Fachkräfteeinwanderung: Beschäftigung ausländischer Fachkräfte

Der Weg zur Beschäftigung in Deutschland im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft den Rahmen für eine gezielte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU-Ländern. Ziel ist, dass diejenigen Fachkräfte zu uns kommen können, die unsere Unternehmen vor dem Hintergrund des großen Personalbedarfs und leerer Bewerbermärkte dringend benötigen. Um im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes Arbeitnehmer aus dem außereuropäischen Ausland nach Deutschland zu locken, müssen mögliche Fachkräfte identifiziert werden, im Anschluss müssen die Bewerber einen gültigen Arbeitsvertrag mit einem Betrieb in Deutschland abschließen. Zusätzlich muss der Berufsabschluss in Deutschland zumindest als teilweise gleichwertig anerkannt sein. Stellen sich bei der Anerkennung Defizite heraus, dann können diese auf Kosten des anstellenden Betriebes während der Beschäftigung in Deutschland beseitigt werden.

Schritt 1: Geeignete Bewerber im Ausland finden

Im Idealfall findet man im Ausland passende Fachkräfte, die sowohl eine nach den dortigen Regeln abgeschlossene formale Ausbildung als auch eine Sprachausbildung mit Prüfung mindestens auf Niveau B2 haben. Bei der Suche nach geeigneten Bewerbern unterstützen zahlreiche Hilfs- und Bildungsorganisationen sowie Kammern, Verbände, aber auch Partnerschaftsorganisationen. Eine Liste möglicher Unterstützungsorganisationen für die entsprechenden Länder finden Sie anliegend. {KAUSA?}

Schritt 2: (Teilweise) Anerkennung des Berufsabschlusses

Liegen ein konkreter Bewerber und ein Arbeitsplatzangebot eines interessierten Betriebes vor, dann kann bei Handwerksberufen bei der örtlichen Handwerkskammer die Anerkennung der Gleichwertigkeit des im Ausland erworbenen Berufsabschlusses beantragt werden. Dafür werden vor der Einreise die Abschlüsse der Zuzugswilligen auf Gleichwertigkeit geprüft. Dafür muss das Abschlusszeugnis aus dem Herkunftsland mit den zugehörigen Unterlagen in einer deutschen Übersetzung bei der Anerkennungsstelle vorgelegt werden. Regelmäßig wird es zu keiner vollständigen Anerkennung kommen, sondern es werden nur Teile des Ausbildungsinhaltes, die mit den deutschen Voraussetzungen übereinstimmen und als gleichwertig anzusehen sind, anerkannt werden. Die vorhandenen Defizite zum deutschen Niveau werden festgestellt und müssen durch Maßnahmen zur Erlangung einer vollständigen Gleichwertigkeit behoben werden. Das Anerkennungsverfahren der Handwerkskammer ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren beläuft sich je nach Aufwand und Zusatzkosten für Überprüfungen auf einen Betrag zwischen 300 € und 800 €. Zusätzlich entstehen ggf. Kosten für die Übersetzung von Dokumenten.
Üblicherweise wird es möglich sein, nach einer Arbeitsaufnahme in Deutschland die festgestellten Defizite bei der beruflichen Anerkennung innerhalb von max. 2 Jahren durch Qualifizierungskurse und Training im Betrieb oder in einer Bildungseinrichtung zu schließen. Ein Weiterbildungsplan, aus dem sich ergibt, dass die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden sollen, und die arbeitsvertragliche Zusicherung des Arbeitgebers, dass die berufliche Anerkennung während des Aufenthalts in Deutschland ermöglicht wird, muss spätestens bei der Visumsvergabe vorliegen. Der Betrieb verpflichtet sich üblicherweise zur Übernahme der Weiterbildungskosten.

