Melde­pflicht bei Entsen­dungen – Stand der Dinge

Hotel buchen, Flugticket sichern und los geht’s – so einfach sind Entsendungen in die EU längst nicht mehr. Um Lohndumping und Benachteiligung heimischer Arbeitskräfte zu vermeiden, wurde die Entsenderichtlinie 2014/67/EU verschärft. Die EU-Länder haben entsprechende nationale Gesetze erlassen und Systeme zur elektronischen Anmeldung eingerichtet, um die in der Entsenderichtlinie definierten Regelungen einhalten zu können.

Mehr Lohngerechtigkeit hat ihren Preis: Ein bürokratischer Flickenteppich unterschiedlichster Meldeverfahren lässt Entsendungen für Arbeitgeber zu einer zunehmend komplexen Aufgabe werden – zusätzlich zur Erfüllung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten. 

Wir haben den Stand der Dinge zur Meldepflicht in den wichtigsten Nachbarstaaten und Entsendeländern für Sie zusammengefasst:

Luxemburg

Wer als deutscher Anbieter in Luxemburg Mitarbeiter einsetzt, muss diese im Vorfeld beim Luxemburger Gewerbeamt (ITM) anmelden. Damit sichergestellt wird, dass die Beschäftigungsbedingungen den luxemburgischen Vorgaben entsprechen, müssen sich Arbeitgeber auf der Plattform “e-Detachement” registrieren. In einem FAQ-Bereich liefert das ITM umfangreiche Informationen. 

Frankreich

Wann immer Unternehmen vorübergehend Mitarbeiter nach Frankreich entsenden, müssen sie diese beim zentralen Online-Portal SIPSI anmelden. Vorabmeldungen müssen vor dem Beginn der Tätigkeit an die zuständigen Aufsichtsbehörden erfolgen. Wer Mitarbeiter auf eigene Rechnung nach Frankreich entsendet, ist von den Meldeformalitäten befreit.

Schweiz

Die Schweiz hat mit der EU ein Freizügigkeitsabkommen verabschiedet, nach dem die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung für bis zu 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr erlaubt ist. Es besteht eine Meldepflicht, die Arbeitgeber über eine Anmeldung per Online-Portal erfüllen. In einigen Branchen wie dem Bau-, Gast- und Sicherheitsgewerbe ist schon ab dem ersten Tag eine Meldung fällig. Alle anderen Tätigkeiten müssen erst ab einer Dauer von acht Tagen pro Kalenderjahr angemeldet werden. Ausführliche Informationen erhalten Arbeitgeber auf der Internetseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Belgien

Deutsche Unternehmen müssen bei vorübergehenden Dienstleistungen in Belgien eine Meldung über das Portal Limosa vornehmen. Die belgische Regierung stellt auf ihrer Internetseite eine ausführliche Anleitung zur Verfügung. Dort gibt es auch eine Auflistung der beizubringenden Dokumente in deutscher Sprache. 

Niederlande

Unternehmen, die in den Niederlanden vorübergehend als Dienstleister im Einsatz sind, müssen vor Beginn der Tätigkeit detaillierte Angaben zu den entsandten Mitarbeitern machen. Die Pflicht gilt für Entsendungen aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz. Basis ist das “WagwEU“, das Gesetz zur grenzüberschreitenden Arbeit der Niederlande. Das Portal “postedworkers.nl” wird von der niederländischen SVB (Sozialversicherungsbank) betrieben.

Österreich 

Alle Mitarbeiter ausländischer Dienstleister müssen in Österreich bei der Zentralen Koordinierungsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung angemeldet werden. Zudem müssen die Lohnunterlagen jederzeit vorgezeigt werden können. Auf ihrer Webseite stellt die Behörde verschiedene Formulare zur Anmeldung zur Verfügung. 

Italien 

Wer Mitarbeiter nach Italien entsendet, muss spätestens bis zum Tag vor Beginn der Entsendung eine Anmeldung bei Cliclavoro vornehmen, dem Meldesystem des italienischen Arbeitsministeriums. Ein Merkblatt der Deutsch-Italienischen Handelskammer gibt ausführliche Hinweise für Arbeitgeber zu den jeweiligen Meldepflichten. 

Dänemark

In Dänemark müssen deutsche Unternehmen ihre Mitarbeiter im Register für ausländische Dienstleister (RUT) anmelden. Die Entsendebestimmungen und Formulare sind in deutscher Sprache auf der von den dänischen Behörden betriebenen Internetseite workplacedenmark zu finden. Nicht alle Dienstleistungen sind meldepflichtig  die Ausnahmen sind in einer Anleitung zur RUT-Anmeldung aufgeführt. Dazu gehören beispielsweise firmeninterne Entsendungen sowie die Teilnahme an Seminaren und Konferenzen. Hier ist auch die Monteurklausel beschrieben, nach der die Arbeit an technischen Anlagen für bis zu acht Tage nicht unter die Meldepflicht fällt.

