Abgrenzung Handwerk zu anderen Dienstleistungen

Handwerklicher Straßenbau oder einfacher Gartenbau?

Wo hört handwerklicher Straßenbau auf, wo fangen die nicht handwerklichen Leistungen des Garten- und Landschaftsbaus an?
Was ein Handwerk ist, ergibt sich aus der abschließenden Aufzählung der Anlagen A und B zur Handwerksordnung (HwO). Eine Definition im Gesetz gibt es nicht. Die in der HwO aufgezählten Gewerke will der Gesetzgeber durch Eintragungspflicht und teilweise Meisterzwang besonders regeln. Grund hierfür ist, dass hier gegenüber einfachen, nicht handwerklichen Gewerben ein erhöhtes Gefahrenpotenzial für die Öffentlichkeit besteht, wenn die Ausführung nicht fachmännisch erfolgt – die sogenannte Gefahrgeneigtheit.
Ungeachtet dieser Aufzählung in der HwO stellt sich bei vielen Tätigkeiten die Frage, ob diese handwerklicher Natur sind und welchem Handwerk sie gegebenenfalls zuzuordnen sind. Weil eine allgemeingültige Definition fehlt, kommt es dabei oft zu Abgrenzungsschwierigkeiten. In solchen Fällen geht es um die Frage, ob eine Dienstleistung im Kern ein Handwerk tangiert oder eine nebensächliche, leicht erlernbare Tätigkeit darstellt. Solche leicht erlernbaren Tätigkeiten regelt die HwO nicht. Sie sind kein Handwerk und müssen nicht in die Handwerksrolle eingetragen werden. Es reicht eine Gewerbeanmeldung.

Beispiel des Straßenbaus
Das Handwerk des Straßenbauers (Nr. 5 Anlage A zur HwO) umfasst das Bauen von Straßen, Geh- und Fahrradwegen oder auch Plätzen. Aber insbesondere bei Wegen und Plätzen kann es zu Überschneidungen mit dem Garten- und Landschaftsbau kommen, der nicht handwerksrelevant ist. Hier erfolgt die Abgrenzung anhand der landschaftsgärtnerischen Prägung der Arbeiten, also dem äußeren Erscheinungsbild der errichteten Anlagen.

Wann ist eine Anlage landschaftsgärtnerisch geprägt?
Hierzu kommt es auf das Gesamtbild an. Handelt es sich um Gärten oder Grün- und Parkanlagen und dient die Anlage der Freizeitgestaltung, Erholung oder dem Landschaftsschutz, ist von einem landschaftsgärtnerischen Charakter auszugehen und ein Handwerk liegt nicht vor.
Beim Handwerk des Straßenbauers hingegen steht der praktische Nutzen im Vordergrund. Straßen, die dem Verkehr dienen, müssen ganz besonders sicher erbaut sein, um etwa Aquaplaning zu verhindern.
Hierzu bedarf es der besonderen Fachkenntnis eines entsprechend ausgebildeten Handwerkers.

Die Rechtsberatung der Handwerkskammer Rheinhessen unterstützt gerne bei diesbezüglichen Fragen.