Schritt 3: Abschluss eines Arbeitsvertrages/ verbindliche Einstellungszusage

Der Betrieb muss, damit der Bewerber einreisen darf, diesem eine verbindliche Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag geben, um in das Verfahren zur Fachkräfteeinwanderung zu starten. Hierbei müssen bezüglich der Arbeitsbedingungen die in Deutschland geltenden Regelungen zur Beschäftigung von Hilfsarbeitern eingehalten werden. Dies bedeutet: Bei tarifgebundenen Unternehmen (oder im Falle von für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen bei allen Unternehmen) muss der Tariflohn gezahlt werden, bei nicht tarifgebunden Unternehmen zumindest der allgemeinverbindliche/gesetzliche Mindestlohn. Auch die anderen gesetzlichen Vorschriften bezüglich Arbeitszeit, Urlaub, Sozialversicherung und weiteren gesetzlich vorgegebenen Beschäftigungsbedingungen sind einzuhalten.

Schritt 4: Ausländerbehörde/ Visum

Zur Erteilung eines Visums gibt es die Option, dass der Bewerber ein Visum im Heimatland bei der deutschen Botschaft unter Vorlage der Voraussetzungen beantragt. Der Prozess kann allerdings sehr langwierig sein.

Deswegen kann es ratsam sein, die Option eines beschleunigten Verfahrens durch den zukünftigen Arbeitgeber anzustreben. Das Verfahren wird durch eine Vereinbarung, die der Arbeitgeber mit der zuständigen Ausländerbehörde abschließt, in Gang gesetzt. Diese leitet das Anerkennungsverfahren ein, organisiert die Voraussetzungen für die Visumserteilung und dient als zentraler Ansprechpartner für Arbeitgeber und zuständige Stellen wie die Anerkennungsstellen, die Bundesagentur für Arbeit und die Auslandsvertretung. Am Ende des beschleunigten Verfahrens stehen alle benötigten Dokumente sowie das erforderliche Visum. Die Kosten für das beschleunigte Verfahren in Höhe von zusätzlich 411 Euro trägt der an der Einstellung interessierte Arbeitgeber.

Weitere Verpflichtungen des Beschäftigungsbetriebs

Da die einwandernden Fachkräfte sich in der Mehrzahl der Fälle erstmals in Deutschland aufhalten, brauchen sie auch bei alltäglichen Dingen starke Unterstützung des Beschäftigungsbetriebs. Genannt sei hier beispielhaft die Wohnungsbeschaffung, Hilfe bei den Behördengängen (wie z.B. Ew.-Meldeamt, Ausländerbehörde, Bank, Mobil-Tel./Internetzugang) sowie Unterstützung bei der Fortsetzung der Sprachausbildung.

Übersicht Kosten und Verpflichtungen für den Beschäftigungsbetrieb

min. 1557,- €/ MonatTariflohn, mind. Helferlohn
weitere Kosten
nach BedarfAufwendungen für die Wohnungsbeschaffung, Hilfe bei den Behördengängen (wie z. B. Ew.-Meldeamt, Ausländerbehörde, Bank, Mobil-Tel./Internetzugang)
ca. 700,- €Sprachausbildung bis A2 (wenn nicht schon vorliegend)
ca. 200,- €Gebühren für Sprachprüfung und Visum
ca. 200,- ۆbersetzung der erforderlichen Dokumente
ca. 300,- € bis 800,- €Anerkennungsprüfung/ Feststellung der Defizite
ca. 500,- €Antrag beschleunigtes Verfahren im FEG
ca. 300 €(nach Land) Anreise
ca. 300 €(nach Bedarf) Kosten für berufliche Weiterqualifikation in Deutschland
ca. 2500 € – 3000 € einmalige Kosten zusätzlich zum monatlichen Arbeitslohn und zu sonstigen Aufwendungen
Kostenangaben ohne Gewähr

Ansprechpartner zur Vermittlung von Fachkräften

Es gibt zunehmend professionell arbeitende Agenturen, die ausländische Fachkräfte nach Deutschland vermitteln.

In Rheinhessen selbst tätig und beim Aufbau/ Betrieb einer Berufsschule im Kosovo engagiert ist:

Dipl.-Wirtsch.-Ing. Karl B. Gerster
INTERMONT-German Energy e.K. –
Bahnhofstr. 12
D-55435 Gau-Algesheim
eMail: intermont@gmx.de
t. +49/ 6725/309215

Infos zum Projekt bzw. der Schule im Kosovo finden Sie hier.


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