Finnland

Wenn Unternehmen Mitarbeiter nach Finnland entsenden, müssen Beschäftigte diese über ein entsprechendes Online-Formular anmelden. Informationen zu den Bestimmungen für Entsendungen gibt es auf der Webseite des finnischen Ministeriums für Arbeitssicherheit und Gesundheit.

Griechenland

Entsendungen nach Griechenland müssen durch den Arbeitgeber spätestens am Tag des Einsatzbeginns bei der zuständigen Arbeitsbehörde angemeldet werden. Die Grundlagen und Regeln stehen auf der Internetseite des Ministeriums YPAKP als Dokument in englischer Sprache zur Verfügung.

Irland

In Irland müssen Arbeitgeber unter anderem eine Anmeldung bei der Workplace Relations Commission vornehmen. Das auf der Internetseite verfügbare Formular muss Angaben zur Dauer der Entsendung, zur Art der Dienstleistung sowie zur Adresse des Tätigkeitsortes enthalten und muss unterschrieben an die Behörde zurückgesandt werden. 

Polen

Bei Entsendungen nach Polen müssen ausländische Arbeitgeber ihre Mitarbeiter bei der staatlichen Arbeitsinspektion PIP anmelden und neben Namen, Arbeitsort und Arbeitsdauer eine Kontaktperson benennen. Arbeitgeber können das Formular nach einem Login online ausfüllen werden oder auf der Internetseite der PIP herunterladen. Informationen gibt es auf der Webseite “Business in Poland

Schweden

Wer als ausländisches Unternehmen in Schweden Dienstleistungen erbringt, muss entsandte Mitarbeiter beim Arbetsmiljöverket melden. Die Behörde stellt auf ihrer Webseite alle aktuellen Informationen und Anmeldeformulare zur Verfügung. Seit Ende Juli 2020 sind veränderte Regeln zu beachten: So müssen spätestens am Tag des Arbeitsbeginns Entsendungen gemeldet und eine Kontaktperson in Schweden angegeben werden. Schwedische Auftraggeber müssen außerdem den gewerblichen Einsatz ausländischer Dienstleister spätestens drei Tage nach Arbeitsbeginn melden. 

Slowakei

Arbeitgeber müssen Entsendungen in die Slowakei spätestens am Tag des Einsatzbeginns beim slowakischen Nationalen Arbeitsinspektorat melden. Die Übermittlung der Daten erfolgt über ein Online-Portal. Auf ihrer Internetseite stellt die Arbeitsbehörde zahlreiche Informationen zu den Beschäftigungsbedingungen und Pflichten in englischer Sprache zur Verfügung. 

Spanien

Bei Entsendungen nach Spanien müssen ausländische Arbeitgeber ab einer Dauer von acht Tagen eine Meldung an die lokalen Arbeitsbehörden (Autoridades laborales) vornehmen. Ausführliche Informationen zur Entsendemitteilung (Comunicación del desplazamiento) stehen auf der Internetseite in englischer Sprache zur Verfügung.

Tschechische Republik

Spätestens an dem Tag, an dem eine Entsendung in die  Tschechische Republik beginnt, müssen Arbeitnehmer per Formular bei der tschechischen Arbeitsbehörde angemeldet werden. Informationen zu den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, zum Arbeitsschutz sowie für Dienstleistungen stehen in deutscher Sprache auf der Internetseite der staatlichen Arbeitsaufsicht zur Verfügung. 

Bulgarien

Bulgarien hat zur Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie ein Gesetz erlassen, wonach ausländische Arbeitgeber entsandte Mitarbeiter anmelden müssen. Dies gilt sowohl für Dienstleistungen als auch für innerbetriebliche Transfers. Die Registrierung erfolgt über ein Online-Portal. Dort sind auch weitere Informationen zu Sanktionen, Arbeitsbedingungen und Rechtsprechung erhältlich.

Ungarn

Ausländische Firmen müssen ihre entsandten Mitarbeiter bei Dienstleistungen in Ungarn vor Arbeitsbeginn bei den lokalen Arbeitsbehörden anmelden. Hierfür gibt es ein Online-Portal mit Formularen, in dem alle Angaben zum Unternehmen, zum Einsatzort und zum Handelspartner in Ungarn gemacht werden müssen.

Großbritannien

Eine Meldepflicht für ausländische Dienstleister gibt es im Vereinigten Königreich nicht. Durch den Austritt aus der EU fällt Großbritannien zudem nicht mehr in den Geltungsbereich der EU-Entsenderichtlinie. Während der Brexit-Übergangsphase gelten jedoch die Regeln des EU-Binnenmarktes weiter. Nach dem Ende der Brexit-Übergangsphase am 31. Dezember 2020 können sich langfristig Änderungen für Entsendungen ergeben, über die wir Sie auf dem Laufenden halten.