Corona-Sonderzahlungen für Beschäftigte bis 1.500 Euro steuerfrei

Aufgrund der Coronakrise können Arbeitgeber ihren Beschäftigten noch bis März 2022 Sonderzahlungen bis 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.

Es ist daher erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise handelt. Der Bonus muss also zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Unter welchen Voraussetzungen eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, ist § 8 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes zu entnehmen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Auszahlung monatlich oder als Einmalzahlung getätigt wird, Der steuerfreie Bonus kann auch gesplittet werden – die Hauptsache ist in jedem Fall, dass die 1.500 Euro insgesamt nicht überschritten werden.

Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Steuerfreie Einnahmen gehören grundsätzlich nicht zum Arbeitsentgelt. Die Sozialversicherungsfreiheit ergibt sich damit automatisch aufgrund der Steuerfreiheit.