Neue Corona-Verordnung ab 4.12.

In Rheinland-Pfalz gilt seit dem 4. Dezember 2021 unter anderem einen Lockdown für Ungeimpfte. „Das bedeutet harte Kontaktbeschränkungen für Menschen ohne vollständigen Impfschutz“, sagte Gesundheitsminister Hoch. Das bedeute man könne sich in diesem Fall nur noch mit dem eigenen Hausstand in der Öffentlichkeit bewegen oder alleine mit einer weiteren Person, die nicht zum Hausstand gehört.

2Gplus dort, wo Maske nicht getragen werden kann

In Innenbereichen, in denen eine Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, soll zukünftig die 2Gplus-Regel gelten. Das betrifft Kosmetikbehandlungen und Bartrasur, Indoor-Sport, Hotels, Gastronomie, aber auch Kinos, oder Fitnessstudios. Dort, wo in Innenräumen dauerhaft eine Maske getragen werden kann, etwa im Friseursalon oder in Nagelstudios, gilt dann weiter 2G.

Menschen mit bereits erfolgter Auffrischungsimpfung sind von der Testpflicht der 2G-plus-Regelung ausgenommen.

Rheinland-Pfalz setzt dabei eine strengere Linie um, als der Mindeststandard, der zwischen den Bundesländern vereinbart wurde. Ein aktueller Test unter Aufsicht (sog. Selbsttest) kann auch vor Ort vorgenommen werden. Dieser gilt dann aber nur für diesen speziellen Anlass und nicht als allgemeiner Testnachweis.

Generell ausgenommen in Rheinland-Pfalz sind Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate. Sie brauchen keinen Test. Für Kinder bis einschließlich 17 Jahre gilt überall 3G – geimpfte und genesene Kinder über 12 Jahre brauchen also auch im Kino oder der Gastronomie keinen Test.

In allen Schulen wird wieder die Maskenpflicht eingeführt. Auch in Grund- und Förderschulen.

Personenbegrenzung im Verkauf wird wieder eingeführt

Die Personenbegrenzung von einer Person pro angefangene 10 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche wird wieder eingeführt.

Wenn in geschlossenen Räumen das 2G-plus-Modell gilt, dann dürfen zusätzlich maximal 25 nicht-immunisierte Minderjährige teilnehmen. Für sie gilt die Testpflicht. Dies gilt auch in der Gastronomie. Die Maskenpflicht gilt durchgängig außer beim Verzehr von Speisen und Getränken.

Bei den übrigen Veranstaltungen im Freien gilt die „2G“-Regel. Zusätzlich dürfen nicht-immunisierte Minderjährige mit Test teilnehmen. Es gilt die Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich laut Hoch „in engen Situationen“, außer beim Verzehr von Speisen und Getränken. Bei Kindern ab zwölf Jahren gelte die 3G-Regel.

Für Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religions- oder Glaubensgemeinschaften in geschlossenen Räumen gilt nach wie vor die 3G-Regelung. Es gelten Abstandsgebot und Maskenpflicht.

Die Landesverordnung ist noch nicht erschienen. Daher können sich noch Veränderungen ergeben.