Schrittweise werden die durch die Krise angepassten Regelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld seit Jahresbeginn wieder zurückgefahren – die neueste Gesetzesgrundlage ist seit 01. April 2021 in Kraft.
Seit Beginn der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Zugangsvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld (KuG) neu geregelt. Die Bezugsvoraussetzungen wurden erleichtert, die Bezugsdauer auf 24 Monate ausgeweitet und die Leistungssätze pandemiebedingt erhöht. Schrittweise werden die durch die Krise angepassten Regelungen nun seit Jahresbeginn wieder zurückgefahren – die neueste Gesetzesgrundlage ist seit 01. April 2021 in Kraft.
Bereits seit 01.01.2021 gilt für neue Anzeigen wieder eine maximale Bezugsdauer von 12 Monaten, allerdings noch mit erhöhten Leistungssätzen. Wenn die Kurzarbeit ab 01.04.2021 neu beginnt, werden jetzt wieder die ursprünglichen Leistungssätze bezahlt.
(Neu-)Anzeige von Kurzarbeitergeld – Voraussetzung für Abrechnung
Betriebe, die bislang noch kein KuG bezogen haben und von einem Arbeitsausfall betroffen sind, müssen bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen. Die Anzeige muss spätestens in dem Monat erfolgen, in dem das Unternehmen von Kurzarbeit betroffen ist. Wenn Betriebe bereits Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen haben, gilt folgendes für das Anzeigeverfahren: Sind seit dem letzten Monat, für den Kurzarbeitergeld gewährt wurde, drei Monate verstrichen, muss eine erneute Anzeige auf Kurzarbeitergeld gestellt werden. Die Neuanzeige erfolgt für den Monat, in dem der Arbeitsausfall eingetreten ist. Bei einer Unterbrechungszeit von mindestens drei Monaten beginnt eine neue Bezugsdauer, sofern wieder alle Voraussetzungen erfüllt werden.
Für eine Anzeige auf Kurzarbeitergeld ist das Formular „Anzeige über Arbeitsausfall“ vollständig auszufüllen. Noch schneller und flexibler geht’s online unter www.arbeitsagentur.de/kannsteklicken. Über die Kurzarbeit-App können zudem erforderliche Unterlagen gescannt und als PDF oder Bilddatei übertragen werden. Abgerechnet wird Kurzarbeit immer rückwirkend, also nach Abschluss eines Monats, in dem kurzgearbeitet wurde. Auch diese Formulare sind online verfügbar. Mehr Informationen auf https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/.
Für die nachfolgenden zeitlich gestaffelten Regelungen gilt: Entscheidend ist immer der Kurzarbeitergeldbezug, also eine Abrechnung mit entsprechender Bewilligung des Kurzarbeitergeldes. Das Vorliegen einer Anzeige genügt nicht.
Regelungen zum Kurzarbeitergeld in 2021
Die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise wurden bis 30.06.2021 verlängert. Dazu zählt, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bereits besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Die erweiterte Bezugsdauer ist für maximal 24 Monate möglich – längstens jedoch bis zum 31.12.2021. Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 entstanden ist. Diese Betriebe haben auch Anspruch auf das erhöhte Kurzarbeitergeld bei längerer Bezugsdauer (70 Prozent / 77 Prozent nach vier Monaten bzw. 80 Prozent / 87 Prozent nach sieben Monaten).
Betriebe, die den KuG-Bezug nach dem 31.12.2020 bis zum 31.03.2021 begonnen haben
Betriebe, die nach dem 31.12.2020 einen Arbeitsausfall erstmalig oder nach Unterbrechung neu abrechnen, können Kurzarbeitergeld für maximal 12 Monate erhalten. Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen gelten weiter fort. Auch die erhöhten Leistungssätze mit steigenden Bezugsmonaten können gewährt werden, vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent.
Betriebe, die den KuG-Bezug ab dem 01.04.2021 bis zum 30.06.2021 beginnen
Wenn ein Betrieb Kurzarbeit ab dem 01.04.2021 beginnt, kann das Kurzarbeitergeld auch bei längerer Bezugsdauer nicht erhöht werden. Beschäftigte erhalten 60 Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld, Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen gelten auch hier. Soweit spätestens Juni 2021 der erste Kalendermonat ist, für den Ihr Betrieb Kurzarbeitergeld erhält, werden die von Ihnen als Betrieb allein während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge pauschaliert erstattet. Der Umfang dieser Erstattung ist davon abhängig, in welchen Kalendermonaten es Kurzarbeit gab: Für die Zeit vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 beträgt der Erstattungssatz 100 Prozent.
Ab dem 01.07.2021 besteht ein Anspruch auf KuG, wenn mindestens ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Auch werden vorab Minusstunden geprüft, was übergangsweise bis zum 30.06.2021 ausgesetzt war. Ab diesem Zeitpunkt besteht kein Anspruch auf KuG mehr für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer (bis zum 30.06.2021 möglich). Für die Zeit vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 beträgt der Erstattungssatz von Sozialversicherungsbeiträgen 50 Prozent.
Bei allen Fragen rund um das Kurzarbeitergeld können Sie sich unter Tel.: 0800 4 5555 20 an den Arbeitsgeberservice der Agentur für Arbeit wenden.