Ausweitung des Anspruchs auf Entschädigung bei Schul- und Kitaschließung

Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die Ausweitung der Entschädigung bei Schließung von Betreuungseinrichtungen im Bundesgesetzblatt verkündet.
Das Gesetz enthält eine Ausweitung der Entschädigung bei Schließung von Betreuungseinrichtungen nach § 56 Abs.1a IfSG.
Bereits Ende März war ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden.
Diese Entschädigungsansprüche wurden nun von sechs auf bis zu zehn Wochen pro Elternteil verlängert; für Alleinerziehende auf bis zu zwanzig Wochen. Die Neuregelung tritt rückwirkend zum 30. März 2020 in Kraft.
Die Vorleistungspflicht des Arbeitgebers (§ 56 Abs. 5 IfSG) wurde nicht geändert und besteht weiterhin für sechs Wochen. Im Anschluss geht die Auszahlungsverpflichtung auf die Behörde über.