Gerüstbau zukünftig nur noch durch Gerüstbauer

Geruestbauer bei der Arbeit

Durch eine Änderung der Handwerksordnung wird das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten durch andere Bauhandwerke eingeschränkt.

Die bisherige Übergangsregelung, wonach unter anderem den Gewerben Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Steinmetz, Maler und Lackierer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Klempner, Installateur und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Tischler, oder Fliesenleger der Gerüstbau als als wesentliche Tätigkeit zugeordnet wurde ist nun entfallen.

Zukünftig dürfen diese Gewerbe das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten nur zur Ermöglichung der jeweils zu diesen Gewerben gehörenden Tätigkeiten ausüben.

Eine Ausnahme besteht unter den Voraussetzungen von § 5 der Handwerksordnung. Betriebe eines Handwerks der Anlage A zur Handwerksordnung können auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Absatz 1 Handwerksordnung ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot dieses Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen. Von dieser Regelung wäre
auch die mietrechtliche Überlassung des Gerüstes gegen Entgelt etwa des Rohbauunternehmers an ein anderes Gewerk (z.B. Dachdecker) abgedeckt.

Soll das Gerüstbauerhandwerk darüberhinausgehend ausgeübt werden, kann eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder eine Ausübungsberechtigung nach § 7a der Handwerksordnung beantragt werden.

In der Gesetzesbegründung der Bundesregierung heißt es: “Das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten gehört zum Kernbereich der Tätigkeiten des Gerüstbauerhandwerks und birgt bei fehlerhafter, nicht fachgerechter Ausübung erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter. Das Gerüstbauerhandwerk ist daher ein zulassungspflichtiges Handwerk und in Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt.”

In der Praxis habe sich gezeigt, dass eine erhebliche Anzahl von Betrieben nicht ihr eigentliches Handwerk, mit dem sie bei der Handwerkskammer eingetragen sind, betreiben, sondern überwiegend das Gerüstbauerhandwerk ausüben. Vor diesem Hintergrund sei die bisher geltende Erlaubnis zum Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten zugunsten der dort genannten Handwerke zu weit gefasst.

Die Änderung tritt nach einer Frist von drei Jahren zum 1. Juli 2024 in Kraft.