2G bei Friseur und Kosmetik: was gilt?

Die 28. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz gilt ab 24. November 2021. 

Für Betriebe der körpernahen Dienstleistungen (u.a. Friseure und Kosmetiker) gilt:

  • 2G-Regelung –  Es dürfen also nur vollständig geimpfte oder genesene Personen behandelt werden
  • Geimpfte oder Genesene brauchen KEINE zusätzlichen Tests.
  • Esgibt es nur folgende Ausnahmen:
    • Kinder bis einschließlich 11 Jahre (hier braucht es auch keinen Test. Kinder bis 11 Jahre werden behandelt, als wären sie vollgeimpfte Erwachsene.)
    • Kinder/Jugendliche von 12 bis einschließlich 17 Jahren. – Diese müssen einen maximal 24 Stunden alten Test (Testbescheinigung) vorlegen. Dies ist die einzige Personengruppe die auch nach wie vor einen Selbsttest vor Ort durchführen darf.
    • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (gegen Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests)
  • Die Maskenpflicht für Kunden (medizinische Maske oder FFP2) besteht weiterhin fort.
  • Die Kontaktdatenerfassung besteht weiterhin fort. (Diese kann auf Papier oder digital z.B. LUCA-App erfolgen).
  • Die Maskenpflicht für Mitarbeiter (medizinische Maske oder FFP2) kann nur für vollständig geimpfte oder genesene Mitarbeiter entfallen. Empfohlen wird aber an der Maskenpflicht für Mitarbeiter generell festzuhalten.
  • Die Möglichkeit, dass ungeschultes Personal, vor Ort durchgeführte Selbsttests bescheinigen kann, entfällt.

Es bleibt neben den bekannten Abstands- & Hygieneregeln (siehe hierzu auch die aktuelle Version der Arbeitsschutzstandards der Berufsgenossenschaft BGW).

Die vollständige Landesverordnung des Landes Rheinland-Pfalz finden Sie hier zum Download als PDF-Datei.