Friseure und Kosmetik: MPK beschließt Testpflicht für nicht Geimpfte ab 23.8. bei Inzidenz ab 35

Aktuell und noch bis 15.08.2021 gilt die 24. Coronabekämpflungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (24. CoBeLVO) (berücksichtigt in unseren FAQs).
Sobald neue landesrechtliche Regelungen für die Zeit ab dem 16.08.2021 vorliegen, werden wir hierüber in unseren FAQs informieren.

Unabhängig davon hat die Ministerpräsidentenkonferenz bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder höher im jeweiligen Landkreis/ der jeweiligen Stadt ab 23.08.2021 eine Testpflicht bei Aktivitäten in Innenräumen für nicht vollständig Geimpfte bzw. nicht Genesene (Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter als 48 Stunden sein darf) entschieden. U. A. gilt dies für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen beim Friseur oder Kosmetiker.

Auch hierüber werden wir rechtzeitig in unseren FAQs informieren.