Die 28. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz gilt ab 24. November 2021.
Für Betriebe der körpernahen Dienstleistungen (u.a. Friseure und Kosmetiker) gilt:
- 2G-Regelung – Es dürfen also nur vollständig geimpfte oder genesene Personen behandelt werden
- Geimpfte oder Genesene brauchen KEINE zusätzlichen Tests.
- Esgibt es nur folgende Ausnahmen:
- Kinder bis einschließlich 11 Jahre (hier braucht es auch keinen Test. Kinder bis 11 Jahre werden behandelt, als wären sie vollgeimpfte Erwachsene.)
- Kinder/Jugendliche von 12 bis einschließlich 17 Jahren. – Diese müssen einen maximal 24 Stunden alten Test (Testbescheinigung) vorlegen. Dies ist die einzige Personengruppe die auch nach wie vor einen Selbsttest vor Ort durchführen darf.
- Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (gegen Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests)
- Die Maskenpflicht für Kunden (medizinische Maske oder FFP2) besteht weiterhin fort.
- Die Kontaktdatenerfassung besteht weiterhin fort. (Diese kann auf Papier oder digital z.B. LUCA-App erfolgen).
- Die Maskenpflicht für Mitarbeiter (medizinische Maske oder FFP2) kann nur für vollständig geimpfte oder genesene Mitarbeiter entfallen. Empfohlen wird aber an der Maskenpflicht für Mitarbeiter generell festzuhalten.
- Die Möglichkeit, dass ungeschultes Personal, vor Ort durchgeführte Selbsttests bescheinigen kann, entfällt.
Es bleibt neben den bekannten Abstands- & Hygieneregeln (siehe hierzu auch die aktuelle Version der Arbeitsschutzstandards der Berufsgenossenschaft BGW).
Die vollständige Landesverordnung des Landes Rheinland-Pfalz finden Sie hier zum Download als PDF-Datei.