Mindestausbildungsvergütung

Ab dem 01.01.2020 gilt für Ausbildungsverträge eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung.

Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, gilt weiterhin die tarifvertragliche Ausbildungsvergütung und nicht die Mindestausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 3 BBiG 2020).

Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, muss er ab Ausbildungsbeginn 2020 mindestens die gesetzliche Mindestvergütung zahlen (§ 17 Abs. 2 BBiG 2020). Die Ausbildungsvergütung darf aber zugleich maximal 20 % unter der einschlägigen tarifvertraglichen Ausbildungsvergütung liegen (17 Abs. 4 BBiG 2020).

Beispiel:

Die tarifliche Ausbildungsvergütung für das 1. Ausbildungsjahr beträgt 720 Euro. Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, darf er maximal 20 % weniger Ausbildungsvergütung zahlen. Er muss also mindestens 576 Euro Vergütung für das 1. Ausbildungsjahr zahlen und kann sich nicht auf die niedrigere Mindestvergütung berufen.

Die Mindestausbildungsvergütung gilt auch für Personen in außerbetrieblicher Ausbildung, deren Ausbildung ab 2020 beginnt.

Für Auszubildende, deren Ausbildung vor dem 01.01.2020 begonnen hat, gilt die Mindestausbildungsvergütung nicht.

Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung?

Die Höhe der Mindestausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt:

Beginn der Ausbildung 1. Ausbildungsjahr       2. Ausbildungsjahr 1. AJ + 18 % 3. Ausbildungsjahr 1. AJ + 35% 4. Ausbildungsjahr 1. AJ + 40%
1.1.-31.12.2020 515,00 Euro 607,70 Euro 695,25 Euro 721,00 Euro
1.1.-31.12.2021 550,00 Euro 649,00 Euro 742,50 Euro 770,00 Euro
1.1.-31.12.2022 585,00 Euro 690,30 Euro 789,75 Euro 819,00 Euro
1.1.-31.12.2023 620, 00 Euro 731,60 Euro 837,00 Euro 868,00 Euro

Ab 2024 wird die Höhe der Mindestvergütung jeweils jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst und im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

Bei Rückfragen wenden Sie sich sehr gerne an uns.

Merkblatt zur Mindestausbildungsvergütung