Geänderte Arbeitsschutzverordnung

Seit 10. September gilt die geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung.

Neu in der Corona-Arbeitsschutzverordnung ist die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer Erkrankung an COVID-19 zu informieren – ebenso wie über Möglichkeiten einer Impfung. Außerdem müssen sie die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftig­te zur Wahrnehmung von Impfangeboten freistellen.

Ansonsten gelten nach Ministeriumsangaben die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort. Dazu gehören auch betriebliche Hygienepläne, sowie die Testangebotspflicht.

Ein Auskunftsrecht für Arbeitgeber zum Impfstatus gibt es aber nicht.

Die Änderungen sind am 10. September 2021 in Kraft getreten und gelten – gekoppelt an die Dauer der epidemischen Lage – bis einschließlich 24. November dieses Jahres.