Kurzarbeit muss erneut angezeigt werden

Betriebe die mindestens drei Monate voll gearbeitet haben und in dieser Zeit kein Kurzarbeitergeld bezogen haben, müssen Kurzarbeit erneut anzeigen, um im Bedarfsfall wieder Kurzarbeitergeld beantragen zu können.

Durch die aktuellen Einschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, kann eine erneute Beantragung von Kurzarbeitergeld notwendig werden. Unternehmen die in den letzten drei Monaten durchgehend kein Kurzarbeitergeld benötigt bzw. beantragt haben, müssen den Arbeitsausfall (Kurzarbeit) erneut anzeigen. Das Verfahren ist identisch zur ersten Anzeige von Kurzarbeit.

Eine erneute Anzeige ist nach dreimonatiger Unterbrechung des Bezuges vonKurzarbeitergeld zwingend notwendig, auch dann, wenn der ursprüngliche Bewilligungsbescheid noch bis in die Zukunft reicht.

Kurzarbeitergeld kann für den Monat Dezember nur dann abgerechnet werden, wenn die Anzeige über den Arbeitsausfall spätestens bis zum 31.12.2020 bei der Agentur für Arbeit eingeht.