren Mindestlohn einhalten.

Genaue Ermittlung des Gehalts

Es sind alle Zahlungen, die als Bestandteil für die “Normalleistung” des Arbeitnehmers gelten, zu berücksichtigen. Zahlungen als Ausgleich für zusätzliche Leistungen zählen nicht, wenn sie auf Verlangen für ein Mehr an Arbeit oder Arbeitsstunden unter besonderen Bedingungen geleistet wurden.

Wer fällt nicht unter das Mindestlohngesetz?

Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung, Zeitungszusteller und ehrenamtlich Tätige.

Angehörige, die im Betrieb mitarbeiten

Auch für Familienmitglieder gilt der Mindestlohn.

Praktikanten

Entfällt beispielsweise bei der Absolvierung eines freiwilligen Praktikums begleitend zum Studium, zur Ausbildung bis zu 3 Monaten oder bei einem freiwilligen Praktikum bis zu 3 Monaten, welches zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dient.  Um sicherzustellen, ob das jeweilige Praktikum unter die Mindestlohnpflicht fällt oder nicht, sollte ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, der insbesondere die exakten Ausbildungsinhalte und die Vergütung regelt.

Wer überwacht die Einhaltung des Mindestlohns?

Zuständig ist der Zoll. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro und ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

Vorsicht bei Subunternehmern!

Zahlt der Subunternehmer seinen Mitarbeitern zu wenig, ist im Zweifel der Auftraggeber dran. Beachten Sie folgende Regeln:

  • Seriosität: Bekannte und seriöse Subunternehmer nehmen.
  • Plausibilität: Ist das Angebot des Subunternehmers so niedrig, dass er mit Mindestlohn nicht gewinnbringend arbeiten kann, sollte er nicht beauftragt werden.
  • Garantie: Vertraglich bestätigen lassen, dass der Subunternehmer den Mindestlohn zahlt und für jede Inanspruchnahme des Handwerkers die volle Garantie übernimmt.
  • Bürgschaft: Rutscht der Subunternehmer in die Pleite, ist die Garantie nichts wert. Daher sollte eine zusätzliche Bürgschaft verlangt werden.
  • Vertragsstrafe: Wird der Mindestlohn unterschritten, ist eine Vertragsstrafe fällig.
  • Nachunternehmer: Arbeitet der Subunternehmer seinerseits mit Nachunternehmern, hat er diese vertraglich zur Zahlung des Mindestlohns zu verpflichten.
  • Sonderkündigungsrecht: Hält sich der Subunternehmer nicht an den Mindestlohn, sollte sich der Handwerker ein Sonderkündigungsrecht einräumen lassen.
  • Zustimmungserfordernis: Um nicht für beliebig viele Nachunternehmer zu haften, sollte sich der Subunternehmer im Einzelfall die Zustimmung einholen müssen.

Erhöhte Anforderungen der Arbeitszeitnachweise

Verstärkte Nachweispflicht der Arbeitszeiten in bestimmten Wirtschaftsbereichen (nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, z.B. Bau und Gebäudereinigung). Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sind für Mitarbeiter täglich zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungspflicht gilt für alle Arbeitnehmer, auch für die mit festem monatlichem Entgelt und fester vereinbarter Arbeitszeit.

Mehr Infos

 Mindestlohn – Was gilt wo, wann und für wen? (Themenspecial Handwerksblatt)

Minijobs

Bei einem 450-Euro-Minijob kann Ihr Minijobber regelmäßig monatlich bis zu 450 Euro verdienen. Arbeitet er ein Jahr lang durchgehend, sind das höchstens 5.400 Euro – die jährliche Verdienstgrenze. Überschreitet Ihr Arbeitnehmer diese Verdienstgrenze, hat er keinen Minijob, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Achtung: Die neue Bundesregierung will die Minijob-Grenze von 450 Euro auf 520 Euro erhöhen. Die Minijob-Grenze soll sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren, heißt es im Koalitionsvertrag.

Prüfen Sie Vertragsanpassungen durch Reduzierung der Arbeitsstunden. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien oder sonstige Gehalts-Extras sind dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

 Minijob-Rechner der Minijob-Zentrale

Midijobs

Zahlen Sie Ihrem Arbeitnehmer regelmäßig 450,01 bis 1.300 Euro monatlich, handelt es sich bei der Beschäftigung nicht mehr um einen Minijob, sondern einen Midijob.  In diesem Übergangsbereich zahlen Sie für ihren Midijobber bereits volle Sozialversicherungsbeiträge, während dieser reduzierte Beiträge hat. Sie müssen die Mitarbeiter regulär bei allen Versicherungsträgern anmelden und sind verpflichtet, beide Arbeitsentgelte – also das erzielte und das beitragspflichtige Entgelt – an die Rentenversicherung zu melden.

Achtung: Die neue Regierung plant, die Midi-Job-Grenze auf 1.600 Euro zu erhöhen.

Tipp: Nutzen Sie den  Übergangsbereichsrechner der Deutschen Rentenversicherung.